TE Vfgh Beschluss 1986/9/25 B723/86

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §120, §121

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Beschwerde gegen Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs; Mangel der Erschöpfung des vom StVG eingeräumten Instanzenzuges

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter - er ist Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg - erhebt mit der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe Beschwerde gegen den Entzug bestimmter Vergünstigungen (Fernsehen, Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) ohne vorherige Ermahnung, die Streichung seines Hausgeldes, den Entzug der Arbeit, die Reduzierung des wöchentlichen Duschbades, die mangelhafte und minderwertige Ernährung und die Verzögerung der Weiterleitung von Beschwerden an das Bundesministerium für Justiz. Dieses Vorgehen verstoße gegen ihm verfassungsmäßig zustehende Rechte.

2. §120 StVG räumt Strafgefangenen die Möglichkeit ein, sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Gemäß §121 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete der Anstaltsleiter zu entscheiden; richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht Strafgefangenen gegen seine Entscheidung die Möglichkeit der Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde oder an das Bundesministerium für Justiz offen. Damit ist aber ein Instanzenzug eingeräumt, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den VfGH zulässig ist. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Anordnungen dem Anstaltsleiter oder einem Strafvollzugsbediensteten zuzurechnen sind, weil in beiden Fällen der Instanzenzug nicht erschöpft ist.

Da der Einschreiter ohne Ausschöpfung dieses Instanzenzuges die vorliegende Beschwerde an den VfGH erhoben hat, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeführung.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B723.1986

Dokumentnummer

JFT_10139075_86B00723_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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