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1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Anerkennung von sechs (weiteren) Betten ohne Psychiatriezuschlag für ein bestimmtes bestehendes Pflegeheim gemäß § 13a Abs. 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - Stmk. SHG iVm § 1 Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der revisionswerbenden Partei auf Anerkennung von sechs (weiteren) Betten ohne Psychiatriezuschlag für ein bestimmtes bestehendes Pflegeheim gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - Stmk. SHG in Verbindung mit Paragraph eins, Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.
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Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass im gegenständlichen Verfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen gewesen sei, „insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anerkennung stationärer Einrichtungen und freier Pflegebettkapazitäten iSv § 13a SHG iVm der am 13.07.2021 kundgemachten Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung fehlt“.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass im gegenständlichen Verfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen gewesen sei, „insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anerkennung stationärer Einrichtungen und freier Pflegebettkapazitäten iSv Paragraph 13 a, SHG in Verbindung mit , der am 13.07.2021 kundgemachten Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung fehlt“.
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1.2. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision verweist zu ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes, ohne eigene Zulässigkeitsausführungen zu unterbreiten.1.2. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision verweist zu ihrer Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes, ohne eigene Zulässigkeitsausführungen zu unterbreiten.
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Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, mwN).3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, mwN). 9
Im vorliegenden Revisionsfall hat die revisionswerbende Partei kein eigenes Zulässigkeitsvorbringen erstattet, sodass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist.
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Mit dessen bloßem Hinweis auf das Fehlen von hg. Rechtsprechung „zur Frage der Anerkennung stationärer Einrichtungen und freier Pflegebettkapazitäten iSv § 13a SHG iVm der am 13.07.2021 kundgemachten Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung“ wird allerdings eine konkrete Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt, genügt doch dafür ein allgemeiner Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift nicht (vgl. etwa wiederum VwGH Ro 2019/01/0004, VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0035, 0036, oder VwGH 15.5.2017, Ro 2015/02/0017, jeweils mwN).Mit dessen bloßem Hinweis auf das Fehlen von hg. Rechtsprechung „zur Frage der Anerkennung stationärer Einrichtungen und freier Pflegebettkapazitäten iSv Paragraph 13 a, SHG in Verbindung mit , der am 13.07.2021 kundgemachten Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung“ wird allerdings eine konkrete Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt, genügt doch dafür ein allgemeiner Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift nicht vergleiche , etwa wiederum VwGH Ro 2019/01/0004, VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0035, 0036, oder VwGH 15.5.2017, Ro 2015/02/0017, jeweils mwN). 11
4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juli 2022