1
Nach den im Revisionsverfahren nicht bestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts erwarb der Revisionswerber mit Kaufvertrag vom 22. März 2001 von der Gemeinde H eine näher bezeichnete Liegenschaft (laut Teilungsplan neu aufgestelltes Grundstück). In diesem Kaufvertrag wurde u.a. vereinbart, dass für die Fläche einer bestehenden Bodenschutzanlage keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werde und für die Berechnung der Aufschließungsabgabe der Einheitssatz bei der Errechnung herangezogen werde, der im Jahr 2000 gegolten habe.
2
Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 beantragte der Revisionswerber die Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf diesem Grundstück.
3
Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 erteilte der Bürgermeister dem Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser Überdachung auf dem genannten Grundstück. Gleichzeitig wurde dieses Grundstück für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
4
Mit Abgabenbescheid vom 2. Oktober 2020 schrieb der Bürgermeister dem Revisionswerber für dieses Grundstück eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Aufschließungsabgabe sei u.a. dann vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt worden sei; dies sei mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 erfolgt.Mit Abgabenbescheid vom 2. Oktober 2020 schrieb der Bürgermeister dem Revisionswerber für dieses Grundstück eine Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Aufschließungsabgabe sei u.a. dann vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt worden sei; dies sei mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 erfolgt.
5
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung. Er beantragte, die Aufschließungsabgabe „auf Basis des Kaufvertrages zu bestimmen“.
6
Mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 23. November 2020 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Behörde sei verpflichtet eine Abgabenvorschreibung gemäß der NÖ Bauordnung 2014 durchzuführen; eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien über Abgaben finde hier keine Anwendung.
7
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Er beantragte neuerlich, die Aufschließungsabgabe „auf Basis des Kaufvertrages zu bestimmen“. In einem weiteren Schriftsatz führte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Revisionswerber aus, die Aufschließungsabgabe sei verjährt. Die Gemeinde habe bereits seit 2007 das Grundstück als Baugrundstück behandelt sowie die darauf befindlichen Gebäude (letztmals 2011) bewilligt und „mit Fertigstellungsanzeige quittiert“. Die Gemeinde habe auch immer wieder bestätigt, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um Bauland handle, die Gemeinde sei auch davon ausgegangen, dass es sich um einen Bauplatz handle. Der Revisionswerber legte dazu Unterlagen betreffend frühere Baubewilligungen vor.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Berechnungen der Abgabenbehörde stünden außer Streit. Strittig sei lediglich, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nur auf Basis der im Kaufvertrag vorgesehenen Vereinbarung hätte erfolgen dürfen.
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Die - erstmalige - Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Juni 2020 erfolgt, in dem (auch) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf dem Grundstück erteilt worden sei. Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung sei es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage sei in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe. Die Vorschreibung der Abgabe habe daher grundsätzlich unabhängig davon erfolgen können, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz gewesen sei.Die - erstmalige - Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Juni 2020 erfolgt, in dem (auch) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung auf dem Grundstück erteilt worden sei. Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung sei es ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage sei in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe. Die Vorschreibung der Abgabe habe daher grundsätzlich unabhängig davon erfolgen können, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz gewesen sei. 11
Wenn der Revisionswerber auf die Bestimmungen des Kaufvertrages verweise, so seien die abgabenrechtlichen Tatbestände nach den Vorschriften des Abgabenrechts und nicht nach anderen Gesetzen zu beurteilen. Treffe eine Gemeinde beim Verkauf einer Liegenschaft mit einer Privatperson eine Übereinkunft, die sich auf die Anwendung bestimmter Vorgaben bei der Vorschreibung von Abgaben beziehe, so könne eine derartige Vereinbarung keinen Einfluss auf die hoheitliche Abgabenvorschreibung einer Behörde haben. Der Revisionswerber könne versuchen, die Differenz zwischen vereinbartem und angewendetem Einheitssatz auf zivilrechtlichem Weg einzufordern.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Abgabenbehörde entsprechende Feststellungen zu treffen habe, die die Beurteilung ermöglichten, ob eine allfällige Verjährung des Abgabenanspruches eingetreten sei (Hinweis auf VwGH 8.11.2005,
2002/17/0334). Das Verwaltungsgericht habe diese Frage augenscheinlich für irrelevant erachtet, womit es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet habe.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde (Gemeindevorstand) eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist aus dem aufgezeigten Grund zulässig und begründet.
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Nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 leg. cit. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11 leg. cit.) erklärt wird. Nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe.Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, leg. cit. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11, leg. cit.) erklärt wird. Nach Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe. 17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Grundsatz der Einmaligkeit einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und - gegebenenfalls - in welcher Höhe) entstanden waren (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Grundsatz der Einmaligkeit einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und - gegebenenfalls - in welcher Höhe) entstanden waren vergleiche , VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). 18
Der Revisionswerber hatte dazu - in einer ergänzenden Eingabe zur Beschwerde - auf frühere Baubewilligungen und insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Baubehörde damals davon ausgegangen sei, dass ein Bauplatz vorliege. Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgelegten Verfahrensakten geht hervor, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Februar 2011 (Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Mistplatzes) ausdrücklich ausgeführt wurde, das Grundstück sei bereits zum Bauplatz erklärt worden und gelte als Bauplatz im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung (nach dem Vorlagebericht der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage wurden die früheren Baubewilligungen dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt).Der Revisionswerber hatte dazu - in einer ergänzenden Eingabe zur Beschwerde - auf frühere Baubewilligungen und insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Baubehörde damals davon ausgegangen sei, dass ein Bauplatz vorliege. Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgelegten Verfahrensakten geht hervor, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Februar 2011 (Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Mistplatzes) ausdrücklich ausgeführt wurde, das Grundstück sei bereits zum Bauplatz erklärt worden und gelte als Bauplatz im Sinne des Paragraph 11, NÖ Bauordnung (nach dem Vorlagebericht der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage wurden die früheren Baubewilligungen dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt).
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Es wäre - gerade im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Revisionswerbers - Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, insbesondere auch die historischen Bau- und Abgabenakten darauf zu prüfen, ob vor dem Jahr 2020 ein Sachverhalt verwirklicht wurde, der einen Abgabentatbestand betreffend die Aufschließungsabgabe erfüllt hätte (vgl. dazu etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/16/0046). Derartige Erhebungen hat das Verwaltungsgericht, das davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung der Abgabe unabhängig davon erfolgen könne, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war (also auch, ob es zuvor zu einem solchen erklärt worden war), in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Dass das Grundstück aber erstmals mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 zum Bauplatz erklärt worden sei, wovon das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeht, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt; es fehlen dazu auch beweiswürdigende Erwägungen. Soweit dazu in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird, die Baubehörde habe das Grundstück in der Vergangenheit fälschlicher Weise als Bauplatz behandelt, ein normativer Abspruch dazu sei aber früher nicht erfolgt, ist darauf zu verweisen, dass in einer Revisionsbeantwortung nachgetragene Überlegungen nicht geeignet sind, eine fehlende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu ersetzen (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).Es wäre - gerade im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Revisionswerbers - Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, insbesondere auch die historischen Bau- und Abgabenakten darauf zu prüfen, ob vor dem Jahr 2020 ein Sachverhalt verwirklicht wurde, der einen Abgabentatbestand betreffend die Aufschließungsabgabe erfüllt hätte vergleiche , dazu etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/16/0046). Derartige Erhebungen hat das Verwaltungsgericht, das davon ausgegangen ist, dass die Vorschreibung der Abgabe unabhängig davon erfolgen könne, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war (also auch, ob es zuvor zu einem solchen erklärt worden war), in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Dass das Grundstück aber erstmals mit dem Bescheid vom 15. Juni 2020 zum Bauplatz erklärt worden sei, wovon das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeht, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt; es fehlen dazu auch beweiswürdigende Erwägungen. Soweit dazu in der Revisionsbeantwortung ausgeführt wird, die Baubehörde habe das Grundstück in der Vergangenheit fälschlicher Weise als Bauplatz behandelt, ein normativer Abspruch dazu sei aber früher nicht erfolgt, ist darauf zu verweisen, dass in einer Revisionsbeantwortung nachgetragene Überlegungen nicht geeignet sind, eine fehlende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu ersetzen vergleiche , VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN). 20
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
22
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. August 2022