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Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. August 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Infolge mehrfacher Straffälligkeit des Revisionswerbers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuletzt am 17. Dezember 2021 (erneut) gegen ihn ein Aberkennungsverfahren ein.
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Mit Bescheid des BFA vom 7. September 2022 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.), sowie festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei (V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (VI.). Zudem wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VII.).Mit Bescheid des BFA vom 7. September 2022 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (römisch zwei.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.), sowie festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei (römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (römisch sechs.). Zudem wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch sieben.). 4
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides [Spruchpunkt A) I.] als unbegründet ab. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VII. des Bescheides wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Frage 2 ausgesetzt [Spruchpunkt A) II.]. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides [Spruchpunkt A) römisch eins.] als unbegründet ab. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des Bescheides wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Frage 2 ausgesetzt [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.Gegen Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass für den Fall der Rückkehr des Revisionswerbers nach Tschetschenien für ihn insofern eine erhebliche Gefahr bestehe, als er mit einer Einberufung in den Krieg, den Russland gegen die Ukraine führe, zu rechnen habe und dieser Umstand ein „real risk“ darstelle. Die Rechtsfrage, ob einem Drittstaatsangehörigen der Asylstatus bzw. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der drohenden Gefahr der Einberufung in den Ukraine-Krieg zuzuerkennen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet.
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Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision zum einen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und somit auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Zuerkennung, sondern die Aberkennung des Status des Asylberechtigten war, wobei der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 angenommen wurde. Die Zulässigkeitsbegründung tritt der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach im Fall des Revisionswerbers ein Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, und zeigt somit nicht auf, dass die Entscheidung von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision zum einen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und somit auch des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Zuerkennung, sondern die Aberkennung des Status des Asylberechtigten war, wobei der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 angenommen wurde. Die Zulässigkeitsbegründung tritt der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach im Fall des Revisionswerbers ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, und zeigt somit nicht auf, dass die Entscheidung von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.
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Zum anderen übersieht die Revision mit ihrem Vorbringen, soweit sich dieses gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, dass die Nichtzuerkennung dieses Status im vorliegenden Fall auf § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gestützt wurde. Nach dieser Bestimmung hat ausnahmsweise ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, und zwar auch dann, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0373, mwN). Die Zulässigkeitsbegründung tritt der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach im Fall des Revisionswerbers ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, und zeigt somit auch auf dieser Ebene nicht auf, dass die Entscheidung von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Zum anderen übersieht die Revision mit ihrem Vorbringen, soweit sich dieses gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, dass die Nichtzuerkennung dieses Status im vorliegenden Fall auf Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gestützt wurde. Nach dieser Bestimmung hat ausnahmsweise ungeachtet dessen, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterbleiben, und zwar auch dann, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt vergleiche , VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0373, mwN). Die Zulässigkeitsbegründung tritt der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach im Fall des Revisionswerbers ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, und zeigt somit auch auf dieser Ebene nicht auf, dass die Entscheidung von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. 13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. April 2023