TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/30 Ra 2021/14/0351

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des MB, vertreten durch Dr. Stefan Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 4/7, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2021, L530 2168680-1/59E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 25. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 10. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 6. August 2018 als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 6. August 2018 als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2019, E 3632/2018-10, gab der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde statt, erkannte, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden sei und hob dieses auf.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2019, E 3632/2018-10, gab der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde statt, erkannte, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG zur Durchführung des internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden sei und hob dieses auf.
5
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil keine förmliche Ladung zur vertagten Verhandlung am 22. September 2021 erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts habe der Revisionswerber durch seine Nichtteilnahme an dieser Verhandlung nicht seine Mitwirkungspflicht verletzt, sondern es sei sein rechtliches Gehör nicht gewahrt worden.
9
Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch begründet.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen rechtfertigenden - Gründe vorliegt vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).
11
Im vorliegenden Fall wurde die Verhandlung vom 15. September 2021 auf den 22. September 2021 vertagt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber zur vertagten mündlichen Verhandlung am 22. September 2021 nicht geladen wurde. Fallbezogen liegt keine ordnungsgemäße Ladung des Revisionswerbers zur Verhandlung am 22. September 2021 vor, weshalb die vom Gericht herangezogene Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorlag.
12
Sohin hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.Sohin hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben war.
13
Im Übrigen kann im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, wonach Homosexualität in Gambia unter anderem kriminalisiert sei und mit mehrjähriger bis lebenslänglicher Haftstrafe bedroht würde, die Gesellschaft Homosexualität stark ablehne und Homosexuelle Gefahr liefen, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden, dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Homosexualität nicht von vornherein jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden (vgl. zur Asylrelevanz VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500, mwN auch aus der Judikatur des EuGH; 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mwN). Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen aber für sich nicht erkennen, ob es vom Vorliegen der Homosexualität des Revisionswerbers überzeugt ist oder nicht und diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die Frage der drohenden Verfolgung des Revisionswerbers wird auf Basis nachvollziehbarer Feststellungen zu seiner vorgebrachten Homosexualität vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen zu beurteilen sein.Im Übrigen kann im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen, wonach Homosexualität in Gambia unter anderem kriminalisiert sei und mit mehrjähriger bis lebenslänglicher Haftstrafe bedroht würde, die Gesellschaft Homosexualität stark ablehne und Homosexuelle Gefahr liefen, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden, dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Homosexualität nicht von vornherein jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden vergleiche , zur Asylrelevanz VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500, mwN auch aus der Judikatur des EuGH; 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mwN). Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen aber für sich nicht erkennen, ob es vom Vorliegen der Homosexualität des Revisionswerbers überzeugt ist oder nicht und diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die Frage der drohenden Verfolgung des Revisionswerbers wird auf Basis nachvollziehbarer Feststellungen zu seiner vorgebrachten Homosexualität vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen zu beurteilen sein.
14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140351.L00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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