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Die revisionswerbenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.
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Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 6. Mai 2020 wurde über die revisionswerbenden Parteien gemäß § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) jeweils eine Strafe in der Höhe von EUR 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt. Weiters wurden sie jeweils zu einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungstrafverfahrens in der Höhe von EUR 110,00 verpflichtet. Sie hätten näher bezeichnete bauliche Änderungen an ihrem Wohnhaus - unter anderem betreffend Kellerabteile und Loggien - abweichend von einem Bescheid vom 28. Jänner 1974 und einer Bauanzeige vom 16. Oktober 2015 vorschriftswidrig vorgenommen und nicht beseitigt. Dies betreffe die Zeiträume 12. Februar bis 20. Juni 2019 und 12. Oktober bis 18. Dezember 2019.Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 6. Mai 2020 wurde über die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) jeweils eine Strafe in der Höhe von EUR 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt. Weiters wurden sie jeweils zu einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungstrafverfahrens in der Höhe von EUR 110,00 verpflichtet. Sie hätten näher bezeichnete bauliche Änderungen an ihrem Wohnhaus - unter anderem betreffend Kellerabteile und Loggien - abweichend von einem Bescheid vom 28. Jänner 1974 und einer Bauanzeige vom 16. Oktober 2015 vorschriftswidrig vorgenommen und nicht beseitigt. Dies betreffe die Zeiträume 12. Februar bis 20. Juni 2019 und 12. Oktober bis 18. Dezember 2019.
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Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) und brachten darin unter anderem vor, dass sie und alle anderen Mit- und Wohnungseigentümer der betroffenen Liegenschaft seit Jahren alles versucht hätten, um möglichst rasch zur Erteilung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen baulichen Änderungen zu gelangen. Um eine unter Umständen jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung mit einigen wenigen Eigentümern zu vermeiden, die den bereits beschlossenen Baumaßnahmen nicht zustimmten, sei im Beschlussanfechtungsverfahren vor dem Bezirksgericht Döbling am 11. Februar 2019 ein bedingter Vergleich abgeschlossen worden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sei dessen Rechtswirksamkeit am 18. März 2019 bestätigt worden. Der Einreichplan habe in der Folge nach den in der Verhandlung vom 11. Februar 2019 ad hoc geäußerten Vorgaben der drei beschlussanfechtenden Wohnungseigentümer geändert werden müssen. Erst danach hätten die Unterschriften aller Eigentümer auf dem Einreichplan eingeholt werden können. Dabei sei es wegen eines Eigentümerwechsels bei manchen Wohnungen zu Verzögerungen gekommen. Anfang Juni 2019 habe der Einreichplan von allen Eigentümern unterfertigt werden können; die Einreichung sei am 21. Juni 2019 erfolgt. Für den Zeitraum von 12. Februar bis 20. Juni 2019 treffe die revisionswerbenden Parteien daher kein Verschulden. Schließlich sei es zu einer Zurückweisung des Bauansuchens wegen Formmängeln gekommen; diese sei am 11. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Verbesserung der zahlreichen Beanstandungen der Baubehörde habe wiederum Zeit in Anspruch genommen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe aus annähernd 50 Mit- bzw. Wohnungseigentümern, sodass die Abwicklung einer Baueinreichung eine zeit- und arbeitsintensive Maßnahme darstelle. Daher treffe die revisionswerbenden Parteien auch für den Zeitraum von 12. Oktober bis 18. Dezember 2019 kein Verschulden.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht gleichlautend allen Beschwerden teilweise statt und setzte die Geldstrafe jeweils auf EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Stunden) herab. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde wurde jeweils auf EUR 75,00 reduziert, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde nicht auferlegt. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht gleichlautend allen Beschwerden teilweise statt und setzte die Geldstrafe jeweils auf EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Stunden) herab. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde wurde jeweils auf EUR 75,00 reduziert, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde nicht auferlegt. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig.
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In den - überwiegend gleichlautenden - angefochtenen Erkenntnissen stellte das Verwaltungsgericht dabei jeweils den Verfahrensgang allein durch wortwörtliche Wiedergabe aus dem jeweiligen Straferkenntnis, der jeweiligen Beschwerde und den Verhandlungsprotokollen dar. Als Sachverhalt stellte es den Wortlaut des Spruchs des Straferkenntnisses auszugsweise fest. Die Beweisergebnisse würdigte es - ausschließlich - in dieser Form: „Im gesamten Verfahren kamen keinerlei Hinweise zu tage, dass die den Straferkenntnissen zu Grunde gelegten Sachverhalte nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb von dessen Vorliegen im festgestellten Umfang ausgegangen werden konnte.“
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, ein Täter könne gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei einer Übertretung des § 129 BO könne dies nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer glaubhaft mache, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Den revisionswerbenden Parteien sei es „im festgestellten Umfang“ nicht gelungen nachzuweisen, alles unternommen zu haben, um die inkriminierten Abweichungen vom gültigen Konsens abzuwenden. Es sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe habe nur im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Herstellung des konsensmäßigen Zustandes herabgesetzt werden können.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, ein Täter könne gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei einer Übertretung des Paragraph 129, BO könne dies nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer glaubhaft mache, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Den revisionswerbenden Parteien sei es „im festgestellten Umfang“ nicht gelungen nachzuweisen, alles unternommen zu haben, um die inkriminierten Abweichungen vom gültigen Konsens abzuwenden. Es sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe habe nur im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Herstellung des konsensmäßigen Zustandes herabgesetzt werden können.
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Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem jeweils vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die näher bezeichnete ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verstoßen, was im konkreten Fall auch von Relevanz sei. Eine Überprüfung des rechtlichen Inhalts der angefochtenen Erkenntnisse sei nicht möglich. Trotz umfangreichen Vorbringens der revisionswerbenden Parteien zu ihrem mangelnden Verschulden finde sich in den Feststellungen keinerlei Hinweis auf ein Vorliegen oder Nichtvorliegen des subjektiven Tatbestandes.
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Die belangte Behörde erstattete (gleichlautende) Revisionsbeantwortungen, in denen sie jeweils die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revisionen beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
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Die Revisionen erweisen sich schon aus dem genannten Zulässigkeitsgrund als zulässig. Sie sind auch begründet.
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Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0134, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0134, mwN). 11
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 30.7.2019, Ra 2017/05/0001, mwN).Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 30.7.2019, Ra 2017/05/0001, mwN). 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt ausgesprochen, dass das bloße Anführen von Beweisergebnissen - wie hier die Kopie etwa von Auszügen aus Verhandlungsprotokollen - nicht ausreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes beispielsweise VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0107, oder auch 7.9.2017, Ra 2016/06/0148, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt ausgesprochen, dass das bloße Anführen von Beweisergebnissen - wie hier die Kopie etwa von Auszügen aus Verhandlungsprotokollen - nicht ausreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes beispielsweise VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0107, oder auch 7.9.2017, Ra 2016/06/0148, jeweils mwN). 13
Ein Begründungsmangel führt nach der hg. Rechtsprechung dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. nochmals VwGH 30.7.2019, Ra 2017/05/0001, mwN).Ein Begründungsmangel führt nach der hg. Rechtsprechung dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , nochmals VwGH 30.7.2019, Ra 2017/05/0001, mwN). 14
Die angefochtenen Erkenntnisse genügen diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. Sie erschöpfen sich jeweils - wie bereits oben ausgeführt - in der Darstellung des Verfahrensganges allein durch wörtliche Wiedergabe des Spruchs des jeweiligen Straferkenntnisses, aus der jeweiligen Beschwerde und den Verhandlungsprotokollen, gefolgt von einem Auszug aus dem Spruch des Straferkenntnisses als Feststellungen, einer kursorischen Beweiswürdigung von einem Satz und der - aufgrund des Fehlens entsprechender Feststellungen nicht überprüfbaren (siehe dazu unten) - rechtlichen Beurteilung. Dies ist nach der soeben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine ordnungsgemäße Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht ausreichend.
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Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 BO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG; der Täter kann zufolge § 5 Abs. 1 VStG (nur) dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. etwa VwGH 23.7.2013, 2013/05/0037). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 8.11.2021, Ro 2021/05/0020, mwN).Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, BO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG; der Täter kann zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG (nur) dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen vergleiche , etwa VwGH 23.7.2013, 2013/05/0037). Um der Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche , etwa VwGH 8.11.2021, Ro 2021/05/0020, mwN). 16
Alle revisionswerbenden Parteien haben in den jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfangreiches konkretes Tatsachenvorbringen u.a. zu der Frage erstattet, dass während der angelasteten Tatzeiträume alles in ihren Kräften Stehende unternommen worden sei, um die verfahrensgegenständlichen Baugebrechen zu beheben. Das Verwaltungsgericht ging in den angefochtenen Erkenntnissen inhaltlich jedoch darauf nicht ansatzweise ein und traf auch keine Feststellungen dazu. So fehlen - nur beispielsweise - zur Gänze Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens zum zivilgerichtlichen Vergleich und seinen Folgewirkungen sowie zur angestrebten Baubewilligung und zum Vorbringen hinsichtlich behaupteter Eigentümerwechsel im Wohnhaus und deren allfälligen Folgen. Dadurch entziehen sich die Erkenntnisse insgesamt der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und vermögen mit ihrer wie dargestellt mangelhaften Begründung die Beurteilung, die revisionswerbenden Parteien hätten nicht glaubhaft machen können, alles in ihren Kräften Stehende unternommen zu haben, um die inkriminierten Abweichungen abzuwenden, nicht zu tragen.
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Die angefochtenen Erkenntnisse erweisen sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und waren gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse erweisen sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und waren gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Mehrbegehren waren jeweils abzuweisen, da in dem für den Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0025).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Mehrbegehren waren jeweils abzuweisen, da in dem für den Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist vergleiche , VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0025). Wien, am 21. Juli 2022