1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde K. (Behörde) vom 14. Juli 2021, mit welchem dem Revisionswerber näher genannte beantragte Ausnahmen vom Teilbebauungsplan „V T“ (TBP) betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in K. gemäß § 35 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG) versagt worden waren, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde K. (Behörde) vom 14. Juli 2021, mit welchem dem Revisionswerber näher genannte beantragte Ausnahmen vom Teilbebauungsplan „V T“ (TBP) betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in K. gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Raumplanungsgesetz (RPG) versagt worden waren, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, Ausnahmen vom TBP seien nur dann am Platz, wenn besondere, von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare, raumplanungsrechtlich relevante Gründe vorlägen. Kriterien für die Ermessensentscheidung seien die in § 2 RPG angeführten Raumordnungsziele und Vorgaben aus der Landesraumplanung oder einem örtlichen Entwicklungsplan, aber auch die konkreten Ziele der von der Ausnahme betroffenen Verordnung, also etwa das durch den TBP geschützte Interesse des Landschafts- und Ortsbildes.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, Ausnahmen vom TBP seien nur dann am Platz, wenn besondere, von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare, raumplanungsrechtlich relevante Gründe vorlägen. Kriterien für die Ermessensentscheidung seien die in Paragraph 2, RPG angeführten Raumordnungsziele und Vorgaben aus der Landesraumplanung oder einem örtlichen Entwicklungsplan, aber auch die konkreten Ziele der von der Ausnahme betroffenen Verordnung, also etwa das durch den TBP geschützte Interesse des Landschafts- und Ortsbildes.
Für das geplante Bauvorhaben wären sechs Ausnahmen (Erhöhung der Geschosszahl von 2,5 auf 3, Überschreitung der Traufhöhe um 65%, Überschreitung der Bauhöhe um 55%, Errichtung einer anderen Dachform, Durchführung erheblicher Geländeveränderungen, Errichtung des Bauvorhabens innerhalb der Baugrenze) erforderlich. Dies widerspreche der Zielsetzung des TBP, ein harmonisches Siedlungsgefüge sicherzustellen, weil das betroffene Gebiet ein von Weitem einsehbarer Ortsteil der Gemeinde K. in Hanglage sei. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte erschwerte Bebaubarkeit der Liegenschaft bei Einhaltung des TBP stelle kein Kriterium des § 35 RPG dar, das die Einräumung von Ausnahmen vom TBP im hier gegenständlichen Umfang rechtfertige. Die Behörde habe im vorliegenden Fall den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.Für das geplante Bauvorhaben wären sechs Ausnahmen (Erhöhung der Geschosszahl von 2,5 auf 3, Überschreitung der Traufhöhe um 65%, Überschreitung der Bauhöhe um 55%, Errichtung einer anderen Dachform, Durchführung erheblicher Geländeveränderungen, Errichtung des Bauvorhabens innerhalb der Baugrenze) erforderlich. Dies widerspreche der Zielsetzung des TBP, ein harmonisches Siedlungsgefüge sicherzustellen, weil das betroffene Gebiet ein von Weitem einsehbarer Ortsteil der Gemeinde K. in Hanglage sei. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte erschwerte Bebaubarkeit der Liegenschaft bei Einhaltung des TBP stelle kein Kriterium des Paragraph 35, RPG dar, das die Einräumung von Ausnahmen vom TBP im hier gegenständlichen Umfang rechtfertige. Die Behörde habe im vorliegenden Fall den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.
Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des TBP seien beim LVwG nicht entstanden.
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In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkennntnisses von der hg. Rechtsprechung insofern, als nicht alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände erhoben und in die Abwägung einbezogen worden seien (Hinweis etwa auf VwGH 16.12.2013,
2013/11/0111). Die Behörde hätte einen Sachverständigen beiziehen müssen, um zu klären, ob die Liegenschaft unter Einhaltung des TBP überhaupt sinnvoll bebaubar wäre; dabei hätte sich ergeben, dass aufgrund der massiven Hanglage eine Bebauung ohne Ausnahmen vom TBP nicht möglich sei.
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Der Revisionswerber verkennt, dass es seine Aufgabe ist, den Antrag auf Genehmigung von - grundsätzlich restriktiv auszulegenden (vgl. etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2019/06/0105, Rn. 11, mwN) - Ausnahmen vom TBP derart zu begründen, dass die Behörde bzw. das LVwG in die Lage versetzt wird, eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Raumplanung und jenen des Antragstellers durchzuführen. Selbst wenn die Vorgaben des TBP eine Bebauung des Grundstückes in der Form und Größe des vom Revisionswerber geplanten Bauvorhabens nicht zulassen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass eine Bebauung ohne Ausnahmen vom TBP technisch nicht möglich wäre. Dies ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, hat doch das Baugrundstück den Angaben in der Revision zufolge ein Ausmaß von 1.114 m2; an der nördlichen Grenze weist es der Planeingabe vom 15. Februar 2021 zufolge eine Breite von 23 m auf. Zu einer angeblichen Unbebaubarkeit des Baugrundstückes enthält die Zulässigkeitsbegründung keine konkreten sachverhaltsbezogenen Angaben; aus welchen Gründen die Vorgaben des TBP in mehrfacher und teilwiese massiver Weise überschritten werden müssten, um eine Bebaubarkeit des Grundstückes erst zu ermöglichen, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. Inwiefern die Ausnahmen in dem beantragten Umfang einen Eingriff in das vom LVwG angeführte öffentliche Interesse des Landschafts- und Ortsbildschutzes rechtfertigen könnten, bleibt ebenfalls offen. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde jedenfalls nicht dargetan (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/06/0060, Rn. 12, wonach schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln dargetan werden muss).Der Revisionswerber verkennt, dass es seine Aufgabe ist, den Antrag auf Genehmigung von - grundsätzlich restriktiv auszulegenden vergleiche , etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2019/06/0105, Rn. 11, mwN) - Ausnahmen vom TBP derart zu begründen, dass die Behörde bzw. das LVwG in die Lage versetzt wird, eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Raumplanung und jenen des Antragstellers durchzuführen. Selbst wenn die Vorgaben des TBP eine Bebauung des Grundstückes in der Form und Größe des vom Revisionswerber geplanten Bauvorhabens nicht zulassen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass eine Bebauung ohne Ausnahmen vom TBP technisch nicht möglich wäre. Dies ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, hat doch das Baugrundstück den Angaben in der Revision zufolge ein Ausmaß von 1.114 m2; an der nördlichen Grenze weist es der Planeingabe vom 15. Februar 2021 zufolge eine Breite von 23 m auf. Zu einer angeblichen Unbebaubarkeit des Baugrundstückes enthält die Zulässigkeitsbegründung keine konkreten sachverhaltsbezogenen Angaben; aus welchen Gründen die Vorgaben des TBP in mehrfacher und teilwiese massiver Weise überschritten werden müssten, um eine Bebaubarkeit des Grundstückes erst zu ermöglichen, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. Inwiefern die Ausnahmen in dem beantragten Umfang einen Eingriff in das vom LVwG angeführte öffentliche Interesse des Landschafts- und Ortsbildschutzes rechtfertigen könnten, bleibt ebenfalls offen. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde jedenfalls nicht dargetan vergleiche , etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/06/0060, Rn. 12, wonach schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln dargetan werden muss). Es ist nicht zu erkennen, dass durch den behaupteten Verfahrensmangel, nämlich das Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens betreffend die technische Bebaubarkeit des Grundstückes unter Einhaltung der Vorgaben des TBP, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden (vgl. zur ständigen hg. Rechtsprechung, wonach Fragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen, nochmals VwGH 4.7.2019, Ra 2019/06/0105, Rn. 6, mwN).Es ist nicht zu erkennen, dass durch den behaupteten Verfahrensmangel, nämlich das Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens betreffend die technische Bebaubarkeit des Grundstückes unter Einhaltung der Vorgaben des TBP, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden vergleiche , zur ständigen hg. Rechtsprechung, wonach Fragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn dabei tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen, nochmals VwGH 4.7.2019, Ra 2019/06/0105, Rn. 6, mwN).
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Soweit die Revision die Rechtmäßigkeit des TBP hinterfragt, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof für eine Rechtsverletzungsbehauptung, die nach Art. 144 Abs. 1 B-VG für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, nicht zuständig ist (Art. 133 Abs. 5 B-VG), weshalb ein solches Vorbringen die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen kann (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, Rn. 20).Soweit die Revision die Rechtmäßigkeit des TBP hinterfragt, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof für eine Rechtsverletzungsbehauptung, die nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erforderlich ist, nicht zuständig ist (Artikel 133, Absatz 5, B-VG), weshalb ein solches Vorbringen die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen kann vergleiche , etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, Rn. 20). 8
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2022