TE Vwgh Beschluss 2023/5/17 Ra 2020/16/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

0Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der I GmbH in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020, G309 2218388-1/5E, betreffend Einbringung der Entlohnung des Zwangsverwalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 bewilligte das Bezirksgericht Klagenfurt (in Folge: Bezirksgericht) den gegen eine natürliche Person gerichteten Exekutionsantrag der Revisionswerberin. Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 bewilligte das Bezirksgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Einleitung des Verwertungsverfahrens hinsichtlich der gepfändeten Gewerbeberechtigung der Verpflichteten und Bestimmung der Zwangsverwaltung als Verwertungsart. Mit Beschluss von 8. September 2008 bestimmte das Bezirksgericht einen Rechtsanwalt als Zwangsverwalter des von der Verpflichteten betriebenen Gewerbes. Mit Beschluss von 22. März 2011 stellte das Bezirksgericht die Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO ein.Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 bewilligte das Bezirksgericht Klagenfurt (in Folge: Bezirksgericht) den gegen eine natürliche Person gerichteten Exekutionsantrag der Revisionswerberin. Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 bewilligte das Bezirksgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Einleitung des Verwertungsverfahrens hinsichtlich der gepfändeten Gewerbeberechtigung der Verpflichteten und Bestimmung der Zwangsverwaltung als Verwertungsart. Mit Beschluss von 8. September 2008 bestimmte das Bezirksgericht einen Rechtsanwalt als Zwangsverwalter des von der Verpflichteten betriebenen Gewerbes. Mit Beschluss von 22. März 2011 stellte das Bezirksgericht die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO ein.
2
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 stellte der für dieses Exekutionsverfahren bestellte Zwangsverwalter Anträge auf Bestimmung seiner bisherigen Kosten sowie auf Entlohnung aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung.
3
Mit Beschluss vom 16. März 2012 bestimmte das Bezirksgericht die Entlohnung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren und forderte die Revisionswerberin auf, diesen Betrag zu überweisen. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Revisionswerberin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. April 2012 zurückgewiesen.
4
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 stellte der (nunmehr ehemalige) Zwangsverwalter u.a. einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 16. März 2012, mit dem die Entlohnung des Zwangsverwalters bestimmt worden war. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 15. März 2013 abgewiesen. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des ehemaligen Zwangsverwalters wurde - hinsichtlich des gestellten Ergänzungsantrages - mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Juni 2013 nicht Folge gegeben.
5
Mit Schriftsatz vom 28. März 2018 stellte der ehemalige Zwangsverwalter einen Antrag auf „Bestimmung der mit Beschluss des BG Klagenfurt vom 16.03.2012 [...] bestimmten Kosten des Zwangsverwalters“ als Gebühren und Einhebung derselben bei der Revisionswerberin. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 8. Mai 2018 abgewiesen, weil die Exekution wegen Vollzahlung bereits mit Beschluss vom 22. März 2011 eingestellt worden sei.
6
Über Rekurs des ehemaligen Zwangsverwalters wurde der Beschluss vom 8. Mai 2018 durch das Landesgericht Klagenfurt - mit Beschluss vom 29. Juni 2018 - als nichtig behoben. Der gestellte Antrag sei als Antrag auf Einhebung des nicht berichtigten Honorars des ehemaligen Zwangsverwalters anzusehen; über diesen Antrag sei im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.
7
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27. August 2018 wurde der Revisionswerberin von der Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt die Zahlung der Entlohnung des (ehemaligen) Zwangsverwalters und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben. Die Revisionswerberin erhob dagegen Vorstellung.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27. August 2018 wurde der Revisionswerberin von der Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt die Zahlung der Entlohnung des (ehemaligen) Zwangsverwalters und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben. Die Revisionswerberin erhob dagegen Vorstellung.
8
Mit Bescheid vom 26. März 2019 sprach der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt aus, die Revisionswerberin sei für die rechtskräftig bestimmte Entlohnung des (ehemaligen) Zwangsverwalters - sowie für die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG - gegenüber diesem zahlungspflichtig und sei daher schuldig, den näher bezeichneten Betrag auf dessen Konto einzuzahlen.Mit Bescheid vom 26. März 2019 sprach der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt aus, die Revisionswerberin sei für die rechtskräftig bestimmte Entlohnung des (ehemaligen) Zwangsverwalters - sowie für die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG - gegenüber diesem zahlungspflichtig und sei daher schuldig, den näher bezeichneten Betrag auf dessen Konto einzuzahlen.
9
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - mit der Maßgabe, dass die Revisionswerberin schuldig sei, die Entlohnung des Zwangsverwalters zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG auf das Konto des Bezirksgerichtes Klagenfurt einzuzahlen - ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - mit der Maßgabe, dass die Revisionswerberin schuldig sei, die Entlohnung des Zwangsverwalters zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG auf das Konto des Bezirksgerichtes Klagenfurt einzuzahlen - ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
Nach Schilderung des Verfahrensganges führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 16. März 2012 sei die Entlohnung des Zwangsverwalters für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren bestimmt und die Revisionswerberin aufgefordert worden, den Betrag zu überweisen. Dieser Beschluss sei seit 20. Juni 2012 rechtskräftig.
11
Mit Schriftsatz vom 18. April 2018 habe der (ehemalige) Zwangsverwalter gemäß § 1 Z 6 GEG die gerichtliche Einbringung seiner rechtskräftig bestimmten Entlohnung bei der Revisionswerberin beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2018 habe der (ehemalige) Zwangsverwalter gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, GEG die gerichtliche Einbringung seiner rechtskräftig bestimmten Entlohnung bei der Revisionswerberin beantragt.
12
Der (ehemalige) Zwangsverwalter habe auf die Geltendmachung seiner Entlohnungsansprüche gegenüber der Revisionswerberin weder ausdrücklich noch schlüssig verzichtet.
13
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestehe eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Revisionswerberin. Weder der Vorschreibungsbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht stehe eine selbständige Prüfbefugnis hinsichtlich der gerichtlich festgesetzten Entlohnung des Zwangsverwalters - im Hinblick auf deren Gesetzmäßigkeit und Höhe - zu. In der Beschwerde sei weder vorgebracht worden, dass dem Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liege, noch, dass die Vorschreibung nicht mit dieser Entscheidung übereinstimme.
14
Der gemäß § 79 GOG elektronisch abgefertigten und nicht gesondert mit Unterschrift unterfertigten justizverwaltungsbehördlichen Erledigung vom 26. März 2019 komme - mit näherer Begründung - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Bescheidqualität zu. Dieser Bescheid sei ausreichend begründet und erst nach Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens erlassen worden.Der gemäß Paragraph 79, GOG elektronisch abgefertigten und nicht gesondert mit Unterschrift unterfertigten justizverwaltungsbehördlichen Erledigung vom 26. März 2019 komme - mit näherer Begründung - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Bescheidqualität zu. Dieser Bescheid sei ausreichend begründet und erst nach Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens erlassen worden.
15
Den in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Einbringung der Zwangsverwalterentlohnung im Justizverwaltungsweg im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zugunsten der zivilrechtlichen Geldforderungen der Zwangsverwalter im Gegensatz zu anderen Gläubigern mit zivilrechtlichen Geldforderung könne nicht gefolgt werden. Der Zwangsverwalter werde mittels Hoheitsakt bestellt und habe Anspruch auf eine Entlohnung für seine Tätigkeit im Exekutionsverfahren. Schon dadurch unterscheide er sich bereits von anderen zivilrechtlichen Geldforderungen.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
17
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG); die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
18
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
Insoweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, es sei keine einschlägige Rechtsprechung zur gerichtlichen Einbringung der Zwangsverwalterentlohnung ersichtlich, diese Thematik weise aber eine hohe Praxisrelevanz auf, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, welche konkrete, auf den Revisionsfall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/16/0015, mwN).Insoweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, es sei keine einschlägige Rechtsprechung zur gerichtlichen Einbringung der Zwangsverwalterentlohnung ersichtlich, diese Thematik weise aber eine hohe Praxisrelevanz auf, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, welche konkrete, auf den Revisionsfall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre vergleiche , VwGH 1.6.2022, Ra 2022/16/0015, mwN).
22
Wenn weiters vorgebracht wird, es sei eine richtungsweisende Klärung der Rechtsfrage zu erwarten, ob ein Einbringungsantrag eines Zwangsverwalters, der an ein ordentliches Gericht gerichtet werde und eine Entscheidung des angerufenen Exekutionsgerichts begehre, überhaupt eine formal taugliche Grundlage für die Einleitung und Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Einbringungsverfahrens nach dem GEG durch die Verwaltungsbehörde sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015, mwN). Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich beim Schreiben des (ehemaligen) Zwangsverwalters vom 18. April 2018 um einen Antrag gemäß § 1 Z 6 GEG handle, unzutreffend sei, behauptet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht.Wenn weiters vorgebracht wird, es sei eine richtungsweisende Klärung der Rechtsfrage zu erwarten, ob ein Einbringungsantrag eines Zwangsverwalters, der an ein ordentliches Gericht gerichtet werde und eine Entscheidung des angerufenen Exekutionsgerichts begehre, überhaupt eine formal taugliche Grundlage für die Einleitung und Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Einbringungsverfahrens nach dem GEG durch die Verwaltungsbehörde sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist vergleiche , VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015, mwN). Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich beim Schreiben des (ehemaligen) Zwangsverwalters vom 18. April 2018 um einen Antrag gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, GEG handle, unzutreffend sei, behauptet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht.
23
Soweit sich die Revisionswerberin auch eine Klärung der Frage erwartet, ob ein Schuldner der Zwangsverwalterentlohnung im Einbringungsverfahren nach dem GEG den Einwand des Einbringungsverzichts seitens des Zwangsverwalters erheben könne, verabsäumt sie es, die Relevanz dieser Fragestellung für den vorliegenden Revisionsfall darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit dem von der Revisionswerberin erhobenen Verzichtseinwand beschäftigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der (ehemalige) Zwangsverwalter auf die Geltendmachung seiner Entlohnungsansprüche gegenüber der Revisionswerberin weder ausdrücklich noch schlüssig verzichtet habe. Die Revisionswerberin wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht gegen diese Beurteilung.
24
Wenn abschließend verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die „Ungleichbehandlung beim Zugang zum gerichtlichen Einbringungsverfahren nach dem GEG“ vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188, mwN).Wenn abschließend verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die „Ungleichbehandlung beim Zugang zum gerichtlichen Einbringungsverfahren nach dem GEG“ vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188, mwN).
25
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
26
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160146.L00

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten