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Der im Jahr 1962 geborene Revisionswerber ist unter anderem Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in Wien.
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Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 13. Februar 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, gegen seine Berufspflichten nach § 49 Abs. 2c und 49 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) dadurch verstoßen zu haben, dass er entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 2c Ärztegesetz iVm § 28 Abs. 3 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die ärztliche Fortbildung mit Stichtag 1. Dezember 2016 für den Zeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische) nachgewiesen habe, sondern lediglich 90 Punkte (davon 84 medizinische Punkte), und damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, seine Pflicht zur Fortbildung erfüllt zu haben. Es wurde über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt und gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ein Kostenbeitrag von € 1.000,-- vorgeschrieben.Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 13. Februar 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, gegen seine Berufspflichten nach Paragraph 49, Absatz 2 c, und 49 Absatz eins, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) dadurch verstoßen zu haben, dass er entgegen den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 c, Ärztegesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die ärztliche Fortbildung mit Stichtag 1. Dezember 2016 für den Zeitraum 1. September 2013 bis 31. August 2016 nicht zumindest 150 DFP-Punkte (davon 120 medizinische) nachgewiesen habe, sondern lediglich 90 Punkte (davon 84 medizinische Punkte), und damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, seine Pflicht zur Fortbildung erfüllt zu haben. Es wurde über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt und gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ein Kostenbeitrag von € 1.000,-- vorgeschrieben.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde keine Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde keine Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2020, E 1791/2020-8, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In weiterer Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber stützt sich in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision einerseits darauf, dass höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob die Erfüllung der Berufspflicht der Fortbildung von Ärzten auch in anderer Weise als durch das in § 28 Abs. 3 der Verordnung über ärztliche Fortbildung vorgesehene Sammeln von DFP-Punkten auf dem individuellen Fortbildungskonto des jeweiligen Arztes möglich sei, was aus § 28 Abs. 4 und 5 der Verordnung über ärztliche Fortbildung abzuleiten sei. Andererseits weiche das angefochtene Erkenntnis von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ab, wonach von einem geringfügigen Verschulden immer dann auszugehen sei, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe.Der Revisionswerber stützt sich in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision einerseits darauf, dass höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob die Erfüllung der Berufspflicht der Fortbildung von Ärzten auch in anderer Weise als durch das in Paragraph 28, Absatz 3, der Verordnung über ärztliche Fortbildung vorgesehene Sammeln von DFP-Punkten auf dem individuellen Fortbildungskonto des jeweiligen Arztes möglich sei, was aus Paragraph 28, Absatz 4, und 5 der Verordnung über ärztliche Fortbildung abzuleiten sei. Andererseits weiche das angefochtene Erkenntnis von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ab, wonach von einem geringfügigen Verschulden immer dann auszugehen sei, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe.
10
Zum Einwand der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fortbildungspflicht von Ärzten ist voranzustellen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0159).Zum Einwand der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fortbildungspflicht von Ärzten ist voranzustellen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ra 2021/09/0159). 11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2020/09/0009, zu der auch hier anzuwendenden Rechtslage mit näherer Begründung ausgeführt, dass der in der Verordnung über ärztliche Fortbildung in ihrer Fassung nach der 1. Novelle normierte Fortbildungsumfang von 150 Punkten, davon 120 Punkte durch fachspezifische Ausbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Ausbildung als Untergrenze für die in § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 normierte Fortbildungspflicht gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis auch festgehalten, dass es dem Arzt nicht gänzlich überlassen bleibe, wie er sich fortbildet. Es stehe in seinem freien Ermessen, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlange und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wähle. Die Ansicht, dass jedwedes Literaturstudium bei der Frage der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen sei, sei verfehlt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2020/09/0009, zu der auch hier anzuwendenden Rechtslage mit näherer Begründung ausgeführt, dass der in der Verordnung über ärztliche Fortbildung in ihrer Fassung nach der 1. Novelle normierte Fortbildungsumfang von 150 Punkten, davon 120 Punkte durch fachspezifische Ausbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Ausbildung als Untergrenze für die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 normierte Fortbildungspflicht gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis auch festgehalten, dass es dem Arzt nicht gänzlich überlassen bleibe, wie er sich fortbildet. Es stehe in seinem freien Ermessen, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlange und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wähle. Die Ansicht, dass jedwedes Literaturstudium bei der Frage der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen sei, sei verfehlt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
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Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen zur Verordnung über ärztliche Fortbildung eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen, liegen im hier relevanten Zeitraum nach den - unbekämpft gebliebenen - Feststellungen doch nur 90 (davon 84 medizinische) DFP-Punkte vor.
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Soweit der Revisionswerber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs. 8 ÄrzteG 1998 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass die Folgen von Übertretungen der Fortbildungspflicht durch einen Arzt nicht unbedeutend im Hinblick auf deren Schutzzweck, nämlich der Qualitätssicherung für Patienten und Sicherstellung bestmöglicher Behandlung seien (vgl. neuerlich VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009, mit Verweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der unbedeutenden Folgen im Sinn des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140, mwN; dem folgend VwGH 29.3.2022, Ra 2021/09/0001). Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht beachtet und eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen habe, wenn es die Voraussetzungen des § 136 Abs. 8 ÄrzteG 1998 als nicht gegeben erachtete.Soweit der Revisionswerber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG 1998 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass die Folgen von Übertretungen der Fortbildungspflicht durch einen Arzt nicht unbedeutend im Hinblick auf deren Schutzzweck, nämlich der Qualitätssicherung für Patienten und Sicherstellung bestmöglicher Behandlung seien vergleiche , neuerlich VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009, mit Verweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140, mwN; dem folgend VwGH 29.3.2022, Ra 2021/09/0001). Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht beachtet und eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen habe, wenn es die Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG 1998 als nicht gegeben erachtete. 14
Die außerordentliche Revision zeigt somit weder ein Abweichen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien von der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine andere Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision zeigt somit weder ein Abweichen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien von der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch eine andere Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Juni 2022