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Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) übermittelte der Revisionswerberin, eine österreichische Rundfunkveranstalterin, eine Aufforderung, die Anzahl der im 4. Quartal 2016 verkauften und vermieteten Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bestimmt sind, bis zum 15. Jänner 2017 bekanntzugeben. Die Revisionswerberin gab daraufhin bekannt, im 4. Quartal 2016 17.149 Geräte in Verkehr gebracht zu haben. Mit Mandatsbescheid vom 5. Jänner 2017 setzte der KSVF eine gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) zu leistende Abgabe für das 4. Quartal 2016 mit 102.894 € fest. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) übermittelte der Revisionswerberin, eine österreichische Rundfunkveranstalterin, eine Aufforderung, die Anzahl der im 4. Quartal 2016 verkauften und vermieteten Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bestimmt sind, bis zum 15. Jänner 2017 bekanntzugeben. Die Revisionswerberin gab daraufhin bekannt, im 4. Quartal 2016 17.149 Geräte in Verkehr gebracht zu haben. Mit Mandatsbescheid vom 5. Jänner 2017 setzte der KSVF eine gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (KFBG) zu leistende Abgabe für das 4. Quartal 2016 mit 102.894 € fest.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin das Rechtsmittel der Vorstellung und führte - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - aus, eine Abgabepflicht sei nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Geräte vorgesehen. Die Revisionswerberin stelle Receiver auf Wunsch leihweise zur Verfügung, wofür bei Online- oder telefonischer Bestellung eine einmalige Logistikpauschale in Höhe von 12,90 € für den Versand an den Kunden anfalle. Die Logistikpauschale decke lediglich den Aufwand für die Versendung des Receivers an den Kunden sowie die administrative Abwicklung ab. Die in den Entgeltbestimmungen ebenfalls angeführte einmalige Aktivierungsgebühr von 29 € falle für die Freischaltung des Abonnements an und habe mit dem Leih-Receiver nichts zu tun. Die Zurverfügungstellung des Receivers sei als unentgeltlich anzusehen, weshalb hierfür keine Abgabepflicht bestehe.
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Mit Bescheid vom 7. März 2018 gab der KSVF der Vorstellung der Revisionswerberin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Mandatsbescheid.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Es stellte fest, dass die Revisionswerberin eine österreichische Rundfunkveranstalterin sei, die Abonnements für eigene und von ihrer deutschen Muttergesellschaft veranstaltete Pay-TV-Programme in Österreich an Endkunden verkaufe. Die Programme könnten über Kabel, Satellit und IP-Netze empfangen werden. Bei einem Anschluss über Satelliten könne der Kunde entscheiden, ob er einen Satelliten-Receiver oder ein CI+-Modul haben wolle. Entscheide er sich für einen Satelliten-Receiver, könne er weiters zwischen dem Standard-Modell, für das keine Servicepauschale anfalle („Leih-Receiver“), und einem höherwertigen Modell, mit z.B. mehr Speicherplatz, entscheiden, für das eine einmalige Servicepauschale zu entrichten sei. Beide Arten von Receivern verblieben im Eigentum der Revisionswerberin und seien nach Vertragsende an diese zu retournieren. Kunden, die keinen Leih-Receiver benötigten (zB Kabel), würden Geräte ihrer jeweiligen Anbieter verwenden. Weiters gebe es einige Kunden, die einen Alt-Receiver hätten und bei Abschluss eines Neuabonnements keinen Receiver in Anspruch nehmen müssten.
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Der Kunde könne bei der Bestellung wählen, ob er zusätzlich zu einem Abonnement einen Receiver erhalten wolle. Bei Online- und telefonischer Bestellung falle für den Versand des Receivers eine einmalige Logistikpauschale in Höhe von 12,90 € an, die die Versandkosten sowie den administrativen Aufwand für den Versand abdecke. Die Höhe der Logistikpauschale sei unabhängig davon, welches Abonnement-Paket gewählt werde. Für die Freischaltung des Abonnements falle eine einmalige Aktivierungsgebühr von 29 € an. Für unmittelbar im Fachhandel bestellte und ausgefolgte Geräte sei keine Logistikpauschale zu zahlen. Kunden, die ein anderes als das von der Revisionswerberin angebotene Standard-Gerät in Anspruch nehmen möchten (z.B. ein höherwertigeres Gerät und/oder ein Gerät mit mehr Speicherplatz), werde zusätzlich zur Logistikpauschale eine einmalige Servicepauschale in Rechnung gestellt, die die Kosten für Wartung und Reparatur sowie Einspielen von Softwareupdates abdecke. Strittig sei, ob die von der Revisionswerberin als „Leih-Receiver“ bezeichneten Geräte einer Abgabe- und Meldepflicht gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 unterlägen, da sie entgeltlich in den Verkehr gebracht worden seien.
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In der mündlichen Verhandlung habe die Revisionswerberin erklärt, dass die Geräte, die als Teil des Abonnements angeboten würden, von einer Konzerngesellschaft in Deutschland gekauft würden. Sie gehe davon aus, dass die Kosten in den Gemeinkosten, wie z.B. auch die Anmietung von Büroräumlichkeiten oder die IT-Infrastruktur, berücksichtigt würden. Die Kosten seien im Preis eingerechnet, jedoch nicht extra als Entgeltbestandteil ausgewiesen.
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Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG sei von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringe, eine einmalige Abgabe von 6 € je Gerät zu entrichten. § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG sehe eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Satellitenreceiver vor. Für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Receiver sei nach dem Gesetzeswortlaut keine Abgabe zu leisten. Die Revisionswerberin stelle ihren Kunden bei Abschluss eines Pay-TV-Abonnements auf Wunsch einen Receiver zur Verfügung. Um die angebotenen Programme empfangen zu können, sei ein solcher Receiver (bzw. ein CI+-Modul) erforderlich. Die Zurverfügungstellung des Empfangsgerätes stehe auf Seite der Revisionswerberin in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages. Auch wenn für die Nutzung des Receivers kein (weiteres) Entgelt vorgesehen sei, erbringe die Revisionswerberin diese Leistung doch im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus altruistischer Freigiebigkeit. Die Zurverfügungstellung eines Receivers sei vielmehr Teil der im Rahmen des Abonnements angebotenen Leistungen der Revisionswerberin, dem die monatliche Zahlung des Abonnenten gegenüberstehe, selbst wenn für die Überlassung und die Nutzung des Receivers kein gesondertes Entgelt ausgewiesen werde. Die Zurverfügungstellung des Receivers an den Kunden werde mit dem vom Kunden zu entrichtenden, entsprechend der unternehmensinternen Kalkulation bemessenen Abonnementpreis mitabgegolten. Werde vom Kunden ein Receiver der Revisionswerberin in Anspruch genommen, könne aufgrund der entsprechenden Berücksichtigung in der Kalkulation des alle Kunden treffenden Abonnementpreises jedenfalls nicht von einer Unentgeltlichkeit der Zurverfügungstellung durch die Revisionswerberin ausgegangen werden.Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG sei von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringe, eine einmalige Abgabe von 6 € je Gerät zu entrichten. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG sehe eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Satellitenreceiver vor. Für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Receiver sei nach dem Gesetzeswortlaut keine Abgabe zu leisten. Die Revisionswerberin stelle ihren Kunden bei Abschluss eines Pay-TV-Abonnements auf Wunsch einen Receiver zur Verfügung. Um die angebotenen Programme empfangen zu können, sei ein solcher Receiver (bzw. ein CI+-Modul) erforderlich. Die Zurverfügungstellung des Empfangsgerätes stehe auf Seite der Revisionswerberin in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages. Auch wenn für die Nutzung des Receivers kein (weiteres) Entgelt vorgesehen sei, erbringe die Revisionswerberin diese Leistung doch im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus altruistischer Freigiebigkeit. Die Zurverfügungstellung eines Receivers sei vielmehr Teil der im Rahmen des Abonnements angebotenen Leistungen der Revisionswerberin, dem die monatliche Zahlung des Abonnenten gegenüberstehe, selbst wenn für die Überlassung und die Nutzung des Receivers kein gesondertes Entgelt ausgewiesen werde. Die Zurverfügungstellung des Receivers an den Kunden werde mit dem vom Kunden zu entrichtenden, entsprechend der unternehmensinternen Kalkulation bemessenen Abonnementpreis mitabgegolten. Werde vom Kunden ein Receiver der Revisionswerberin in Anspruch genommen, könne aufgrund der entsprechenden Berücksichtigung in der Kalkulation des alle Kunden treffenden Abonnementpreises jedenfalls nicht von einer Unentgeltlichkeit der Zurverfügungstellung durch die Revisionswerberin ausgegangen werden.
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Dass jene Abonnenten, welche bei Bestellung des Abonnements bereits über einen tauglichen Receiver - beispielsweise ihres Kabel- bzw. IP Netzbetreibers - verfügten oder gegebenenfalls ein anderes am Markt erhältliches Gerät erwerben würden, denselben Abonnementpreis zu entrichten hätten, wie jene, die ein Gerät der Revisionswerberin erhielten, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In jedem Fall enthalte der zu entrichtende Abonnementpreis einen - wenn auch nicht buchhalterisch gesondert ausgewiesenen - Entgeltbestandteil, der aus der Berücksichtigung der die Revisionswerberin treffenden Receiverkosten erfließe und insofern auf alle Abonnementbezieher gleichermaßen überwälzt werde. Der Kunde erwerbe durch den Abschluss des Abonnementvertrages und die Entrichtung eines Pauschalpreises die Berechtigung, diese Leistung der Revisionswerberin bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Auf Seiten der Revisionswerberin würden die Kosten, die ihr für die Erbringung dieser Leistung entstehen, im Wege des Abonnementpreises eingebracht werden. Sie übergebe ihren Kunden nur dann ein Empfangsgerät zum unentgeltlichen Gebrauch, wenn diese bei ihr ein Abonnement abschließen würden. Der Preis des Leih-Receivers fließe in den Abonnementpreis ein und werde dort sehr wohl von den Kunden (anteilig) entrichtet. Daraus folge, dass die Zurverfügungstellung des Receivers ein wesentlicher Teil eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses und als solches nicht losgelöst von diesem zu beurteilen sei.
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Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Sie bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die von der Revisionswerberin als Leih-Receiver bezeichneten Geräte (sofern erstmalig in Verkehr gebracht) einer Abgabe- und Meldepflicht unterlägen und ob daher das Inverkehrbringen von Leih-Receivern als entgeltliches Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu qualifizieren sei. Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG sei eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Geräte vorgesehen; leihweise zur Verfügung gestellte Geräte könnten nicht als entgeltlich in Verkehr gebracht qualifiziert werden. Nach Ansicht der Revisionswerberin gebe es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Bezug des Receivers und einem vom Kunden zu zahlenden Entgelt für den Receiver. Die Kosten für die Leih-Receiver würden in der Kalkulation des Abonnementpreises ebenso berücksichtigt wie etwa Personalkosten, Kosten für Geschäftsräumlichkeiten, Kosten der IT-Infrastruktur und andere Gemeinkosten. Dies könne nicht als entgeltliches Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG qualifiziert werden, da es keinen gesonderten Entgeltbestandteil für die Leihe eines Receivers gebe, sondern der Receiver als unentgeltliche Zusatzleistung zur Verfügung gestellt werde, die der Kunde in Anspruch nehmen könne, aber nicht müsse. In den Revisionsgründen wird ergänzend geltend gemacht, dass eine Mehrbelastung bei Geräten vorliege, in die ein Satellitenreceiver bereits eingebaut sei, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Sie bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die von der Revisionswerberin als Leih-Receiver bezeichneten Geräte (sofern erstmalig in Verkehr gebracht) einer Abgabe- und Meldepflicht unterlägen und ob daher das Inverkehrbringen von Leih-Receivern als entgeltliches Inverkehrbringen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG zu qualifizieren sei. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG sei eine Abgabepflicht nur für entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung in Verkehr gebrachte Geräte vorgesehen; leihweise zur Verfügung gestellte Geräte könnten nicht als entgeltlich in Verkehr gebracht qualifiziert werden. Nach Ansicht der Revisionswerberin gebe es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Bezug des Receivers und einem vom Kunden zu zahlenden Entgelt für den Receiver. Die Kosten für die Leih-Receiver würden in der Kalkulation des Abonnementpreises ebenso berücksichtigt wie etwa Personalkosten, Kosten für Geschäftsräumlichkeiten, Kosten der IT-Infrastruktur und andere Gemeinkosten. Dies könne nicht als entgeltliches Inverkehrbringen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG qualifiziert werden, da es keinen gesonderten Entgeltbestandteil für die Leihe eines Receivers gebe, sondern der Receiver als unentgeltliche Zusatzleistung zur Verfügung gestellt werde, die der Kunde in Anspruch nehmen könne, aber nicht müsse. In den Revisionsgründen wird ergänzend geltend gemacht, dass eine Mehrbelastung bei Geräten vorliege, in die ein Satellitenreceiver bereits eingebaut sei, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
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Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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§ 1 Abs. 1 KFBG idF BGBl. I Nr. 15/2015 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, KFBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, lautet: „§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
1.
vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag); 2.
vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;
3.
von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“
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Die sachliche Begründung der Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KFBG liegt im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 zu leisten ist, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich ist. Kabel-TV und Satelliten-TV stellen nach dieser Rechtsprechung demnach gleichwertige Alternativen zum Konsum nicht nur inländischer Rundfunk- und TV-Programme dar, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 zu leisten ist (vgl. VwGH 7.12.2020, Ra 2018/15/0122). Die sachliche Begründung der Abgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 KFBG liegt im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu leisten ist, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich ist. Kabel-TV und Satelliten-TV stellen nach dieser Rechtsprechung demnach gleichwertige Alternativen zum Konsum nicht nur inländischer Rundfunk- und TV-Programme dar, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu leisten ist vergleiche , VwGH 7.12.2020, Ra 2018/15/0122). 15
Strittig ist im Revisionsfall, ob die als Leih-Receiver bezeichneten Satellitenreceiver entgeltlich iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG durch Vermietung in Verkehr gebracht wurden.Strittig ist im Revisionsfall, ob die als Leih-Receiver bezeichneten Satellitenreceiver entgeltlich iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG durch Vermietung in Verkehr gebracht wurden.
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Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, dass dies nicht der Fall sei. Vielmehr stelle sie entsprechende Receiver - falls vom Abonnenten gewünscht - unentgeltlich zur Verfügung.
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Entgeltlich ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (VwGH 29.3.2007,
2006/16/0118).
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Auch nach der Rechtsprechung des OGH liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss. Es genügt für die Annahme der Entgeltlichkeit, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (vgl. etwa OGH, verstärkter Senat 28.3.2023, 4 Ob 217/21x, mwN; siehe auch OGH 23.9.2019, 9 Ob 38/19g, wonach bei einem entgeltlichen Vertragsverhältnis Zusatzleistungen, für die kein gesondertes Entgelt verlangt wird, ebenfalls Teil der entgeltlichen Vertragsbeziehung und damit (mit)entgeltlich sind, und OGH 21.11.2006, 4 Ob 162/06m: Programmabonnement und Receiver bilden eine Funktionseinheit).Auch nach der Rechtsprechung des OGH liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss. Es genügt für die Annahme der Entgeltlichkeit, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht vergleiche , etwa OGH, verstärkter Senat 28.3.2023, 4 Ob 217/21x, mwN; siehe auch OGH 23.9.2019, 9 Ob 38/19g, wonach bei einem entgeltlichen Vertragsverhältnis Zusatzleistungen, für die kein gesondertes Entgelt verlangt wird, ebenfalls Teil der entgeltlichen Vertragsbeziehung und damit (mit)entgeltlich sind, und OGH 21.11.2006, 4 Ob 162/06m: Programmabonnement und Receiver bilden eine Funktionseinheit). 19
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass für den Empfang der angebotenen Programme ein entsprechender Receiver (bzw. ein CI+-Modul) erforderlich sei. Dessen Kosten seien im Abonnementpreis eingerechnet, auch wenn sie nicht gesondert als Entgeltbestandteil ausgewiesen würden.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausführt, steht die Zurverfügungstellung des Empfangsgerätes in notwendigem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrages, weil die Revisionswerberin ohne Abschluss des Vertrages dem Kunden keinen Receiver zur Verfügung stellen würde. Die Kosten der Receiver werden zwar über den Abonnementpreis auf alle Kunden überwälzt, unabhängig davon, ob sie einen Receiver leihen oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Leistung im Rahmen der entgeltlichen Vertragsbeziehung und nicht aus Freigebigkeit erbracht wird. Dass die Revisionswerberin die Leih-Receiver unabhängig vom Abschluss eines Abonnements - also tatsächlich aus reiner Freigebigkeit - Personen unentgeltlich zur Verfügung stellen würde, wird im Übrigen auch in der Revision nicht behauptet. Wirtschaftlich betrachtet wird daher die Zurverfügungstellung des Receivers laufend mit dem Abonnementpreis bezahlt.
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Es handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver daher um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG.Es handelt sich bei der Ausgabe der Leih-Receiver daher um ein entgeltliches Inverkehrbringen von Geräten durch Vermietung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG.
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Wenn die Revision weiters vorbringt, der Gesetzgeber habe keine Mehrfachbelastung von Satellitenbenutzern gewollt, die dadurch entstehe, dass in den meisten Fernsehgeräten bereits ein Satellitenreceiver eingebaut sei, ist dem entgegen zu halten, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG nur eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, vorgesehen ist. Dass der von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellte Satellitenreceiver unter diese Ausnahme falle, wird in der Revision nicht behauptet.Wenn die Revision weiters vorbringt, der Gesetzgeber habe keine Mehrfachbelastung von Satellitenbenutzern gewollt, die dadurch entstehe, dass in den meisten Fernsehgeräten bereits ein Satellitenreceiver eingebaut sei, ist dem entgegen zu halten, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG nur eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, vorgesehen ist. Dass der von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellte Satellitenreceiver unter diese Ausnahme falle, wird in der Revision nicht behauptet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Judikat vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 KFBG grundsätzlich eine Mehrfachbelastung durch die Abgabe nicht ausschließt. Die Intention bei der Einführung des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG war es, eine Abgabe auf die Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 zu leisten ist, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich ist. Die Revision gesteht selbst zu, dass der Pay-TV Zugang, der durch den Leih-Receiver eröffnet wird, dem Kunden den Konsum von weiteren Programmen ermöglicht, die nur mit einem im Fernseher eingebauten Satellitenreceiver wegen Verschlüsselung nicht zugänglich sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche zusätzliche Möglichkeit des Konsums von Programmen nicht der Abgabenpflicht hätte unterwerfen wollen und deshalb eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes erforderlich wäre. Daran ändert auch nichts, dass für den Konsum der Programme zusätzlich eine Smartcard benötigt wird. Ebenso wenig spielen die Motive des Kunden für den Abschluss des Abonnements eine Rolle. Auch bei einem herkömmlichen Satellitenreceiver könnten vom Kunden ausschließlich österreichische Programme konsumiert werden. Die Abgabepflicht stellt auf die Möglichkeit des Empfangs von Satellitenfernsehen, das auch ausländische TV-Programme umfasst, ab und nicht auf das tatsächliche individuelle Nutzungsverhalten der Kunden.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Judikat vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0011, ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz eins, KFBG grundsätzlich eine Mehrfachbelastung durch die Abgabe nicht ausschließt. Die Intention bei der Einführung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KFBG war es, eine Abgabe auf die Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu leisten ist, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich ist. Die Revision gesteht selbst zu, dass der Pay-TV Zugang, der durch den Leih-Receiver eröffnet wird, dem Kunden den Konsum von weiteren Programmen ermöglicht, die nur mit einem im Fernseher eingebauten Satellitenreceiver wegen Verschlüsselung nicht zugänglich sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche zusätzliche Möglichkeit des Konsums von Programmen nicht der Abgabenpflicht hätte unterwerfen wollen und deshalb eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes erforderlich wäre. Daran ändert auch nichts, dass für den Konsum der Programme zusätzlich eine Smartcard benötigt wird. Ebenso wenig spielen die Motive des Kunden für den Abschluss des Abonnements eine Rolle. Auch bei einem herkömmlichen Satellitenreceiver könnten vom Kunden ausschließlich österreichische Programme konsumiert werden. Die Abgabepflicht stellt auf die Möglichkeit des Empfangs von Satellitenfernsehen, das auch ausländische TV-Programme umfasst, ab und nicht auf das tatsächliche individuelle Nutzungsverhalten der Kunden.
24
Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
25
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen.Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG entfallen.
Wien, am 24. Mai 2023