TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/30 Ra 2021/21/0359

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §16 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §16 Abs4
BFA-VG 2014 §17 Abs1
BFA-VG 2014 §17 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §22a Abs1
EURallg
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs2
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3 lita
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3 litb
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3 litc
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs3
62016CJ0060 Khir Amayry VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. November 2021, W171 2248316-1/11E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: N A A, auch N A, derzeit unbekannten Aufenthalts), zu Recht erkannt:

Spruch

Das bekämpfte Erkenntnis wird in den angefochtenen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im Oktober 2020 in Rumänien (ebenso wie davor in Bulgarien) einen Asylantrag. Ohne den Ausgang des darüber geführten Verfahrens abzuwarten, reiste er letztlich durch Österreich an die deutsche Grenze weiter, wo ihm am 13. April 2021 die Einreise verweigert wurde. Am 25. April 2021 brachte der Mitbeteiligte auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Mai 2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten (nach Rumänien) angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Am 9. Juli 2021 wurde der Mitbeteiligte nach Rumänien überstellt.Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im Oktober 2020 in Rumänien (ebenso wie davor in Bulgarien) einen Asylantrag. Ohne den Ausgang des darüber geführten Verfahrens abzuwarten, reiste er letztlich durch Österreich an die deutsche Grenze weiter, wo ihm am 13. April 2021 die Einreise verweigert wurde. Am 25. April 2021 brachte der Mitbeteiligte auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Mai 2021 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten (nach Rumänien) angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung dorthin zulässig sei. Am 9. Juli 2021 wurde der Mitbeteiligte nach Rumänien überstellt.
2
In der Folge reiste der Mitbeteiligte neuerlich nach Österreich ein, wo er am 12. September 2021 aufgrund einer Anordnung des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt wurde. Nach der Aktenlage hatte der Mitbeteiligte unmittelbar nach seinem Aufgriff am 10. September 2021 einen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Einem am 15. September 2021 vom BFA deshalb an Rumänien gerichteten Wiederaufnahmegesuch stimmten die Behörden Rumäniens mit Schreiben vom 28. September 2021 ausdrücklich zu.In der Folge reiste der Mitbeteiligte neuerlich nach Österreich ein, wo er am 12. September 2021 aufgrund einer Anordnung des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt wurde. Nach der Aktenlage hatte der Mitbeteiligte unmittelbar nach seinem Aufgriff am 10. September 2021 einen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Einem am 15. September 2021 vom BFA deshalb an Rumänien gerichteten Wiederaufnahmegesuch stimmten die Behörden Rumäniens mit Schreiben vom 28. September 2021 ausdrücklich zu.
3
Mit Bescheid vom 2. November 2021 wies das BFA den genannten Asylfolgeantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ordnete das BFA die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten (nach Rumänien) an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit Bescheid vom 2. November 2021 wies das BFA den genannten Asylfolgeantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ordnete das BFA die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten (nach Rumänien) an und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung dorthin zulässig sei.
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 16. November 2021 fristgerecht eine Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17. November 2021 vorgelegt wurde.
5
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Mandatsbescheid vom 13. September 2021 hatte das BFA über den Mitbeteiligten gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens (nach Rumänien) angeordnet.Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Mandatsbescheid vom 13. September 2021 hatte das BFA über den Mitbeteiligten gemäß Artikel 28, Absatz eins, und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens (nach Rumänien) angeordnet.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. November 2021 wies das BVwG eine vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid (und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft bis zum 9. November 2021) „gemäß § 76 Abs. 2 Zi 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO“ als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Gleichzeitig erklärte das BVwG die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit dem 10. November 2021 „gemäß Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz, 1. Fall Dublin III-VO“ für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). „Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Zi 3 FPG“ stellte das BVwG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen (Spruchpunkt A.III.). Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz wies das BVwG gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ab (Spruchpunkt A.IV.). Schließlich gewährte das BVwG dem Mitbeteiligten die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr (Spruchpunkt A.V.) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. November 2021 wies das BVwG eine vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid (und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft bis zum 9. November 2021) „gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi 3 FPG in Verbindung mit , Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit , Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO“ als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Gleichzeitig erklärte das BVwG die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit dem 10. November 2021 „gemäß Artikel 28, Absatz 3, 3, Unterabsatz, 1. Fall Dublin III-VO“ für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). „Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Artikel 28, Absatz 3, 3, Unterabsatz Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Zi 3 FPG“ stellte das BVwG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen (Spruchpunkt A.III.). Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz wies das BVwG gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab (Spruchpunkt A.IV.). Schließlich gewährte das BVwG dem Mitbeteiligten die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr (Spruchpunkt A.V.) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
7
Zu der - den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden - Erklärung der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab 10. November 2021 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.) und zum negativen Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.III.) referierte das BVwG, nach Bejahung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Haft, zunächst den Inhalt des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO. Danach habe die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme zu erfolgen (erster Fall). Alternativ (zweiter Fall) könne die „Berechnung“ der Sechswochenfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Da Rumänien mit Note vom 28. September 2021 der Rückübernahme des Mitbeteiligten schriftlich zugestimmt habe, habe die Frist des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz erster Fall der Dublin III-VO mit 9. November 2021 geendet und sei daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schon abgelaufen. Demzufolge hätte der Mitbeteiligte ab dem 10. November 2021 gemäß Art. 28 Abs. 4 (gemeint: Abs. 3 Unterabsatz 4) der Dublin III-VO nicht länger in Haft angehalten werden dürfen.Zu der - den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden - Erklärung der Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab 10. November 2021 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.) und zum negativen Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.III.) referierte das BVwG, nach Bejahung des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Haft, zunächst den Inhalt des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO. Danach habe die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme zu erfolgen (erster Fall). Alternativ (zweiter Fall) könne die „Berechnung“ der Sechswochenfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Da Rumänien mit Note vom 28. September 2021 der Rückübernahme des Mitbeteiligten schriftlich zugestimmt habe, habe die Frist des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz erster Fall der Dublin III-VO mit 9. November 2021 geendet und sei daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schon abgelaufen. Demzufolge hätte der Mitbeteiligte ab dem 10. November 2021 gemäß Artikel 28, Absatz 4, (gemeint: Absatz 3, Unterabsatz 4) der Dublin III-VO nicht länger in Haft angehalten werden dürfen.
8
Die Entscheidung des BFA vom 2. November 2021 sei - so begründete das BVwG weiter - aktuell noch nicht durchführbar und sie habe daher nach der Terminologie der Dublin III-VO noch immer „aufschiebende Wirkung“. Die Anordnung zur Außerlandesbringung verliere ihre aufschiebende Wirkung „gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG“ nämlich erst eine Woche nach der Vorlage des Rechtsmittels (der Beschwerde gegen „die zurückweisende Dublin-Entscheidung“ vom 2. November 2021) beim BVwG. Diese Frist sei im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch nicht abgelaufen. Der Fristenlauf nach Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz zweiter Fall der Dublin III-VO habe also aktuell noch gar nicht begonnen und könne „hier die Lücke seit dem 10.11.2021 daher auch nicht füllen“. Der Beschwerde sei somit „in diesem Punkt“ wegen Überschreitung der sechswöchigen Frist des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz erster Fall der Dublin III-VO stattzugeben und festzustellen, dass die Schubhaft seit dem 10. November 2021 rechtswidrig (gewesen) sei.Die Entscheidung des BFA vom 2. November 2021 sei - so begründete das BVwG weiter - aktuell noch nicht durchführbar und sie habe daher nach der Terminologie der Dublin III-VO noch immer „aufschiebende Wirkung“. Die Anordnung zur Außerlandesbringung verliere ihre aufschiebende Wirkung „gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG“ nämlich erst eine Woche nach der Vorlage des Rechtsmittels (der Beschwerde gegen „die zurückweisende Dublin-Entscheidung“ vom 2. November 2021) beim BVwG. Diese Frist sei im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch nicht abgelaufen. Der Fristenlauf nach Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz zweiter Fall der Dublin III-VO habe also aktuell noch gar nicht begonnen und könne „hier die Lücke seit dem 10.11.2021 daher auch nicht füllen“. Der Beschwerde sei somit „in diesem Punkt“ wegen Überschreitung der sechswöchigen Frist des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz erster Fall der Dublin III-VO stattzugeben und festzustellen, dass die Schubhaft seit dem 10. November 2021 rechtswidrig (gewesen) sei.
9
Das Fehlen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung des Mitbeteiligten begründete das BVwG mit Verweis auf die bisher angestellten Überlegungen damit, dass im Entscheidungszeitpunkt „eine Anhaltung weder innerhalb der Frist zu Fall 1, noch unter die Frist zu Fall 2 zu subsumieren wäre“. Die relativ späte Erlassung des Bescheides „im Dublinasylverfahren“ (am 2. November 2021) bzw. die gänzliche Ausnutzung der Beschwerdefrist habe somit dazu geführt, dass eine weitere Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft nicht rechtskonform stattfinden könne.
10
Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, wozu der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren durchführte, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
11
Über diese - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässige Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:Über diese - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässige Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
12
Das BVwG vertritt, so lassen sich seine Ausführungen zusammenfassen, die Ansicht, die Anhaltung des Mitbeteiligten sei ab dem 10. November 2021 rechtswidrig gewesen, weil die sechswöchige Überstellungsfrist nach dem ersten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO (gerechnet ab der Zustimmung Rumäniens mit Note vom 28. September 2021) mit 9. November 2021 abgelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG, sei der Bescheid des BFA vom 2. November 2021 noch nicht durchführbar gewesen, sodass die Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Anhaltung des Mitbeteiligte in Schubhaft erweise sich daher ab 10. November 2021 als rechtswidrig. Damit unterstellt das BVwG der genannten Bestimmung der Dublin III-VO den Inhalt, dass die Schubhaft nach Ablauf der Frist nach dem ersten Fall nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn davor die Überstellungsfrist nach dem zweiten Fall begonnen habe, also „der Rechtsbehelf“ gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung (mehr) hat. Eine solche Konstellation lag zwar dem zu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, entschiedenen Fall zugrunde, die vom BVwG vertretene Ansicht lässt sich diesem Beschluss - anders als das BVwG im angefochtenen Erkenntnis, Seite 19 unten, meint - allerdings nicht entnehmen.Das BVwG vertritt, so lassen sich seine Ausführungen zusammenfassen, die Ansicht, die Anhaltung des Mitbeteiligten sei ab dem 10. November 2021 rechtswidrig gewesen, weil die sechswöchige Überstellungsfrist nach dem ersten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO (gerechnet ab der Zustimmung Rumäniens mit Note vom 28. September 2021) mit 9. November 2021 abgelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG, sei der Bescheid des BFA vom 2. November 2021 noch nicht durchführbar gewesen, sodass die Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Anhaltung des Mitbeteiligte in Schubhaft erweise sich daher ab 10. November 2021 als rechtswidrig. Damit unterstellt das BVwG der genannten Bestimmung der Dublin III-VO den Inhalt, dass die Schubhaft nach Ablauf der Frist nach dem ersten Fall nur dann aufrechterhalten werden dürfe, wenn davor die Überstellungsfrist nach dem zweiten Fall begonnen habe, also „der Rechtsbehelf“ gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung (mehr) hat. Eine solche Konstellation lag zwar dem zu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, entschiedenen Fall zugrunde, die vom BVwG vertretene Ansicht lässt sich diesem Beschluss - anders als das BVwG im angefochtenen Erkenntnis, Seite 19 unten, meint - allerdings nicht entnehmen.
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Mit seiner Ansicht verkennt das BVwG vielmehr die Rechtslage.
14
Der Abs. 3 des die „Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung“ regelnden Art. 28 der Dublin III-VO lautet:Der Absatz 3, des die „Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung“ regelnden Artikel 28, der Dublin III-VO lautet:

„(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. ...“

15
Die im gegenständlichen Fall mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Rumänien am 28. September 2021 zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist wäre am 9. November 2021 abgelaufen. Noch davor erließ das BFA jedoch den Bescheid vom 2. November 2021, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA vom 2. November 2021 zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten. Da die Beschwerde nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten am 17. November 2021 dem BVwG vorgelegt wurde, war die mit dem Bescheid des BFA vom 2. November 2021 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien daher während des Laufs der Beschwerdefrist und danach jedenfalls bis zum Ablauf des 24. November 2021 nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht - wie vom BVwG angenommen - weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.Die im gegenständlichen Fall mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs durch Rumänien am 28. September 2021 zunächst in Gang gesetzte Überstellungs- und Haftfrist wäre am 9. November 2021 abgelaufen. Noch davor erließ das BFA jedoch den Bescheid vom 2. November 2021, mit dem der Asylfolgeantrag verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien zurückgewiesen wurde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Danach war der Bescheid des BFA vom 2. November 2021 zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten. Da die Beschwerde nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten am 17. November 2021 dem BVwG vorgelegt wurde, war die mit dem Bescheid des BFA vom 2. November 2021 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung des Mitbeteiligten nach Rumänien daher während des Laufs der Beschwerdefrist und danach jedenfalls bis zum Ablauf des 24. November 2021 nicht durchführbar. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist hätte demnach erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses begonnen und wäre nicht - wie vom BVwG angenommen - weiterhin ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Rumäniens zu berechnen gewesen.
16
Im schon erwähnten Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, wurde unter Rn. 13 nämlich bereits klargestellt, dass vom Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinn des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO auch die „automatische“ Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO erfasst ist, dem das in § 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 iVm § 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis sei auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, ausdrücklich ausgegangen, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hingewiesen habe, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b der Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukomme oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c der Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht werde (Hinweis auf die Rn. 61 ff, insbesondere auf Rn. 64, des genannten EuGH-Urteils).Im schon erwähnten Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, wurde unter Rn. 13 nämlich bereits klargestellt, dass vom Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO auch die „automatische“ Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO erfasst ist, dem das in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis sei auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, ausdrücklich ausgegangen, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hingewiesen habe, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 der Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a, und b der Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukomme oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, der Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht werde (Hinweis auf die Rn. 61 ff, insbesondere auf Rn. 64, des genannten EuGH-Urteils).
17
Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reichte es demnach aus, dass der Bescheid vom 2. November 2021 vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Überstellung nämlich im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO „automatisch“ ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass - wie sich implizit schon aus den oben in der vorstehenden Rn. 16 wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, ergibt - unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft wäre demnach - wie bereits erwähnt - ab dem Zeitpunkt zu berechnen gewesen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO) weggefallen wäre (vgl. dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, insbesondere Rn. 55). Das war in der gegenständlichen Konstellation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht der Fall.Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reichte es demnach aus, dass der Bescheid vom 2. November 2021 vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Überstellung nämlich im Sinne des Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO „automatisch“ ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass - wie sich implizit schon aus den oben in der vorstehenden Rn. 16 wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, ergibt - unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft wäre demnach - wie bereits erwähnt - ab dem Zeitpunkt zu berechnen gewesen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO) weggefallen wäre vergleiche , dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, insbesondere Rn. 55). Das war in der gegenständlichen Konstellation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht der Fall.
18
Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe auch dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, nunmehr Rn. 58/59). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeige (nämlich), dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 iVm Rn. 56).Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe auch dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, nunmehr Rn. 58/59). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeige (nämlich), dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 in Verbindung mit , Rn. 56).
19
Aus Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Dublin III-VO ergibt sich daher, dass die Frist von sechs Wochen nur ablaufen kann, wenn sie der Behörde auch zur Durchführung der Überstellung effektiv zur Verfügung steht. Das war in der gegenständlichen Konstellation - wie bereits in Rn. 15 dargelegt - unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 4 BFA-VG erst mit dem Einsetzen der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung vom 2. November 2021, also frühestens mit Ablauf des 24. November 2021, der Fall.Aus Sinn und Zweck des Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 der Dublin III-VO ergibt sich daher, dass die Frist von sechs Wochen nur ablaufen kann, wenn sie der Behörde auch zur Durchführung der Überstellung effektiv zur Verfügung steht. Das war in der gegenständlichen Konstellation - wie bereits in Rn. 15 dargelegt - unter Berücksichtigung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erst mit dem Einsetzen der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung vom 2. November 2021, also frühestens mit Ablauf des 24. November 2021, der Fall.
20
Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung des BVwG, die zulässige Höchstdauer der Schubhaft habe bereits mit Ablauf des 9. November 2021 geendet, weil die Anordnung zur Außerlandesbringung damals noch nicht durchführbar gewesen sei, als widersprüchlich und somit als nicht tragfähig, worauf das BFA in der Amtsrevision zutreffend hinweist.
21
Das bekämpfte Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte A.II. und A.III.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das bekämpfte Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte A.II. und A.III.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 30. Juni 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0060 Khir Amayry VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210359.L00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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