1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. September 2021 wurde der Zweitmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der E. GmbH für schuldig erachtet, dass zu einer bestimmten Zeit an einem näher genannten Ort der Arbeitnehmer R. bei Dacharbeiten mit einer Dachneigung vom mehr als 20° und einer Absturzhöhe von 5 m gearbeitet habe, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, welche den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten. Er wurde wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz (ASchG) iVm § 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zu einer Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) gemäß § 130 Abs. 5 iVm § 118 Abs. 3 ASchG verurteilt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. September 2021 wurde der Zweitmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der E. GmbH für schuldig erachtet, dass zu einer bestimmten Zeit an einem näher genannten Ort der Arbeitnehmer R. bei Dacharbeiten mit einer Dachneigung vom mehr als 20° und einer Absturzhöhe von 5 m gearbeitet habe, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, welche den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten. Er wurde wegen Übertretung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit , Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zu einer Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) gemäß Paragraph 130, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 118, Absatz 3, ASchG verurteilt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden einerseits des Zweitmitbeteiligten und andererseits - eingeschränkt auf die Strafhöhe - des erstmitbeteiligten Arbeitsinspektorats unter einem als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Strafbemessung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die erstmitbeteiligte Partei zwar zu Recht ausgeführt habe, dass die Tatsache, dass es zu einem Arbeitsunfall mit schweren Verletzungsfolgen gekommen sei, jedenfalls als erschwerend zu werten sei, wohingegen die belangte Behörde bei der Strafbemessung weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe festgestellt habe. Allerdings sei dem Verwaltungsgericht die Verhängung einer höheren Strafe als € 500,-- im vorliegenden Fall verwehrt, da sowohl das Arbeitsinspektorat als auch der Beschuldigte jeweils Beschwerde erhoben hätten und daher gemäß § 42 VwGVG keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängt werden dürfe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden einerseits des Zweitmitbeteiligten und andererseits - eingeschränkt auf die Strafhöhe - des erstmitbeteiligten Arbeitsinspektorats unter einem als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Strafbemessung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die erstmitbeteiligte Partei zwar zu Recht ausgeführt habe, dass die Tatsache, dass es zu einem Arbeitsunfall mit schweren Verletzungsfolgen gekommen sei, jedenfalls als erschwerend zu werten sei, wohingegen die belangte Behörde bei der Strafbemessung weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe festgestellt habe. Allerdings sei dem Verwaltungsgericht die Verhängung einer höheren Strafe als € 500,-- im vorliegenden Fall verwehrt, da sowohl das Arbeitsinspektorat als auch der Beschuldigte jeweils Beschwerde erhoben hätten und daher gemäß Paragraph 42, VwGVG keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängt werden dürfe. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
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Gegen den im Rahmen der Abweisung der Beschwerden getroffenen Strafausspruch wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Arbeit. Zur Zulässigkeitsbegründung führt er an, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsansicht, dass gemäß § 42 VwGVG auch bei Beschwerdeerhebung durch die Amtspartei das Verbot der reformatio in peius gelte, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Hinweis auf das zu § 51 Abs. 6 VStG in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangene Erkenntnis VwGH 29.11.2000, 98/09/0031) abgewichen sei. Die zu lösende Rechtsfrage sei daher, ob eine Hinaufsetzung der Strafe aufgrund einer Beschwerde der Amtspartei zulässig sei, wenn auch der Beschuldigte Beschwerde erhoben habe; diese Frage sei für alle Fälle von Bedeutung, in denen an einem Verwaltungsstrafverfahren eine Amtspartei beteiligt sei und sowohl sie als auch der Beschuldigte Beschwerde erheben würden.Gegen den im Rahmen der Abweisung der Beschwerden getroffenen Strafausspruch wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Arbeit. Zur Zulässigkeitsbegründung führt er an, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsansicht, dass gemäß Paragraph 42, VwGVG auch bei Beschwerdeerhebung durch die Amtspartei das Verbot der reformatio in peius gelte, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Hinweis auf das zu Paragraph 51, Absatz 6, VStG in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangene Erkenntnis VwGH 29.11.2000, 98/09/0031) abgewichen sei. Die zu lösende Rechtsfrage sei daher, ob eine Hinaufsetzung der Strafe aufgrund einer Beschwerde der Amtspartei zulässig sei, wenn auch der Beschuldigte Beschwerde erhoben habe; diese Frage sei für alle Fälle von Bedeutung, in denen an einem Verwaltungsstrafverfahren eine Amtspartei beteiligt sei und sowohl sie als auch der Beschuldigte Beschwerde erheben würden. 4
Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung oder Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist in ihrem Anfechtungsumfang im Sinne des dazu erstatteten Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung zulässig und auch begründet.
6
Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Gemäß Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
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Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, entspricht das mit § 42 VwGVG festgelegte Verbot der reformatio in peius der aufgehobenen Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 6 VStG (VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141).Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, entspricht das mit Paragraph 42, VwGVG festgelegte Verbot der reformatio in peius der aufgehobenen Vorgängerbestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, VStG (VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141). 8
Nach der zu § 51 Abs. 6 VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Verbot der reformatio in peius nicht, wenn eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert ist, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu beantragen und sie davon Gebrauch macht (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/09/0012, mwN). In mit dem Revisionsfall vergleichbaren Konstellationen, in denen sowohl vom Beschuldigten als auch von der Amtspartei Berufung im Verwaltungsstrafverfahren erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Verhängung einer höheren Strafe als nicht dem Grundsatz der reformatio in peius widersprechend erkannt (vgl. z.B. VwGH 29.11.2000, 98/09/0031, in dem sowohl seitens des Arbeitsinspektorats wie auch seitens des Beschuldigten Berufung erhoben worden war). Da § 42 VwGVG der aufgehobenen Bestimmung des § 51 Abs. 6 VStG entspricht, sind die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN).Nach der zu Paragraph 51, Absatz 6, VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Verbot der reformatio in peius nicht, wenn eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert ist, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu beantragen und sie davon Gebrauch macht vergleiche , VwGH 22.2.2006, 2005/09/0012, mwN). In mit dem Revisionsfall vergleichbaren Konstellationen, in denen sowohl vom Beschuldigten als auch von der Amtspartei Berufung im Verwaltungsstrafverfahren erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Verhängung einer höheren Strafe als nicht dem Grundsatz der reformatio in peius widersprechend erkannt vergleiche , z.B. VwGH 29.11.2000, 98/09/0031, in dem sowohl seitens des Arbeitsinspektorats wie auch seitens des Beschuldigten Berufung erhoben worden war). Da Paragraph 42, VwGVG der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, VStG entspricht, sind die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). 9
Indem das Verwaltungsgericht insofern die Rechtslage verkannt hat, als es davon ausgegangen ist, dass auch im Fall der Beschwerdeerhebung durch die Amtspartei zu Lasten des Beschuldigten - neben der Beschwerdeerhebung durch den Beschuldigen - das Verbot der reformatio in peius zum Tragen komme und die Verhängung einer höheren Strafe ausschließe, hat es sein Erkenntnis hinsichtlich seines Strafausspruchs mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Anfechtungsumfang, somit hinsichtlich des Strafausspruchs, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Anfechtungsumfang, somit hinsichtlich des Strafausspruchs, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 8. August 2022