TE Vwgh Beschluss 2023/5/9 Ra 2023/18/0127

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §85 Abs2
VwGG §30 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der S K, vertreten durch Mag. Fatma Islekoglu, Rechtsanwältin in 6971 Hard, Landstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022, L510 2229986-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 5. Februar 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zusammengefasst damit begründete, sie sei im Jahr 2014 im Zuge von Protesten gegen ein Bauprojekt von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Auch im Jahr 2015 sei es laufend zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Im Jahr 2019 habe sich schließlich die Polizeipräsenz rund um ihren häuslichen Nahebereich verstärkt, weshalb sie die Flucht ergriffen habe.
2
Mit Bescheid vom 5. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und trug ihr die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier auf.Mit Bescheid vom 5. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und trug ihr die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier auf.
3
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin aufgrund ihrer widersprüchlichen und gesteigerten Angaben keinen Glauben. Es sei der Revisionswerberin somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzulegen. Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes legte das BVwG dar, dass eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nicht drohe. In seiner Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erwog das BVwG, dass fallbezogen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den familiären und privaten Interessen der Revisionswerberin überwögen.Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin aufgrund ihrer widersprüchlichen und gesteigerten Angaben keinen Glauben. Es sei der Revisionswerberin somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzulegen. Hinsichtlich der Nichtgewährung subsidiären Schutzes legte das BVwG dar, dass eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr nicht drohe. In seiner Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erwog das BVwG, dass fallbezogen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den familiären und privaten Interessen der Revisionswerberin überwögen.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dieser mit Beschluss vom 19. Jänner 2023, E 187/2023-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannte und mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 187/2023-12, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass die vom BVwG im vorliegenden Fall vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar sei und es den Angaben der Revisionswerberin pauschal keinen Glauben geschenkt habe. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welches Gewicht den einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG beizumessen sei. Überdies sei zu klären, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch für ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrengtes Revisionsverfahren hintangehalten werde, wenn der Verfassungsgerichtshof einer an ihn erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG abtrete.Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass die vom BVwG im vorliegenden Fall vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar sei und es den Angaben der Revisionswerberin pauschal keinen Glauben geschenkt habe. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welches Gewicht den einzelnen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG beizumessen sei. Überdies sei zu klären, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch für ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrengtes Revisionsverfahren hintangehalten werde, wenn der Verfassungsgerichtshof einer an ihn erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und sie in der Folge gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG abtrete.
7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Interessenabwägung des BVwG beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVwG nicht verkannte, dass mit der Rückkehrentscheidung insbesondere ein Eingriff in das Familienleben der Revisionswerberin verbunden ist. In seiner Abwägung berücksichtigte das BVwG neben den familiären Bindungen im Bundesgebiet, den etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt der Revisionswerberin, ihre bisher erworbenen Sprachkenntnisse, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit sowie ihre Unbescholtenheit und stellte diese Interessen den öffentlichen an der Außerlandesbringung gegenüber. Insbesondere hob es hervor, dass eine Fortsetzung des mit dem Ehegatten bestehenden Familienlebens im gemeinsamem Herkunftsstaat möglich sei und auch die sonstigen familiären Kontakte der Revisionswerberin keinen völligen Abbruch erleiden müssten. Schließlich kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens gegenüber den - durch den unsicheren Aufenthaltsstatus der Revisionswerberin - relativierten persönlichen Interessen der Revisionswerberin überwögen.
12
Entgegen des Vorbringens in der Revision ist nicht zu sehen, dass das BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte. Ob die einzelfallbezogene Abwägung, die zu einem zumindest vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0524). Dass das BVwG in der Unbescholtenheit der Revisionswerberin keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen erblickt, steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.2.2003, 2003/18/0020, mwN).Entgegen des Vorbringens in der Revision ist nicht zu sehen, dass das BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte. Ob die einzelfallbezogene Abwägung, die zu einem zumindest vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0524). Dass das BVwG in der Unbescholtenheit der Revisionswerberin keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen erblickt, steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 27.2.2003, 2003/18/0020, mwN).
13
Sofern die Revision das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage behauptet, welches Gewicht den einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG beizumessen sei, wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei stets um eine Frage des Einzelfalles handelt und nicht allgemein beantwortet werden kann (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, mwN).Sofern die Revision das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage behauptet, welches Gewicht den einzelnen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG beizumessen sei, wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei stets um eine Frage des Einzelfalles handelt und nicht allgemein beantwortet werden kann vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, mwN).
14
Insoweit die Revision auf die Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2023 Bezug nimmt, mit welcher der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG zuerkannt wurde und darauf gründend Überlegungen zum nunmehrigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses anstellt, genügt der Hinweis, dass der Revision gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für die Annahme, dass die vom Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage. Insoweit die Revision auf die Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Jänner 2023 Bezug nimmt, mit welcher der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG zuerkannt wurde und darauf gründend Überlegungen zum nunmehrigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses anstellt, genügt der Hinweis, dass der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für die Annahme, dass die vom Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage.
15
Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0018, mwN). Eine Berücksichtigung des erstmals in der Revision erstatteten Vorbringens, wonach die Revisionswerberin einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgehe, steht im Übrigen das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen.Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge Paragraph 34, Absatz eins a und Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen vergleiche , VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0018, mwN). Eine Berücksichtigung des erstmals in der Revision erstatteten Vorbringens, wonach die Revisionswerberin einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgehe, steht im Übrigen das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG entgegen.
16
Schließlich reicht die bloße Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das BVwG habe die Angaben der Revision pauschal als unglaubwürdig abgetan, nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen, von der die Lösung der Revision abhinge.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180127.L00

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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