TE Vwgh Beschluss 2022/7/4 Ra 2022/01/0182

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Veröffentlicht am 04.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, Zl. W235 2242178-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Tunesien alias Libyen, auf internationalen Schutz vom 26. März 2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung Rumänien zuständig sei, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Tunesien alias Libyen, auf internationalen Schutz vom 26. März 2021 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-Verordnung Rumänien zuständig sei, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067; 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067; 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, jeweils mwN).
3
Der Revisionswerber macht als Revisionspunkt geltend, das angefochtene Erkenntnis verletze ihn in seinem

„Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft samt den damit einhergehenden negativen Folgen des Aufwandersatzes“.

4
Diese Bezeichnung des Revisionspunktes geht am Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses vorbei; der Revisionswerber konnte durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0075, mwN).Diese Bezeichnung des Revisionspunktes geht am Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses vorbei; der Revisionswerber konnte durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt werden vergleiche , etwa VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0075, mwN).
5
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010182.L00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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