TE Vwgh Beschluss 2023/3/31 Ro 2019/17/0006

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Veröffentlicht am 31.03.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der B G GmbH in G, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2019, LVwG-2-3/2019-R1, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der B G GmbH in G, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2019, LVwG-2-3/2019-R1, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Am 6. Juni 2018 fand in einem näher bezeichneten Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) statt, an deren Ende eine Betriebsschließung mündlich angeordnet und die Eingangstüre des Lokals versiegelt wurde.
2
Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 verfügte die belangte Behörde gemäß § 56a Abs. 1 und 3 GSpG die Betriebsschließung dieses Lokals und stellte den Bescheid der Revisionswerberin und einer weiteren Gesellschaft zu.Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, und 3 GSpG die Betriebsschließung dieses Lokals und stellte den Bescheid der Revisionswerberin und einer weiteren Gesellschaft zu.
3
Mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Betriebsschließungsbescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin Folge und hob den angefochtenen Bescheid „gegenüber der Beschwerdeführerin“ auf, da sich nicht mit der entsprechenden Sicherheit feststellen lasse, dass tatsächlich (auch) die Revisionswerberin Verfügungsberechtigte, Inhaberin oder Betreiberin des Geschäftslokals zum Zeitpunkt der Kontrolle gewesen sei.
4
Mit Schriftsatz von 19. März 2019 erhob die Revisionswerberin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG an das Verwaltungsgericht und stellte u.a. den Antrag, das Verwaltungsgericht möge die Weigerung der belangten Behörde, die an der Eingangstüre zum Lokal angebrachten Amtssiegel zu entfernen, für rechtswidrig erklären.Mit Schriftsatz von 19. März 2019 erhob die Revisionswerberin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG an das Verwaltungsgericht und stellte u.a. den Antrag, das Verwaltungsgericht möge die Weigerung der belangten Behörde, die an der Eingangstüre zum Lokal angebrachten Amtssiegel zu entfernen, für rechtswidrig erklären.
5
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 1. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück, bestimmte den Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG mit € 462,20 und verpflichtete die Revisionswerberin zur Bezahlung des angeführten Betrages. Den Kostenersatzantrag der Revisionswerberin wies es ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 1. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück, bestimmte den Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG mit € 462,20 und verpflichtete die Revisionswerberin zur Bezahlung des angeführten Betrages. Den Kostenersatzantrag der Revisionswerberin wies es ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7.10.1983, B 441/82, zusammengefasst aus, die Weigerung der belangten Behörde, die an der Eingangstüre zum Lokal angebrachten Amtssiegel zu entfernen, stelle keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „zwar eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hier relevanten Rechtsfrage vorliegt, eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt jedoch“.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - als „außerordentliche“ bezeichnete - Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
12
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begrenzt. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Die revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 16.12.2020, Ro 2019/17/0001, mwN).Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begrenzt. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Die revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH 16.12.2020, Ro 2019/17/0001, mwN).
13
Der bloße Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „zur hier relevanten Rechtsfrage“ zwar Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorliege, entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste. Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.Der bloße Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass „zur hier relevanten Rechtsfrage“ zwar Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorliege, entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung nehmen müsste. Damit wird den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan.
14
Hinsichtlich der Zulässigkeitsbegründung in der Revision selbst ist auf das oben angeführte Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe hinzuweisen. Diesem Gebot wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 13.1.2021, Ro 2020/06/0093, mwN).Hinsichtlich der Zulässigkeitsbegründung in der Revision selbst ist auf das oben angeführte Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe hinzuweisen. Diesem Gebot wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt vergleiche , VwGH 13.1.2021, Ro 2020/06/0093, mwN).
15
Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „2. Zur Zulässigkeit“ umfangreiche Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellen und die unter der Überschrift „IV. Revisionsgründe“ kurz zusammengefasst wiederholt werden.
16
Damit wird der geforderten gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur nicht entsprochen. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Damit wird der geforderten gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur nicht entsprochen. Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019170006.J00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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