TE Vwgh Beschluss 2023/4/17 Ra 2023/01/0046

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZPO §500
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das am 28. November 2022 mündlich verkündete und am 28. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 70.8-6727/2022-13, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: A H N in G, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 14. Februar 2022 ab.
2
Infolge der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis dem „Ansuchen“ des Mitbeteiligten „auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ statt, verlieh ihm die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Infolge der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis dem „Ansuchen“ des Mitbeteiligten „auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft“ statt, verlieh ihm die österreichische Staatsbürgerschaft unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 2 StbG ab. Das Verwaltungsgericht habe „über eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung im Staatsbürgerschaftsverfahren Ermessen geübt, obwohl eine Ermessensübung im Falle der Anwendung von § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht vorgesehen“ sei. Dies sei der Fall, weil das Verwaltungsgericht die in § 10 Abs. 1 StbG normierten Verleihungsvoraussetzungen nicht „entsprechend geprüft“ habe. Es habe festgestellt, dass der Mitbeteiligte beim „österreichischen“ Konsulat in Wien versucht habe, einen afghanischen Strafregisterauszug zu erhalten, diesen jedoch aufgrund technischer Probleme nicht erhalten habe. Alleine aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Einvernahme im Verfahren habe aber nicht überprüft werden können, ob der Mitbeteiligte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG tatsächlich nicht durch ein ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG ab. Das Verwaltungsgericht habe „über eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung im Staatsbürgerschaftsverfahren Ermessen geübt, obwohl eine Ermessensübung im Falle der Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht vorgesehen“ sei. Dies sei der Fall, weil das Verwaltungsgericht die in Paragraph 10, Absatz eins, StbG normierten Verleihungsvoraussetzungen nicht „entsprechend geprüft“ habe. Es habe festgestellt, dass der Mitbeteiligte beim „österreichischen“ Konsulat in Wien versucht habe, einen afghanischen Strafregisterauszug zu erhalten, diesen jedoch aufgrund technischer Probleme nicht erhalten habe. Alleine aufgrund der vorgelegten Dokumente und der Einvernahme im Verfahren habe aber nicht überprüft werden können, ob der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG tatsächlich nicht durch ein ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung ab. Es habe von der Amtsrevisionswerberin vorgelegte „aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzte“ aktuelle „nach Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die Taliban“ erstellte Führungszeugnisse aus Afghanistan „weder dem Verfahren beigezogen noch in irgendeiner Art und Weise gewürdigt“ und damit „sehr massiv den Grundsatz der freien Beweiswürdigung“ verletzt.

8
Das Zulässigkeitsvorbringen wendet sich damit im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, wonach der Mitbeteiligte vor seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2011 im Ausland nicht iSd § 10 Abs. 1 Z 2 StbG rechtskräftig wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.Das Zulässigkeitsvorbringen wendet sich damit im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, wonach der Mitbeteiligte vor seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2011 im Ausland nicht iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG rechtskräftig wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht dargetan.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht dargetan.
10
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010046.L00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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