TE Vwgh Beschluss 2022/7/27 Ra 2022/02/0119

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Veröffentlicht am 27.07.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
VStG §6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des P in K, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. April 2022, KLVwG-1854/5/2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17. August 2021 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 51 km/h) als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17. August 2021 wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 51 km/h) als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
In der Revision wird zur Frage deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Notstand im Sinn des § 6 VStG anzunehmen sei, wenn ein Arzt von seinem Patienten, welcher sich in einer ärztlichen Notlage befinde, die Information erhalte, dass nur ihm die Türe geöffnet werde, um eine Behandlung durchzuführen. Es sei beim Revisionswerber aufgrund der ärztlichen Pflicht zur Hilfeleistung (Verweis auf §§ 48, 49 Ärztegesetz 1998) eine Interessenskollision vorgelegen. Weiters habe das Verwaltungsgericht die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu 85/02/0176 und 93/17/0266 „unrichtig angewendet“.In der Revision wird zur Frage deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Notstand im Sinn des Paragraph 6, VStG anzunehmen sei, wenn ein Arzt von seinem Patienten, welcher sich in einer ärztlichen Notlage befinde, die Information erhalte, dass nur ihm die Türe geöffnet werde, um eine Behandlung durchzuführen. Es sei beim Revisionswerber aufgrund der ärztlichen Pflicht zur Hilfeleistung (Verweis auf Paragraphen 48, 49, Ärztegesetz 1998) eine Interessenskollision vorgelegen. Weiters habe das Verwaltungsgericht die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu 85/02/0176 und 93/17/0266 „unrichtig angewendet“.
6
Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/05/0080; 15.9.1987, 86/04/0036).Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht vergleiche , etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/05/0080; 15.9.1987, 86/04/0036).
7
Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Notstandssituation gemäß § 6 VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wäre (vgl. denselben Revisionswerber betreffend VwGH 15.11.2016, Ra 2016/02/0229; 24.10.2016, Ra 2015/02/0243, mwN).Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wäre vergleiche , denselben Revisionswerber betreffend VwGH 15.11.2016, Ra 2016/02/0229; 24.10.2016, Ra 2015/02/0243, mwN).
8
Dass dies hier der Fall wäre, gelingt der Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht, zumal nach den - unbekämpft gebliebenen - Feststellungen der Revisionswerber davon ausgegangen ist, dass die Patientin kollabiert und ohnmächtig geworden sei. Vor diesem Hintergrund kann aber dem in der Revision geltend gemachten Umstand, dass die Patientin zuvor erklärt habe, nur dem Revisionswerber die Türe öffnen zu wollen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Es war jedenfalls nicht unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zur Auffassung gelangte, dass der Revisionswerber der Gefahr der Patientin durch die Verständigung des Rettungsdienstes vor Ort begegnen hätte können.
9
Mit der pauschalen - jegliche Konkretisierung vermissenden - Behauptung zum Abweichen von den oben genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan (vgl. etwa VwGH 1.7.2019, Ra 2019/14/0261; 23.10.2019, Ra 2019/01/0400; jeweils mwN).Mit der pauschalen - jegliche Konkretisierung vermissenden - Behauptung zum Abweichen von den oben genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan vergleiche , etwa VwGH 1.7.2019, Ra 2019/14/0261; 23.10.2019, Ra 2019/01/0400; jeweils mwN).
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020119.L00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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