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Der im August 2000 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und sechs Geschwistern nach Erteilung eines Visums legal auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 3. März 2017 - ebenso wie alle anderen mitgereisten Familienangehörigen - einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Vater des Revisionswerbers war bereits mit Bescheid vom 23. September 2011 in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
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Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch als Familienangehörigen seines Vaters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch als Familienangehörigen seines Vaters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber - ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister, denen gleichfalls im Familienverfahren gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das in der Folge eine mündliche Verhandlung über die Beschwerden durchführte. In Stattgebung der jeweiligen Beschwerden erkannte das BVwG mit Erkenntnissen vom 16. November 2020 den älteren vier Schwestern des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie im Rahmen des Familienverfahrens seiner Mutter (als Familienangehörige ihrer Töchter) und den übrigen Geschwistern (in Ableitung von ihrer Mutter) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber - ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister, denen gleichfalls im Familienverfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das in der Folge eine mündliche Verhandlung über die Beschwerden durchführte. In Stattgebung der jeweiligen Beschwerden erkannte das BVwG mit Erkenntnissen vom 16. November 2020 den älteren vier Schwestern des Revisionswerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie im Rahmen des Familienverfahrens seiner Mutter (als Familienangehörige ihrer Töchter) und den übrigen Geschwistern (in Ableitung von ihrer Mutter) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu. 4
Die Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG dagegen mit dem angefochtenen Erkenntnis (ebenfalls) vom 16. November 2020 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG dagegen mit dem angefochtenen Erkenntnis (ebenfalls) vom 16. November 2020 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Der inzwischen volljährig gewordene Revisionswerber sei verheiratet und habe die Ehe mit seiner Cousine, die in Afghanistan lebe, „jedenfalls“ vor der Einreise nach Österreich „traditionell“ geschlossen. Die Annahme, dass die Eheschließung nicht in Österreich erfolgt sei, begründete das BVwG beweiswürdigend damit, dass eine inländische Heiratsurkunde fehle, die Eheschließung mit der in Afghanistan lebenden Cousine im Beisein von zwei Zeugen erfolgt sei und kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass der Revisionswerber nach der Antragstellung in Österreich für die Trauung nach Afghanistan gereist wäre. Dadurch, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verheiratet gewesen sei, falle der Revisionswerber nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach § 2 Z 22 AsylG 2005, der voraussetze, dass das Kind eines Asylberechtigten bei der Antragstellung minderjährig und ledig sei. Daher könne der Status des Asylberechtigten nicht gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 von der Mutter auf den Revisionswerber abgeleitet werden.In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Der inzwischen volljährig gewordene Revisionswerber sei verheiratet und habe die Ehe mit seiner Cousine, die in Afghanistan lebe, „jedenfalls“ vor der Einreise nach Österreich „traditionell“ geschlossen. Die Annahme, dass die Eheschließung nicht in Österreich erfolgt sei, begründete das BVwG beweiswürdigend damit, dass eine inländische Heiratsurkunde fehle, die Eheschließung mit der in Afghanistan lebenden Cousine im Beisein von zwei Zeugen erfolgt sei und kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass der Revisionswerber nach der Antragstellung in Österreich für die Trauung nach Afghanistan gereist wäre. Dadurch, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verheiratet gewesen sei, falle der Revisionswerber nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, der voraussetze, dass das Kind eines Asylberechtigten bei der Antragstellung minderjährig und ledig sei. Daher könne der Status des Asylberechtigten nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 von der Mutter auf den Revisionswerber abgeleitet werden. 6
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das BVwG habe im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Ableitung von seiner Mutter im Rahmen des Familienverfahrens unterlassen zu ermitteln, wann der Revisionswerber seine Cousine geheiratet habe. Der Revisionswerber sei nämlich im Zeitpunkt der Antragstellung noch ledig gewesen und habe erst mehrere Monate nach der Einreise nach Österreich mit seiner Cousine die Ehe im Wege der Stellvertretung nach muslimischem Ritus geschlossen. Im Übrigen sei eine nach dem Scharia-Recht geschlossene Ehe in Afghanistan nicht rechtswirksam.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision erweist sich als zulässig und auch als begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2019/19/0498, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2019/19/0498, mwN).
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Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/19/0498, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , nochmals VwGH Ra 2019/19/0498, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt Paragraph 18, AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen vergleiche , VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, mwN). 12
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 AsylG 2005, derzufolge dem Familienangehörigen eines Asylberechtigten der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, knüpft an die Legaldefinition des § 2 Z 22 AsylG 2005 an (idS vgl. bereits VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0355; ferner zuletzt VwGH 17.5.2022, Ra 2021/19/0209). Um im Sinn dieser Bestimmung als Familienangehöriger zu gelten, muss das Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig sein.Die Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, derzufolge dem Familienangehörigen eines Asylberechtigten der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, knüpft an die Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 an (idS vergleiche , bereits VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0355; ferner zuletzt VwGH 17.5.2022, Ra 2021/19/0209). Um im Sinn dieser Bestimmung als Familienangehöriger zu gelten, muss das Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig sein. 13
Im vorliegenden Fall ging auch das BVwG zutreffend davon aus, dass der Familienstand des Revisionswerbers am 3. März 2017, dem Tag der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, maßgeblich ist. Seine Feststellung, dass der Revisionswerber noch vor der Einreise nach Österreich die Ehe mit seiner Cousine geschlossen hat, stützte das BVwG jedoch nicht etwa auf die Aussage des Revisionswerbers, der zur Frage des Zeitpunkts der Eheschließung überhaupt nicht einvernommen wurde, sondern lediglich darauf, dass eine inländische Heiratsurkunde fehle und kein Anhaltspunkt für eine zwischenzeitliche Rückkehr des Revisionswerbers nach Afghanistan zur Teilnahme an der islamischen Trauung, die im Beisein von zwei Zeugen erfolgt sei, bestehe. Da diese Umstände angesichts der Möglichkeit einer Stellvertreterehe keinen verlässlichen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Eheschließung bieten, wird die Beweiswürdigung des BVwG den unter Rn. 10 dargestellten Grundsätzen nicht gerecht.
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Vor allem hätte das BVwG auch zu ermitteln gehabt, ob die festgestellte, traditionell erfolgte Eheschließung rechtliche Wirkungen entfaltet, weil die Annahme, der Revisionswerber sei zum Antragstellungszeitpunkt nicht (mehr) ledig gewesen und daher nicht Familienangehöriger im Sinn des § 2 Z 22 AsylG 2005, eine rechtsgültig geschlossene Ehe voraussetzt (zur Frage der Gültigkeit einer Stellvertreterehe vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2019/22/0226, mwN; zur rückwirkenden Sanierung einer Eheschließung nach muslimischem Ritus durch die nachfolgende Registrierung vgl. etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN).Vor allem hätte das BVwG auch zu ermitteln gehabt, ob die festgestellte, traditionell erfolgte Eheschließung rechtliche Wirkungen entfaltet, weil die Annahme, der Revisionswerber sei zum Antragstellungszeitpunkt nicht (mehr) ledig gewesen und daher nicht Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, eine rechtsgültig geschlossene Ehe voraussetzt (zur Frage der Gültigkeit einer Stellvertreterehe vergleiche , etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2019/22/0226, mwN; zur rückwirkenden Sanierung einer Eheschließung nach muslimischem Ritus durch die nachfolgende Registrierung vergleiche , etwa VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). 15
Die Tatsache, dass bereits seiner Mutter der Status der Asylberechtigten nach den Bestimmungen des Familienverfahrens zuerkannt worden war, steht einer Zuerkennung dieses Schutzstatus (abgeleitet von ihr) zugunsten des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht entgegen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513, mit Hinweis auf VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031).Die Tatsache, dass bereits seiner Mutter der Status der Asylberechtigten nach den Bestimmungen des Familienverfahrens zuerkannt worden war, steht einer Zuerkennung dieses Schutzstatus (abgeleitet von ihr) zugunsten des Revisionswerbers gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht entgegen vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513, mit Hinweis auf VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031). Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Juli 2022