TE Vwgh Beschluss 2023/5/3 Ra 2023/02/0064

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Veröffentlicht am 03.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §37
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/11/0036 B 19.06.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des B in E, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. März 2023, LVwG-S-54/001-2023, betreffend Übertretung des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2022 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat entzogen.
2
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. November 2022 wurde über den Revisionswerber eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 726,-- verhängt, weil er am 17. August 2022 um 12:06 Uhr einen PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid entzogen worden sei.
3
Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab; es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab; es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, dass der Revisionswerber nicht von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen sei, weil er jeden Tag in örtlicher Nähe zur Abgabestelle bei seinen Eltern zum Mittagessen gewesen sei. Der Entziehungsbescheid sei ihm daher ordnungsgemäß zugestellt worden, weshalb er am Tattag über keine gültige Lenkberechtigung verfügt habe. In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung, seine rechtlichen Überlegungen und die Strafbemessung
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welchen örtlichen Radius der Abgabestelle gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz jemand wieder zurückkehren müsse, um eine Anwesenheit zu fingieren. Es gebe auch keine Rechtsprechung dazu, welche Mobilitätsanforderungen an einen möglichen Postempfänger gestellt würden, um die Rückkehr an den Abgabeort zu fingieren.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welchen örtlichen Radius der Abgabestelle gem. Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz jemand wieder zurückkehren müsse, um eine Anwesenheit zu fingieren. Es gebe auch keine Rechtsprechung dazu, welche Mobilitätsanforderungen an einen möglichen Postempfänger gestellt würden, um die Rückkehr an den Abgabeort zu fingieren.
10
Von solchen Rechtsfragen hängt das Schicksal der Revision im vorliegenden Fall jedoch nicht ab, weil der Revisionswerber selbst nach seinem eigenen Vorbringen am 16. August 2022 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wird die wegen Abwesenheit nicht bewirkte Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Am 17. August 2022 - dem Tattag am Tag nach der Rückkehr innerhalb der Abholfrist - lag daher jedenfalls eine rechtswirksame Zustellung des Entzugsbescheides vor (vgl. zur Auslegung näher VwGH 28.11.1996, 96/11/0143, mwN). Mangels Relevanz für das Revisionsverfahren wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN).Von solchen Rechtsfragen hängt das Schicksal der Revision im vorliegenden Fall jedoch nicht ab, weil der Revisionswerber selbst nach seinem eigenen Vorbringen am 16. August 2022 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz wird die wegen Abwesenheit nicht bewirkte Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Am 17. August 2022 - dem Tattag am Tag nach der Rückkehr innerhalb der Abholfrist - lag daher jedenfalls eine rechtswirksame Zustellung des Entzugsbescheides vor vergleiche , zur Auslegung näher VwGH 28.11.1996, 96/11/0143, mwN). Mangels Relevanz für das Revisionsverfahren wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht vergleiche , VwGH 3.1.2023, Ra 2022/02/0223, mwN).
11
Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob jemand verkehrsunzuverlässig sei, wenn er ab Kenntnis von der Hinterlegung eines Behördenschriftstückes und in Kenntnis eines eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahrens, jedoch ohne Kenntnis vom Vorliegen eines Entzugsbescheides, das Lenken eines Fahrzeuges nicht sofort einstelle, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage bereits beantwortet hat: Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein mangelndes Verschulden bewirken kann (vgl. VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0115, mwN).Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob jemand verkehrsunzuverlässig sei, wenn er ab Kenntnis von der Hinterlegung eines Behördenschriftstückes und in Kenntnis eines eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahrens, jedoch ohne Kenntnis vom Vorliegen eines Entzugsbescheides, das Lenken eines Fahrzeuges nicht sofort einstelle, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage bereits beantwortet hat: Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein mangelndes Verschulden bewirken kann vergleiche , VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0115, mwN).
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020064.L00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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