1
Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14. Februar 2022 ab.
2
Infolge der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis dem „Ansuchen“ des Mitbeteiligten „auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ statt, verlieh ihm die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Infolge der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis dem „Ansuchen“ des Mitbeteiligten „auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ statt, verlieh ihm die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 2 StbG ab. Das Verwaltungsgericht habe „über eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung im Staatsbürgerschaftsverfahren Ermessen geübt, obwohl eine Ermessensübung im Falle der Anwendung von § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht vorgesehen“ sei. Dies sei der Fall, weil das Verwaltungsgericht die in § 10 Abs. 1 StbG normierten Verleihungsvoraussetzungen nicht „entsprechend geprüft“ habe. Es habe festgestellt, dass der Mitbeteiligte beim „österreichischen“ Konsulat in Wien versucht habe, einen afghanischen Strafregisterauszug zu erhalten, diesen jedoch aufgrund technischer Probleme nicht erhalten habe. Alleine aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Einvernahme im Verfahren habe aber nicht überprüft werden können, ob der Mitbeteiligte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG tatsächlich nicht durch ein ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG ab. Das Verwaltungsgericht habe „über eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung im Staatsbürgerschaftsverfahren Ermessen geübt, obwohl eine Ermessensübung im Falle der Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht vorgesehen“ sei. Dies sei der Fall, weil das Verwaltungsgericht die in Paragraph 10, Absatz eins, StbG normierten Verleihungsvoraussetzungen nicht „entsprechend geprüft“ habe. Es habe festgestellt, dass der Mitbeteiligte beim „österreichischen“ Konsulat in Wien versucht habe, einen afghanischen Strafregisterauszug zu erhalten, diesen jedoch aufgrund technischer Probleme nicht erhalten habe. Alleine aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Einvernahme im Verfahren habe aber nicht überprüft werden können, ob der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG tatsächlich nicht durch ein ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung ab. Es habe von der Amtsrevisionswerberin vorgelegte „aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzte“ aktuelle „nach Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die Taliban“ erstellte Führungszeugnisse aus Afghanistan „weder dem Verfahren beigezogen noch in irgendeiner Art und Weise gewürdigt“ und damit „sehr massiv den Grundsatz der freien Beweiswürdigung“ verletzt.
8
Das Zulässigkeitsvorbringen wendet sich damit im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, wonach der Mitbeteiligte vor seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2011 im Ausland nicht iSd § 10 Abs. 1 Z 2 StbG rechtskräftig wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.Das Zulässigkeitsvorbringen wendet sich damit im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, wonach der Mitbeteiligte vor seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2011 im Ausland nicht iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG rechtskräftig wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht dargetan.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht dargetan.
10
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. April 2023