TE Vwgh Erkenntnis 2022/8/23 Ra 2021/13/0061

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Veröffentlicht am 23.08.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §207
BAO §269
BAO §280 Abs1 lite
BAO §4
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §38 Abs3
VwGG §36 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des R B in H, vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in 2460 Bruckneudorf, Lagerstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Februar 2021, Zl. LVwG-AV-129/002-2021, betreffend Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde H, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des R B in H, vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in 2460 Bruckneudorf, Lagerstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Februar 2021, Zl. LVwG-AV-129/002-2021, betreffend Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde H, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde H hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach den im Revisionsverfahren nicht bestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts erwarb der Revisionswerber mit Kaufvertrag vom 22. März 2001 von der Gemeinde H eine näher bezeichnete Liegenschaft (laut Teilungsplan neu aufgestelltes Grundstück). In diesem Kaufvertrag wurde u.a. vereinbart, dass für die Fläche einer bestehenden Bodenschutzanlage keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werde und für die Berechnung der Aufschließungsabgabe der Einheitssatz bei der Errechnung herangezogen werde, der im Jahr 2000 gegolten habe.
2
Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte der Revisionswerber die Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf diesem Grundstück.
3
Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 erteilte der Bürgermeister dem Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser Überdachung auf dem genannten Grundstück. Gleichzeitig wurde dieses Grundstück für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
4
Mit Abgabenbescheid vom 2. Oktober 2020 schrieb der Bürgermeister dem Revisionswerber für dieses Grundstück eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Aufschließungsabgabe sei u.a. dann vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt worden sei; dies sei mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 erfolgt.Mit Abgabenbescheid vom 2. Oktober 2020 schrieb der Bürgermeister dem Revisionswerber für dieses Grundstück eine Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Aufschließungsabgabe sei u.a. dann vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt worden sei; dies sei mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 erfolgt.
5
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung. Er beantragte, die Aufschließungsabgabe „auf Basis des Kaufvertrages zu bestimmen“.
6
Mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 23. November 2020 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Behörde sei verpflichtet eine Abgabenvorschreibung gemäß der NÖ Bauordnung 2014 durchzuführen; eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien über Abgaben finde hier keine Anwendung.
7
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Er beantragte neuerlich, die Aufschließungsabgabe „auf Basis des Kaufvertrages zu bestimmen“. In einem weiteren Schriftsatz führte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Revisionswerber aus, die Aufschließungsabgabe sei verjährt. Die Gemeinde habe bereits seit 2007 das Grundstück als Baugrundstück behandelt sowie die darauf befindlichen Gebäude (letztmals 2011) bewilligt und „mit Fertigstellungsanzeige quittiert“. Die Gemeinde habe auch immer wieder bestätigt, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um Bauland handle, die Gemeinde sei auch davon ausgegangen, dass es sich um einen Bauplatz handle. Der Revisionswerber legte dazu Unterlagen betreffend frühere Baubewilligungen vor.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Berechnungen der Abgabenbehörde stünden außer Streit. Strittig sei lediglich, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nur auf Basis der im Kaufvertrag vorgesehenen Vereinbarung hätte erfolgen dürfen.
10
Die - erstmalige - Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Juni 2020 erfolgt, in dem (auch) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf dem Grundstück erteilt worden sei. Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung sei es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage sei in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe. Die Vorschreibung der Abgabe habe daher grundsätzlich unabhängig davon erfolgen können, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz gewesen sei.Die - erstmalige - Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Juni 2020 erfolgt, in dem (auch) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf dem Grundstück erteilt worden sei. Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung sei es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage sei in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe. Die Vorschreibung der Abgabe habe daher grundsätzlich unabhängig davon erfolgen können, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz gewesen sei.
11
Wenn der Revisionswerber auf die Bestimmungen des Kaufvertrages verweise, so seien die abgabenrechtlichen Tatbestände nach den Vorschriften des Abgabenrechts und nicht nach anderen Gesetzen zu beurteilen. Treffe eine Gemeinde beim Verkauf einer Liegenschaft mit einer Privatperson eine Übereinkunft, die sich auf die Anwendung bestimmter Vorgaben bei der Vorschreibung von Abgaben beziehe, so könne eine derartige Vereinbarung keinen Einfluss auf die hoheitliche Abgabenvorschreibung einer Behörde haben. Der Revisionswerber könne versuchen, die Differenz zwischen vereinbartem und angewendetem Einheitssatz auf zivilrechtlichem Weg einzufordern.
12
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Abgabenbehörde entsprechende Feststellungen zu treffen habe, die die Beurteilung ermöglichten, ob eine allfällige Verjährung des Abgabenanspruches eingetreten sei (Hinweis auf VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334). Das Verwaltungsgericht habe diese Frage augenscheinlich für irrelevant erachtet, womit es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet habe.
13
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde (Gemeindevorstand) eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
15
Die Revision ist aus dem aufgezeigten Grund zulässig und begründet.
16
Nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 leg. cit. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11 leg. cit.) erklärt wird. Nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe.Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, leg. cit. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11, leg. cit.) erklärt wird. Nach Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe.
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Grundsatz der Einmaligkeit einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und - gegebenenfalls - in welcher Höhe) entstanden waren (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Grundsatz der Einmaligkeit einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und - gegebenenfalls - in welcher Höhe) entstanden waren vergleiche , VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN).
18
Der Revisionswerber hatte dazu - in einer ergänzenden Eingabe zur Beschwerde - auf frühere Baubewilligungen und insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Baubehörde damals davon ausgegangen sei, dass ein Bauplatz vorliege. Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgelegten Verfahrensakten geht hervor, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Februar 2011 (Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Mistplatzes) ausdrücklich ausgeführt wurde, das Grundstück sei bereits zum Bauplatz erklärt worden und gelte als Bauplatz im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung (nach dem Vorlagebericht der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage wurden die früheren Baubewilligungen dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt).Der Revisionswerber hatte dazu - in einer ergänzenden Eingabe zur Beschwerde - auf frühere Baubewilligungen und insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Baubehörde damals davon ausgegangen sei, dass ein Bauplatz vorliege. Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgelegten Verfahrensakten geht hervor, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Februar 2011 (Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Mistplatzes) ausdrücklich ausgeführt wurde, das Grundstück sei bereits zum Bauplatz erklärt worden und gelte als Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, NÖ Bauordnung (nach dem Vorlagebericht der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage wurden die früheren Baubewilligungen dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt).
19
Es wäre - gerade im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Revisionswerbers - Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, insbesondere auch die historischen Bau- und Abgabenakten darauf zu prüfen, ob vor dem Jahr 2020 ein Sachverhalt verwirklicht wurde, der einen Abgabentatbestand betreffend die Aufschließungsabgabe erfüllt hätte (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/16/0046). Derartige Erhebungen hat das Verwaltungsgericht, das davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung der Abgabe unabhängig davon erfolgen könne, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war (also auch, ob es zuvor zu einem solchen erklärt worden war), in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Dass das Grundstück aber erstmals mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 zum Bauplatz erklärt worden sei, wovon das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeht, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt; es fehlen dazu auch beweiswürdigende Erwägungen. Soweit dazu in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird, die Baubehörde habe das Grundstück in der Vergangenheit fälschlicher Weise als Bauplatz behandelt, ein normativer Abspruch dazu sei aber früher nicht erfolgt, ist darauf zu verweisen, dass in einer Revisionsbeantwortung nachgetragene Überlegungen nicht geeignet sind, eine fehlende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu ersetzen (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).Es wäre - gerade im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Revisionswerbers - Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, insbesondere auch die historischen Bau- und Abgabenakten darauf zu prüfen, ob vor dem Jahr 2020 ein Sachverhalt verwirklicht wurde, der einen Abgabentatbestand betreffend die Aufschließungsabgabe erfüllt hätte vergleiche , dazu etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/16/0046). Derartige Erhebungen hat das Verwaltungsgericht, das davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung der Abgabe unabhängig davon erfolgen könne, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war (also auch, ob es zuvor zu einem solchen erklärt worden war), in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Dass das Grundstück aber erstmals mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 zum Bauplatz erklärt worden sei, wovon das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeht, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt; es fehlen dazu auch beweiswürdigende Erwägungen. Soweit dazu in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird, die Baubehörde habe das Grundstück in der Vergangenheit fälschlicher Weise als Bauplatz behandelt, ein normativer Abspruch dazu sei aber früher nicht erfolgt, ist darauf zu verweisen, dass in einer Revisionsbeantwortung nachgetragene Überlegungen nicht geeignet sind, eine fehlende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu ersetzen vergleiche , VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).
20
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
21
Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
22
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. August 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130061.L00

Im RIS seit

14.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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