1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er am 20. Juni 2021 an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, 22 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er am 20. Juni 2021 an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, 22 Stunden) verhängt.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 17. März 2022, E 639/2022-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0087, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0087, mwN).
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Mit dem in der Revision als Revisionspunkt angeführten Recht auf „eine sachgerechte Entscheidung“ werden jedoch keine subjektiven Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach der ständigen Rechtsprechung keine solchen abstrakten Rechte gibt (vgl. etwa VwGH 14.7.2020, Ra 2020/07/0094, 0095, mwN).Mit dem in der Revision als Revisionspunkt angeführten Recht auf „eine sachgerechte Entscheidung“ werden jedoch keine subjektiven Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es nach der ständigen Rechtsprechung keine solchen abstrakten Rechte gibt vergleiche , etwa VwGH 14.7.2020, Ra 2020/07/0094, 0095, mwN).
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Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
7
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2022