1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber bestraft, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH zu verantworten habe, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, Herrn K, den die Gesellschaft in der Zeit von Mitte Mai 2021 bis 31. Mai 2021 an einzelnen Tagen im Rahmen einer näher dargestellten Tätigkeit als zumindest geringfügigen Dienstnehmer und somit als zumindest teilversicherten (in der Unfallversicherung) und pflichtversicherten Dienstnehmer beschäftigt habe, vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse als zuständigem Krankenversicherungsträger anzumelden. Er habe dadurch § 33 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 2 iVm. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 198/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2020, verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrags verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber bestraft, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH zu verantworten habe, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, Herrn K, den die Gesellschaft in der Zeit von Mitte Mai 2021 bis 31. Mai 2021 an einzelnen Tagen im Rahmen einer näher dargestellten Tätigkeit als zumindest geringfügigen Dienstnehmer und somit als zumindest teilversicherten (in der Unfallversicherung) und pflichtversicherten Dienstnehmer beschäftigt habe, vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse als zuständigem Krankenversicherungsträger anzumelden. Er habe dadurch Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrags verhängt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 5
Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision spricht ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung an. Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision spricht ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung an. Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, mwN). 6
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis eingehend begründet, warum es den niederschriftlichen Aussagen des K im Zuge seiner Einvernahme anlässlich der Kontrolle der P GmbH am 8. Juli 2021 (wo dieser „freimütig“ geschildert habe, dass er für die P GmbH arbeite) Glauben schenke, nicht jedoch dessen späteren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (ebensowenig wie den Aussagen seines Bruders, des Zeugen A, oder des Revisionswerbers). Der bloße Umstand, dass - wie in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird - das Verwaltungsgericht den Aussagen des Revisionswerbers und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung „weniger Gewicht zugemessen“ habe, obwohl die Aussagen dieser Zeugen mit den Ausführungen des Revisionswebers „vereinbar“ gewesen seien und diese vom Verwaltungsgericht unmittelbar einvernommen worden seien, sowie der - unzutreffende - Hinweis darauf, dass das Gericht an der „Glaubwürdigkeit der Zeugen“ nicht gezweifelt habe, zeigen eine unter dem Aspekt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzugreifende grobe Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung nicht auf.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, ohne dass auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit näher einzugehen war, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, ohne dass auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit näher einzugehen war, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. August 2022