TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/22 Ro 2020/04/0023

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Veröffentlicht am 22.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der S GmbH in K, vertreten durch die SchneideR's Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2020, Zl. W179 2142829-1/11E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes gemäß § 48 ElWOG 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft [E-Control]; mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63; 2. Bundesarbeiterkammer in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der S GmbH in K, vertreten durch die SchneideR's Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2020, Zl. W179 2142829-1/11E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft [E-Control]; mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63; 2. Bundesarbeiterkammer in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

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1. Die revisionswerbende Partei ist eine für ein näher bezeichnetes Gebiet in der Steiermark konzessionierte Verteilernetzbetreiberin im Sinn des § 42 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) iVm § 44 Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Stmk. ElWOG 2005).1. Die revisionswerbende Partei ist eine für ein näher bezeichnetes Gebiet in der Steiermark konzessionierte Verteilernetzbetreiberin im Sinn des Paragraph 42, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) in Verbindung mit , Paragraph 44, Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Stmk. ElWOG 2005).
2
Das gegenständliche Revisionsverfahren betrifft die durch Bescheid der belangten Behörde (Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft [E-Control]) gegenüber der revisionswerbenden Partei erfolgte Festsetzung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes gemäß §§ 48 und 59 ElWOG 2010.Das gegenständliche Revisionsverfahren betrifft die durch Bescheid der belangten Behörde (Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft [E-Control]) gegenüber der revisionswerbenden Partei erfolgte Festsetzung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes gemäß Paragraphen 48, und 59 ElWOG 2010.
3
2. Mit Bescheid vom 16. September 2016 stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der revisionswerbenden Partei für das Jahr 2017 den Kostenanpassungsfaktor mit 4,365 % (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die Systemnutzung (Spruchpunkt 2.), die Kosten für Netzverluste (Spruchpunkt 3.), das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 4.) sowie die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzlich vorgelagerte Netzkosten (Spruchpunkt 5.) fest und wies die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.).
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3.1. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2020 als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
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3.2. Das Bundesverwaltungsgericht legte in seiner Begründung den bisherigen Verfahrensgang dar und führte aus, dass mit Einbringungsvertrag und Personalübereinkommen vom 6. September 2001 das gesamte Personal der eingebrachten Geschäftsbereiche aus dem Betrieb der gewerblichen Art der Stadtgemeinde K übernommen worden sei. Mitübernommen worden sei auch die Verpflichtung zur Tragung der mit diesem Personal zusammenhängenden Kosten.
6
Die Zielvorgaben sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate würden ausschließlich auf die von der revisionswerbenden Partei beeinflussbaren Kosten wirken. Die nicht beeinflussbaren Kosten würden daher aus der dem Regulierungspfad unterliegenden Kostenbasis ausgeschieden. § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 stelle eine Position in einer nur demonstrativen Aufzählung von Kostenarten dar, die für die Zwecke der Tarifierung als unbeeinflussbar gelten würden. Allerdings lasse die Bestimmung angesichts ihrer systematischen Stellung erkennen, dass es bei der Frage, ob Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit „Ausgliederungen“ von Netzbetreibern stünden, als unbeeinflussbar gelten sollten, darauf ankomme, ob diese Kosten auf Grund einer Verpflichtung nach einem Gesetz anfielen, das spezielle Regelungen über diesen Ausgliederungsvorgang treffe. Dass eine ohne spezielle gesetzliche Regelung erfolgte Ausgliederung bereits Kosten verursacht habe, genüge nicht, um diese Kosten nach dieser Bestimmung als unbeeinflussbar anzusehen.Die Zielvorgaben sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate würden ausschließlich auf die von der revisionswerbenden Partei beeinflussbaren Kosten wirken. Die nicht beeinflussbaren Kosten würden daher aus der dem Regulierungspfad unterliegenden Kostenbasis ausgeschieden. Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 stelle eine Position in einer nur demonstrativen Aufzählung von Kostenarten dar, die für die Zwecke der Tarifierung als unbeeinflussbar gelten würden. Allerdings lasse die Bestimmung angesichts ihrer systematischen Stellung erkennen, dass es bei der Frage, ob Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit „Ausgliederungen“ von Netzbetreibern stünden, als unbeeinflussbar gelten sollten, darauf ankomme, ob diese Kosten auf Grund einer Verpflichtung nach einem Gesetz anfielen, das spezielle Regelungen über diesen Ausgliederungsvorgang treffe. Dass eine ohne spezielle gesetzliche Regelung erfolgte Ausgliederung bereits Kosten verursacht habe, genüge nicht, um diese Kosten nach dieser Bestimmung als unbeeinflussbar anzusehen.
7
Im vorliegenden Fall sei die Ausgliederung nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen sehe zwar gewisse Pflichten des Übernehmers eines Betriebes vor, die auch in Fällen von Ausgliederungen anwendbar sein mögen. Diese Richtlinie sei allerdings eindeutig keine spezielle, verpflichtende Regelung der hier in Rede stehenden Ausgliederung.
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Die Beschwerde, die sich gegen die Nichtanerkennung der Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten wendet, sei daher (insoweit) abzuweisen gewesen.
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Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil zu § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und der Frage der Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten keine Rechtsprechung vorliege und die genannte Bestimmung auch nicht als eindeutig anzusehen sei.Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil zu Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und der Frage der Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten keine Rechtsprechung vorliege und die genannte Bestimmung auch nicht als eindeutig anzusehen sei.
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4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
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Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

II.römisch zwei.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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1.1. Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die vom Verwaltungsgericht angeführte grundsätzliche Rechtsfrage und rügt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Auslegung des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 zu eng sei, weil damit der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf einen einzigen Fall (die Ausgliederung der Wiener Stadtwerke) beschränkt wäre.1.1. Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die vom Verwaltungsgericht angeführte grundsätzliche Rechtsfrage und rügt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Auslegung des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 zu eng sei, weil damit der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf einen einzigen Fall (die Ausgliederung der Wiener Stadtwerke) beschränkt wäre.
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1.2. Die Revision erweist sich in Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht und von der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen Rechtsfrage als zulässig und auch als berechtigt.
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2. Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2022, Ro 2018/04/0021, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.2. Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2022, Ro 2018/04/0021, entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zur Frage der Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten zu § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 ausgesprochen, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn dieser Bestimmung nicht ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz, gemeint ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zur Frage der Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten zu Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 ausgesprochen, dass mit „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn dieser Bestimmung nicht ausschließlich das betreffende Ausgliederungsgesetz, also ein die Ausgliederung regelndes Maßnahmengesetz, gemeint ist.
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Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen wurden und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde liegen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 994 BlgNR 24. GP 23). Vielmehr sprechen dem Regulierungssystem zu Grunde liegende Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürfen, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen können, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürfen, dafür, dass mit § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen sind, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind.Ein bloßes Abstellen auf jene Vorschriften, die aus Anlass einer konkreten Ausgliederung erlassen wurden und dem Ausgliederungsvorgang zu Grunde liegen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 (arg: „aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben“) noch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche , Regierungsvorlage 994, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23, ). Vielmehr sprechen dem Regulierungssystem zu Grunde liegende Sachlichkeitserwägungen, wonach Produktivitätsabschläge nur Kosten betreffen dürfen, die die regulierten Unternehmen auch tatsächlich beeinflussen können, und somit hinsichtlich der nicht beeinflussbaren Kosten keine Zielvorgaben festgelegt werden dürfen, dafür, dass mit Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 auch (generell-abstrakte) Vorschriften angesprochen sind, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die vom Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind.
18
Ausgehend davon hätte daher das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 gelte.Ausgehend davon hätte daher das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, ihr sei beim Abschluss des Personalübereinkommens angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG faktisch kein Spielraum zugekommen, weshalb die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten anzusehen seien, prüfen müssen und es nicht bereits mit der Begründung abvotieren dürfen, dass die Richtlinie 2001/23/EG keine spezielle, verpflichtende Regelung der gegenständlichen Ausgliederung bilde und damit nicht als gesetzliche Vorschrift im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 gelte.
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3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Mai 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040023.J00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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