1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung eines Zu- und Umbaus eines bestehenden Betriebsgebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. abgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.
2
Die Abweisung der Einwendungen der Revisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht damit, dass für das Baugrundstück die Flächenwidmung „MB“ (eingeschränktes gemischtes Baugebiet) gelte. Die Widmungskategorie, die dem vorliegenden Betrieb von der Betriebstype her entspreche, sei die Widmungskategorie Betriebsbaugebiet „B“ (Schlosserei; Verweis auf Z 12 der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 2016 - Oö. BTypVO 2016). Für das Bauvorhaben sei auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich. Für das Grundstück der Revisionswerberin gelte die Widmung Wohngebiet und es sei vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt.Die Abweisung der Einwendungen der Revisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht damit, dass für das Baugrundstück die Flächenwidmung „MB“ (eingeschränktes gemischtes Baugebiet) gelte. Die Widmungskategorie, die dem vorliegenden Betrieb von der Betriebstype her entspreche, sei die Widmungskategorie Betriebsbaugebiet „B“ (Schlosserei; Verweis auf Ziffer 12, der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 2016 - Oö. BTypVO 2016). Für das Bauvorhaben sei auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich. Für das Grundstück der Revisionswerberin gelte die Widmung Wohngebiet und es sei vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt.
3
Da die geltende Flächenwidmung „MB“ (eingeschränktes gemischtes Baugebiet) für den Betrieb nicht passend sei, sei die Voraussetzung des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) erfüllt: Demnach dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 Oö. ROG 1994 befinde, in dem er auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, im Rahmen der Bauvorschriften bewilligungs- und anzeigepflichtige Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dadurch die durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Widmungskategorien festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden.Da die geltende Flächenwidmung „MB“ (eingeschränktes gemischtes Baugebiet) für den Betrieb nicht passend sei, sei die Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 4, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) erfüllt: Demnach dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 Oö. ROG 1994 befinde, in dem er auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, im Rahmen der Bauvorschriften bewilligungs- und anzeigepflichtige Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dadurch die durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Widmungskategorien festgelegten Grenzwerte für Emissionen und Immissionen nicht überschritten werden.
4
Die Grenzwerte seien nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen und sei dies hier durch die Oö. Grenzwertverordnung erfolgt. Würden die Bestimmungen der Oö. Grenzwertverordnung eingehalten, scheide eine Verletzung des subjektiven Nachbarrechts auf Einhaltung des aus der Widmung erfließenden Immissionsschutzes aus. Vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung sei auch die Widmung des Nachbargrundstückes (hier: Wohngebiet) für die Immissionsbeurteilung relevant (arg.: „als auch anschließend an der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches“). Auch die Gesetzesmaterialien zu § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994, der gesetzlichen Grundlage für die Oö. Grenzwertverordnung, würden von einer „Wirkung auf benachbarte Grundstücke (Immissionen)“ sprechen.Die Grenzwerte seien nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen und sei dies hier durch die Oö. Grenzwertverordnung erfolgt. Würden die Bestimmungen der Oö. Grenzwertverordnung eingehalten, scheide eine Verletzung des subjektiven Nachbarrechts auf Einhaltung des aus der Widmung erfließenden Immissionsschutzes aus. Vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Grenzwertverordnung sei auch die Widmung des Nachbargrundstückes (hier: Wohngebiet) für die Immissionsbeurteilung relevant (arg.: „als auch anschließend an der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches“). Auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 21, Absatz 4, Oö. ROG 1994, der gesetzlichen Grundlage für die Oö. Grenzwertverordnung, würden von einer „Wirkung auf benachbarte Grundstücke (Immissionen)“ sprechen.
5
Das Verwaltungsgericht habe daher ein lärmtechnisches Gutachten in Auftrag gegeben mit dem Ergebnis, dass die nach der Oö. Grenzwertverordnung für die Widmung Wohngebiet geltenden Grenzwerte für Immissionen eingehalten würden.
6
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 Oö. ROG 1994 befinde, in dem er auf Grund der Bestimmungen des Oö. ROG 1994 oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfe, ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung zukomme.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 Oö. ROG 1994 befinde, in dem er auf Grund der Bestimmungen des Oö. ROG 1994 oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfe, ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Grenzwertverordnung zukomme.
7
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 2986/2021-7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8
Daraufhin wurde die vorliegende ordentliche Revision eingebracht.
9
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
13
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 28.3.2023, Ro 2020/05/0015; 28.9.2021, Ro 2021/05/0023, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , etwa VwGH 28.3.2023, Ro 2020/05/0015; 28.9.2021, Ro 2021/05/0023, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN). 14
Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001; vgl. wiederum VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001; vergleiche , wiederum VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN). 15
Weder das Verwaltungsgericht noch die Revisionswerberin zeigen mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Zulässigkeit der Revision auf:
16
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0185, mwN).Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0185, mwN). 17
Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass für die Immissionsbeurteilung auch die Widmung der Nachbargrundstücke (hier Wohngebiet) relevant sei. Es prüfte die Einwendungen der Revisionswerberin inhaltlich und kam zum Schluss, dass die gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung für die Widmung Wohngebiet geltenden Grenzwerte an der Grundstücksgrenze der Revisionswerberin eingehalten würden - wovon auch das Revisionsvorbringen ausgeht. Das Verwaltungsgericht verneinte somit aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens inhaltlich die Verletzung des geltend gemachten und von ihm angenommenen Nachbarrechts. Inwiefern angesichts dessen das Schicksal der Revision von der - auch im angefochtenen Erkenntnis - relevierten Rechtsfrage des Mitspracherechts von Nachbarn auf die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Oö. Grenzwertverordnung abhängen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Revisionswerberin auch nicht dargetan.Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass für die Immissionsbeurteilung auch die Widmung der Nachbargrundstücke (hier Wohngebiet) relevant sei. Es prüfte die Einwendungen der Revisionswerberin inhaltlich und kam zum Schluss, dass die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Grenzwertverordnung für die Widmung Wohngebiet geltenden Grenzwerte an der Grundstücksgrenze der Revisionswerberin eingehalten würden - wovon auch das Revisionsvorbringen ausgeht. Das Verwaltungsgericht verneinte somit aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens inhaltlich die Verletzung des geltend gemachten und von ihm angenommenen Nachbarrechts. Inwiefern angesichts dessen das Schicksal der Revision von der - auch im angefochtenen Erkenntnis - relevierten Rechtsfrage des Mitspracherechts von Nachbarn auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Grenzwertverordnung abhängen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Revisionswerberin auch nicht dargetan.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
19
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2023