1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin vorgeworfen, sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie im Verdacht gestanden sei, dass ihr Verhalten als Lenkerin eines näher genannten Fahrzeuges mit einem konkret genannten Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.
5
Über die Revisionswerberin wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.Über die Revisionswerberin wurde wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.
6
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0142, mwN).
7
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, dass tatsächlich keine begründete Verdachtslage für das Lenken im alkoholisierten Zustand und das Beschädigen eines anderen Fahrzeuges bestanden habe.
8
Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin bei dieser Einschätzung nicht den gesamten vom Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer Verdachtslage zu Grunde gelegten Sachverhalt berücksichtigte - etwa finden die festgestellten Wahrnehmungen der Organe der öffentlichen Straßenaufsicht über die Beschädigungen der Fahrzeuge und die Angaben der Revisionswerberin bei ihrer ersten Befragung in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keinen Niederschlag -, übersieht sie, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 Z 2 StVO bereits der Verdacht ausreicht, die Beschuldigte habe einen Verkehrsunfall (mit)verursacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2018/02/0033, mwN). Dabei ist die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 StVO begründet hat, nämlich ob ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, mwN).Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin bei dieser Einschätzung nicht den gesamten vom Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer Verdachtslage zu Grunde gelegten Sachverhalt berücksichtigte - etwa finden die festgestellten Wahrnehmungen der Organe der öffentlichen Straßenaufsicht über die Beschädigungen der Fahrzeuge und die Angaben der Revisionswerberin bei ihrer ersten Befragung in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keinen Niederschlag -, übersieht sie, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, StVO bereits der Verdacht ausreicht, die Beschuldigte habe einen Verkehrsunfall (mit)verursacht vergleiche , etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2018/02/0033, mwN). Dabei ist die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, StVO begründet hat, nämlich ob ein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/02/0202, mwN). 9
Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision schließlich noch deswegen, weil die Entscheidung von einer befangenen Richterin gefällt worden sei, die überdies für die Revisionswerberin günstige Beweisergebnisse nicht beachtet habe.
10
Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0262, mwN).Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0262, mwN). 11
Es ist nicht zu sehen, dass die allgemeine Behauptung einer unsachlichen Beweiswürdigung, ohne diesen Vorwurf auch nur annähernd zu konkretisieren, die von der zitierten Rechtsprechung geforderten Gefahren begründet.
12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2023