TE Vwgh Beschluss 2022/6/30 Ro 2021/07/0010

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §22
WRG 1959 §22 Abs1
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S GmbH in W, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Mai 2021, LVwG-AV-832/001-2021, betreffend einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. N N und 2. S R, beide in B, beide vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Oswaldgasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Grundstück Nr. 723, KG B., stand im Jahr 1975 zu gleichen Teilen im Miteigentum des FD und dreier weiterer Personen. FD suchte bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling um die Bewilligung für die Errichtung eines Teichs auf diesem Grundstück an.
2
Mit Bescheid vom 25. Juni 1975 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem FD entsprechend seinem Antrag nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter näher genannten Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Teichs auf dem Grundstück Nr. 723, KG B., und die Speisung dieses Teichs mit Wasser aus dem F.-Bach. Der Bewilligung war eine mündliche Verhandlung vorangegangen, die unter Hinweis auf Präklusionsfolgen kundgemacht worden war.
3
Die Liegenschaft Nr. 723, KG B, wurde in der Folge veräußert und in vier Grundstücke Nr. 723/1 bis 723/4 geteilt. Eigentümerin des Grundstücks Nr. 723/1 ist nunmehr die revisionswerbende Partei. Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Nr. 723/3. Am 9. Dezember 2020 beantragte die revisionswerbende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling festzustellen, dass das mit Bescheid vom 25. Juni 1975 eingeräumte Wasserrecht infolge des Ablebens des FD erloschen sei.
4
Mit Bescheid vom 26. März 2021 stellte die Bezirkshauptmannschaft Mödling fest, dass das am 25. Juni 1975 erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass damit auch die entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien und letztmalige Vorkehrungen nicht vorgeschrieben würden.
5
Begründend wurde ausgeführt, FD sei nur mit einem Anteil von einem Viertel Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes gewesen. Daraus folge aber, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbunden gewesen sei. Eine andere Sichtweise hätte nämlich dazu geführt, dass neben dem Antragsteller FD auch die anderen Miteigentümer Inhaber des Wasserrechtes geworden wären, obwohl dies von ihnen nicht beantragt worden sei. Das Wasserrecht sei somit infolge des Ablebens des FD gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen.Begründend wurde ausgeführt, FD sei nur mit einem Anteil von einem Viertel Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes gewesen. Daraus folge aber, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbunden gewesen sei. Eine andere Sichtweise hätte nämlich dazu geführt, dass neben dem Antragsteller FD auch die anderen Miteigentümer Inhaber des Wasserrechtes geworden wären, obwohl dies von ihnen nicht beantragt worden sei. Das Wasserrecht sei somit infolge des Ablebens des FD gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erloschen.
6
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes abgewiesen werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
7
Die mit dem Bescheid vom 25. Juni 1975 genehmigte Teichanlage befinde sich teilweise auf dem Grundstück der revisionswerbenden Partei Nr. 723/1 und teilweise auf dem der mitbeteiligten Parteien Nr. 723/3. Ein Recht der revisionswerbenden Partei, einen Feststellungsbescheid über das aufrechte Bestehen eines Wasserrechtes zu verlangen, sei anzuerkennen, weil insoweit ein rechtliches Interesse bestehe und die Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens geklärt werden könne. Es treffe zu, dass FD gegenüber der Behörde bei seiner Antragstellung im Jahr 1975 nur im eigenen Namen aufgetreten sei. Eine Vertretung der anderen Miteigentümer (selben Nachnamens) habe er nicht offengelegt. Entsprechend sei die Bewilligung mit Bescheid auch nur ihm gegenüber erteilt worden. Das Wasserrecht sei aber vom Grundsatz der Dinglichkeit gekennzeichnet. Bei einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage sei nur dann von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Rechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden könne. Vorliegend sei aus der Beschaffenheit der Teichanlage zu schließen, dass diese der Liegenschaft, auf der sie errichtet worden sei, zuzuordnen sei. Ein Fall, bei dem ausnahmsweise eine ortsfeste Anlage nicht einer Liegenschaft zuzuordnen wäre, liege somit nicht vor. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher mit der Liegenschaft Nr. 723 verbunden gewesen. Ein Erlöschen durch den Tod des Berechtigten im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 komme daher nicht in Betracht. Ebenso sei das Wasserbenutzungsrecht durch die Teilung der Liegenschaft nicht untergegangen, sondern hinsichtlich der Grundstücke, auf denen sich die Anlage befinde - somit den Grundstücken Nr. 723/1 und Nr. 723/3 -, weiterhin aufrecht.Die mit dem Bescheid vom 25. Juni 1975 genehmigte Teichanlage befinde sich teilweise auf dem Grundstück der revisionswerbenden Partei Nr. 723/1 und teilweise auf dem der mitbeteiligten Parteien Nr. 723/3. Ein Recht der revisionswerbenden Partei, einen Feststellungsbescheid über das aufrechte Bestehen eines Wasserrechtes zu verlangen, sei anzuerkennen, weil insoweit ein rechtliches Interesse bestehe und die Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens geklärt werden könne. Es treffe zu, dass FD gegenüber der Behörde bei seiner Antragstellung im Jahr 1975 nur im eigenen Namen aufgetreten sei. Eine Vertretung der anderen Miteigentümer (selben Nachnamens) habe er nicht offengelegt. Entsprechend sei die Bewilligung mit Bescheid auch nur ihm gegenüber erteilt worden. Das Wasserrecht sei aber vom Grundsatz der Dinglichkeit gekennzeichnet. Bei einer ortsfesten Wasserbenutzungsanlage sei nur dann von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Rechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden könne. Vorliegend sei aus der Beschaffenheit der Teichanlage zu schließen, dass diese der Liegenschaft, auf der sie errichtet worden sei, zuzuordnen sei. Ein Fall, bei dem ausnahmsweise eine ortsfeste Anlage nicht einer Liegenschaft zuzuordnen wäre, liege somit nicht vor. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher mit der Liegenschaft Nr. 723 verbunden gewesen. Ein Erlöschen durch den Tod des Berechtigten im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 komme daher nicht in Betracht. Ebenso sei das Wasserbenutzungsrecht durch die Teilung der Liegenschaft nicht untergegangen, sondern hinsichtlich der Grundstücke, auf denen sich die Anlage befinde - somit den Grundstücken Nr. 723/1 und Nr. 723/3 -, weiterhin aufrecht.
8
Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an den Antragsteller, der lediglich Miteigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft sei, ein dingliches Wasserbenutzungsrechte entstehen könne. Weiters fehle Judikatur dazu, ob eine Person, die selbst behaupte, nicht Wasserberechtigter zu sein, die Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtes begehren könne.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragten, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.5.2022, Ro 2021/07/0005, mwN).Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 11.5.2022, Ro 2021/07/0005, mwN).
14
Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, die Revision sei im Sinn der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu fehle, ob bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen Antragsteller, der lediglich Miteigentümer der „in Betracht kommenden Liegenschaft oder Betriebsanlage sei“, ein dinglich gebundenes Wasserbenutzungsrecht entstehe.
15
Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124 WRG 1959) anzuzeigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist die Bewilligung bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Nach Absatz 2, leg. cit. ist die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124, WRG 1959) anzuzeigen.
16
Das Wasserrecht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Danach tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, in dieses Wasserrecht ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb maßgebend, wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/07/0054, 0055, mwN).Das Wasserrecht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Danach tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist, in dieses Wasserrecht ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb maßgebend, wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann vergleiche , VwGH 17.11.2020, Ra 2020/07/0054, 0055, mwN).
17
In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann im Sinn des § 22 WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann. Daraus folgt, dass jedenfalls allein aus dem Umstand, dass in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich eine Verbindung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, nicht geschlossen werden kann, dass ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Eine „Verbindung“ im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn nach dem Bewilligungsbescheid kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa auch VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040; 30.12.2020, Ra 2020/07/0111, jeweils mwN).In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann im Sinn des Paragraph 22, WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann. Daraus folgt, dass jedenfalls allein aus dem Umstand, dass in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich eine Verbindung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, nicht geschlossen werden kann, dass ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Eine „Verbindung“ im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn nach dem Bewilligungsbescheid kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa auch VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040; 30.12.2020, Ra 2020/07/0111, jeweils mwN).
18
Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern - insbesondere Pächtern einer Liegenschaft - erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich nach der Rechtsprechung somit grundsätzlich die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor (vgl. VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Diese Überlegungen sind allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat - nicht auf eine einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft erteilte wasserrechtliche Bewilligungen zu übertragen. Wird in einem solchen Fall nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides ein dingliches Wasserbenutzungsrecht nach § 22 Abs. 1 zweiter Fall WRG 1959 eingeräumt, sind Wasserberechtigte alle Miteigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137). Die Frage, ob eine dingliche Gebundenheit oder ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt, ist daher auch in einem solchen Fall durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln.Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern - insbesondere Pächtern einer Liegenschaft - erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich nach der Rechtsprechung somit grundsätzlich die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor vergleiche , VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Diese Überlegungen sind allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat - nicht auf eine einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft erteilte wasserrechtliche Bewilligungen zu übertragen. Wird in einem solchen Fall nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides ein dingliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Fall WRG 1959 eingeräumt, sind Wasserberechtigte alle Miteigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft vergleiche , VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137). Die Frage, ob eine dingliche Gebundenheit oder ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt, ist daher auch in einem solchen Fall durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln.
19
Die Auslegung eines konkreten Bescheids betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares, die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aus der Situierung der bewilligten Teichanlage und angesichts des Miteigentums des FD an der Liegenschaft auf das Vorliegen eines dinglichen Wasserbenutzungsrechts geschlossen. Dass diese Auslegung unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.Die Auslegung eines konkreten Bescheids betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares, die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche , etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aus der Situierung der bewilligten Teichanlage und angesichts des Miteigentums des FD an der Liegenschaft auf das Vorliegen eines dinglichen Wasserbenutzungsrechts geschlossen. Dass diese Auslegung unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
20
Dass das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 25. Juni 1975 aufgrund der unterbliebenen Beteiligung der übrigen Miteigentümer des Grundstücks mangelhaft geblieben ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unbestritten geblieben ist nämlich, dass die Bewilligung gegenüber FD Rechtskraft erlangt hat. Nach der damals anzuwendenden Rechtslage des § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der Stammfassung der Wiederverlautbarung ist damit der - nach Durchführung einer öffentlich kundgemachten mündlichen Verhandlung ergangene Bewilligungsbescheid - auch gegenüber übergangenen Parteien rechtskräftig geworden (vgl. zu dieser Rechtslage etwa VwGH 26.11.1987, 87/07/0155).Dass das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 25. Juni 1975 aufgrund der unterbliebenen Beteiligung der übrigen Miteigentümer des Grundstücks mangelhaft geblieben ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unbestritten geblieben ist nämlich, dass die Bewilligung gegenüber FD Rechtskraft erlangt hat. Nach der damals anzuwendenden Rechtslage des Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 in der Stammfassung der Wiederverlautbarung ist damit der - nach Durchführung einer öffentlich kundgemachten mündlichen Verhandlung ergangene Bewilligungsbescheid - auch gegenüber übergangenen Parteien rechtskräftig geworden vergleiche , zu dieser Rechtslage etwa VwGH 26.11.1987, 87/07/0155).
21
Es werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Es werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
22
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070010.J00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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