TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/20 Ra 2021/19/0481

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2023
beobachten
merken

Index

E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
32013R0604 Dublin-III
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2021, W240 2247967-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: A M in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 5. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden „Dublin-III-Verordnung“) Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden „Dublin-III-Verordnung“) Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
3
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Mitbeteiligte unter anderem, ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, und brachte dazu vor, er sei Opfer eines gewaltsamen Angriffs in seiner Unterkunft geworden. Da sich dies zwei Wochen vor Erlassung des Bescheides des BFA zugetragen habe, hätte der Vorfall dem BFA bekannt sein müssen.In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Mitbeteiligte unter anderem, ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen, und brachte dazu vor, er sei Opfer eines gewaltsamen Angriffs in seiner Unterkunft geworden. Da sich dies zwei Wochen vor Erlassung des Bescheides des BFA zugetragen habe, hätte der Vorfall dem BFA bekannt sein müssen.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den Bescheid des BFA vom 20. Oktober 2021, verwies die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den Bescheid des BFA vom 20. Oktober 2021, verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, das BFA sei unter der Annahme, dass der Mitbeteiligte in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sowie aufgrund der Zustimmung Italiens zur Aufnahme des Mitbeteiligten infolge Verfristung zunächst grundsätzlich zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Mitbeteiligten ausgegangen. Aufgrund des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens des Gewaltschutzzentrums Kärnten an den Mitbeteiligten vom 7. Oktober 2021 stelle sich der Sachverhalt jedoch nunmehr anders dar. Aus dem mit der Beschwerde übermittelten Schreiben des Gewaltschutzzentrums ergebe sich der begründete Verdacht, dass der Mitbeteiligte besonders schutzbedürftiges Opfer nach § 66a StPO sei, und in Österreich ein Verfahren anhängig sei, in dem der Mitbeteiligte als Opfer und/oder als Zeuge geführt werde. Es ergebe sich somit der Verdacht, dass der Mitbeteiligte gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 Opfer von Gewalt geworden sei.Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, das BFA sei unter der Annahme, dass der Mitbeteiligte in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sowie aufgrund der Zustimmung Italiens zur Aufnahme des Mitbeteiligten infolge Verfristung zunächst grundsätzlich zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Mitbeteiligten ausgegangen. Aufgrund des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens des Gewaltschutzzentrums Kärnten an den Mitbeteiligten vom 7. Oktober 2021 stelle sich der Sachverhalt jedoch nunmehr anders dar. Aus dem mit der Beschwerde übermittelten Schreiben des Gewaltschutzzentrums ergebe sich der begründete Verdacht, dass der Mitbeteiligte besonders schutzbedürftiges Opfer nach Paragraph 66 a, StPO sei, und in Österreich ein Verfahren anhängig sei, in dem der Mitbeteiligte als Opfer und/oder als Zeuge geführt werde. Es ergebe sich somit der Verdacht, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 Opfer von Gewalt geworden sei.
6
Da in der Beschwerde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gestellt worden sei, weitere Informationen und Unterlagen dem BVwG jedoch nicht vorlägen, stehe im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Das Ergebnis über den eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ sei mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des BFA untrennbar verbunden. Auch wenn gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 ein Antrag gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe, sei nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der zur alten Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 17777 A/2009) ein allgemeines Recht abgeleitet werden könne, die Entscheidung über einen Antrag nach § 57 AsylG 2005 im Inland abzuwarten.Da in der Beschwerde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gestellt worden sei, weitere Informationen und Unterlagen dem BVwG jedoch nicht vorlägen, stehe im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest. Das Ergebnis über den eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ sei mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des BFA untrennbar verbunden. Auch wenn gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 ein Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe, sei nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der zur alten Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 17777 A/2009) ein allgemeines Recht abgeleitet werden könne, die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Inland abzuwarten.
7
Das BFA habe zudem keine Übersetzung der vom Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen veranlasst. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben können.Das BFA habe zudem keine Übersetzung der vom Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen veranlasst. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, und 7 BFA-VG unterbleiben können.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG gehe in dem angefochtenen Beschluss begründungslos davon aus, dass auch bei Zurückweisungen nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 - über den eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hinaus - zu prüfen sei, ob dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen sei. Damit weiche es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, der erkannt habe, dass eine solche amtswegige Prüfung im Fall einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfolgen müsse. Sollte der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, dass aufgrund des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ Ermittlungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 AsylG 2005 notwendig seien, weil die (mögliche) Erteilung dieses Aufenthaltstitels einer Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 entgegenstehe, stelle sich die Frage, ob eine Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zulässig sei, wenn die zusätzlichen Ermittlungen erst nach Bescheiderlassung notwendig werden würden. Die gegen den Mitbeteiligten begangenen Straftaten würden im Übrigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht rechtfertigen. Nach Ansicht des BFA könne das Unterbleiben von Erhebungen zu einem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen eine Aufhebung und Zurückverweisung - im Hinblick auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht rechtfertigen. Schließlich bedeute das Unterbleiben einer Übersetzung von fremdsprachigen Unterlagen und dessen Nichtberücksichtigung bei der Beweiswürdigung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe und daher eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG gehe in dem angefochtenen Beschluss begründungslos davon aus, dass auch bei Zurückweisungen nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 - über den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hinaus - zu prüfen sei, ob dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen sei. Damit weiche es von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, der erkannt habe, dass eine solche amtswegige Prüfung im Fall einer Zurückweisung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfolgen müsse. Sollte der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, dass aufgrund des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ Ermittlungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 notwendig seien, weil die (mögliche) Erteilung dieses Aufenthaltstitels einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 entgegenstehe, stelle sich die Frage, ob eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zulässig sei, wenn die zusätzlichen Ermittlungen erst nach Bescheiderlassung notwendig werden würden. Die gegen den Mitbeteiligten begangenen Straftaten würden im Übrigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht rechtfertigen. Nach Ansicht des BFA könne das Unterbleiben von Erhebungen zu einem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen eine Aufhebung und Zurückverweisung - im Hinblick auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht rechtfertigen. Schließlich bedeute das Unterbleiben einer Übersetzung von fremdsprachigen Unterlagen und dessen Nichtberücksichtigung bei der Beweiswürdigung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe und daher eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt sei.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens - der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung - erwogen:
10
Die Revision ist im Hinblick auf die oben dargestellten Rechtsfragen zulässig; sie ist aus nachstehenden Erwägungen auch begründet.

Zum Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ in der Beschwerde

11
Das BVwG begründete die Zurückverweisung zunächst damit, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Mitbeteiligte Opfer von Gewalt geworden sei. Der Mitbeteiligte habe in seiner Beschwerde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestellt und das BFA habe sich mit diesem entscheidungswesentlichen Aspekt der Beurteilung des Antrages des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz nicht auseinandergesetzt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehe daher nicht fest.Das BVwG begründete die Zurückverweisung zunächst damit, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Mitbeteiligte Opfer von Gewalt geworden sei. Der Mitbeteiligte habe in seiner Beschwerde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt und das BFA habe sich mit diesem entscheidungswesentlichen Aspekt der Beurteilung des Antrages des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz nicht auseinandergesetzt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehe daher nicht fest.
12
Gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
13
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074, dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074, dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann (vgl. dazu grundlegend weiters VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, mwN, zum Ganzen auch VwGH 6.8.2020, Ra 2020/01/0142, mwN, und erneut VwGH Ra 2021/20/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche , dazu grundlegend weiters VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, mwN, zum Ganzen auch VwGH 6.8.2020, Ra 2020/01/0142, mwN, und erneut VwGH Ra 2021/20/0074).
15
Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2021/19/0079, mwN).
16
Die angefochtene Entscheidung des BVwG wird den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stattgabe der Beschwerde im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG nicht gerecht.Die angefochtene Entscheidung des BVwG wird den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stattgabe der Beschwerde im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG nicht gerecht.
17
§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfolgen (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das BFA im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 an den Mitbeteiligten von Amts wegen zu prüfen.Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfolgen vergleiche , VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das BFA im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 an den Mitbeteiligten von Amts wegen zu prüfen.
18
Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des BFA begründen, der das BVwG zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG berechtigen würde.Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des BFA begründen, der das BVwG zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG berechtigen würde.

Zu den weiteren vom BVwG angenommen Ermittlungsmängeln

19
Das BVwG stützte sich des Weiteren darauf, dass vom Mitbeteiligten Kopien von Unterlagen in fremder Sprache vorgelegt worden seien, diese vom BFA jedoch nicht übersetzt und berücksichtigt worden seien.
20
Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. erneut VwGH Ra 2020/01/0142, mwN).Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche , erneut VwGH Ra 2020/01/0142, mwN).
21
Entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das BVwG in dem angefochtenen Beschluss nicht, warum es nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm angenommenen Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile, etwa durch Beauftragung einer Übersetzung der vorgelegten Unterlagen des Mitbeteiligten, selbst zu beseitigen. Die vom BVwG angenommenen Ermittlungsmängel hinsichtlich der vom Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen vermögen daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das BFA gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ebenfalls nicht zu tragen.Entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das BVwG in dem angefochtenen Beschluss nicht, warum es nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm angenommenen Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile, etwa durch Beauftragung einer Übersetzung der vorgelegten Unterlagen des Mitbeteiligten, selbst zu beseitigen. Die vom BVwG angenommenen Ermittlungsmängel hinsichtlich der vom Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen vermögen daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das BFA gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ebenfalls nicht zu tragen.
22
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. April 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190481.L00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten