TE Vwgh Beschluss 2022/7/22 Ra 2022/14/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §1 Abs2 Z1
NAG 2005 §45
NAG 2005 §45 Abs12
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 1. Februar 2022 mündlich verkündete und am 25. Februar 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W276 2116913-2/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: R J), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die mit Bescheid vom 6. März 2017 verlängert wurde.
3
Am 29. August 2018 stellte der Mitbeteiligte den Antrag, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei weitere Jahre zu verlängern.Am 29. August 2018 stellte der Mitbeteiligte den Antrag, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei weitere Jahre zu verlängern.
4
Mit Bescheid vom 30. November 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (I.), entzog ihm die mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (VI.).Mit Bescheid vom 30. November 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (römisch eins.), entzog ihm die mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (römisch sechs.).
5
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
6
Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2022 gab der Mitbeteiligte dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden sei.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt (Spruchpunkt A) I.), erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A) II.), erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Februar 2024 (Spruchpunkt A) III.), behob in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A) IV.) und sprach aus, dass die Erhebung der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt (Spruchpunkt A) römisch eins.), erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A) römisch zwei.), erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Februar 2024 (Spruchpunkt A) römisch drei.), behob in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A) römisch vier.) und sprach aus, dass die Erhebung der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Gegen die Spruchpunkte A) II. und A) III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.Gegen die Spruchpunkte A) römisch zwei. und A) römisch drei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision in Bezug auf Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Beschwerdegegenstand verkannt, weil es dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe, obwohl nur der Aberkennungsbescheid angefochten worden sei. Die Stattgabe der Beschwerde in Spruchpunkt A) I. könne nur so verstanden werden, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vollständig beseitigt werde. Der Mitbeteiligte sei daher bereits subsidiär Schutzberechtigter. Indem ihm das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Spruchpunkt A) II. diesen Status zuerkenne, weiche es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Amtsrevision in Bezug auf Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Beschwerdegegenstand verkannt, weil es dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe, obwohl nur der Aberkennungsbescheid angefochten worden sei. Die Stattgabe der Beschwerde in Spruchpunkt A) römisch eins. könne nur so verstanden werden, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vollständig beseitigt werde. Der Mitbeteiligte sei daher bereits subsidiär Schutzberechtigter. Indem ihm das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Spruchpunkt A) römisch zwei. diesen Status zuerkenne, weiche es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
13
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056, mwN). Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zum Ganzen VwGH 14.4.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086, mwN).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von diesen anzuwenden ist vergleiche , VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056, mwN). Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche , zum Ganzen VwGH 14.4.2022, Ra 2022/14/0082 bis 0086, mwN).
14
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Behörde konnte angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, der sich entnehmen lässt, dass dem Mitbeteiligten aufgrund der „ersatzlosen Behebung des Bescheides im gesamten Umfang“ „weiterhin“ der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zukomme, die Unrichtigkeit der in Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses verwendeten Wortfolge („wird ... zuerkannt“) erkennen. Bei dieser Wortfolge handelt es sich somit um eine offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, welche von der Behörde hätte erkannt werden und vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Es liegt somit kein wesentlicher Mangel vor, weil die Entscheidung bereits vor einer entsprechenden Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, mwN). Abgesehen davon erlangte der Mitbeteiligte durch den Ausspruch in Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses auch keine andere oder neue Rechtsposition, weil - wie die Revision selbst anspricht - die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beseitigt wurde und daher der bisherige Schutzstatus aufrecht blieb.Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Behörde konnte angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, der sich entnehmen lässt, dass dem Mitbeteiligten aufgrund der „ersatzlosen Behebung des Bescheides im gesamten Umfang“ „weiterhin“ der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zukomme, die Unrichtigkeit der in Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses verwendeten Wortfolge („wird ... zuerkannt“) erkennen. Bei dieser Wortfolge handelt es sich somit um eine offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, welche von der Behörde hätte erkannt werden und vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Es liegt somit kein wesentlicher Mangel vor, weil die Entscheidung bereits vor einer entsprechenden Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist vergleiche , VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, mwN). Abgesehen davon erlangte der Mitbeteiligte durch den Ausspruch in Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses auch keine andere oder neue Rechtsposition, weil - wie die Revision selbst anspricht - die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beseitigt wurde und daher der bisherige Schutzstatus aufrecht blieb.
15
In Bezug auf Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Erkenntnisses macht die Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob einem subsidiär Schutzberechtigten, dem - wie dem Mitbeteiligten - der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden sei, auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen bzw. verlängern sei. Auch wenn keine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung existiere, „ersetze“ der Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 12 NAG nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht den Verlängerungsantrag des Mitbeteiligten ablehnen müssen.In Bezug auf Spruchpunkt A) römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses macht die Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob einem subsidiär Schutzberechtigten, dem - wie dem Mitbeteiligten - der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden sei, auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen bzw. verlängern sei. Auch wenn keine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung existiere, „ersetze“ der Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Daher hätte das Bundesverwaltungsgericht den Verlängerungsantrag des Mitbeteiligten ablehnen müssen.
16
Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan, weil - wie nachstehend aufgezeigt wird - die Rechtslage zum gleichzeitigen Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN).Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan, weil - wie nachstehend aufgezeigt wird - die Rechtslage zum gleichzeitigen Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts eindeutig ist vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN).
17
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt.
18
Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Mitbeteiligten wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG erteilt. Gemäß § 45 Abs. 12 NAG setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige, die subsidiär schutzberechtigt sind, die (bisherige) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte über einen näher genannten Zeitraum sogar voraus. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtslage klar, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zulässig ist, weil das Vorliegen eines Schutzstatus nach dem AsylG 2005 sogar die Voraussetzung zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG (§ 45 Abs. 12) ist.Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Mitbeteiligten wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG erteilt. Gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG setzt die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige, die subsidiär schutzberechtigt sind, die (bisherige) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte über einen näher genannten Zeitraum sogar voraus. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtslage klar, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zulässig ist, weil das Vorliegen eines Schutzstatus nach dem AsylG 2005 sogar die Voraussetzung zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG (Paragraph 45, Absatz 12,) ist.
19
Die in der Revision - begründungslos - dargestellte Rechtsauffassung, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ersetze die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, erweist sich daher nicht mit dem Gesetz im Einklang und es bleibt die Revision die Darlegung entsprechender gesetzlicher Anordnungen solcher „Regelungen“ auch schuldig.
20
Soweit sich die Revision auf die Vorschriften der Richtlinie 2011/51/EU (Daueraufenthaltsrichtlinie), insbesondere Art. 8 Abs. 4, beruft, kann es hier genügen, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine Regelungen dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden der ihm früher zuerkannte Schutzstatus nach dem AsylG 2005 abzuerkennen ist (vgl. dazu konkret den Fall eines Asylberechtigten betreffend VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0064, mwN).Soweit sich die Revision auf die Vorschriften der Richtlinie 2011/51/EU (Daueraufenthaltsrichtlinie), insbesondere Artikel 8, Absatz 4,, beruft, kann es hier genügen, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine Regelungen dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden der ihm früher zuerkannte Schutzstatus nach dem AsylG 2005 abzuerkennen ist vergleiche , dazu konkret den Fall eines Asylberechtigten betreffend VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0064, mwN).
21
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140096.L00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten