A. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
1
Der Mitbeteiligte stellte für das Jahr 2020 einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen), mit dem er unter anderem die Gewährung einer gekoppelten Stützung für auf Almen (Weiden) aufgetriebene Rinder beantragte.
2
Der Auftrieb zweier Kühe und zweier sonstiger Rinder des Mitbeteiligten auf Almen (Weiden) erfolgte am 28. Mai 2020. Dazu erstattete der Mitbeteiligte im Sinn des § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 am 1. Juni 2020 - somit innerhalb der 15-tägigen Frist dieser Bestimmung - eine Meldung bei der Agrarmarkt Austria als zuständiger Behörde. Hinsichtlich eines am 1. Juli 2020 auf der Alm geborenen Kalbes (sonstigen Rinds) des Mitbeteiligten wurde ebenso rechtzeitig eine Meldung erstattet.Der Auftrieb zweier Kühe und zweier sonstiger Rinder des Mitbeteiligten auf Almen (Weiden) erfolgte am 28. Mai 2020. Dazu erstattete der Mitbeteiligte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 am 1. Juni 2020 - somit innerhalb der 15-tägigen Frist dieser Bestimmung - eine Meldung bei der Agrarmarkt Austria als zuständiger Behörde. Hinsichtlich eines am 1. Juli 2020 auf der Alm geborenen Kalbes (sonstigen Rinds) des Mitbeteiligten wurde ebenso rechtzeitig eine Meldung erstattet.
3
Erst am 15. Juni 2020 erfolgte eine weitere schriftliche Meldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, aus der sich ergab, dass bereits am 9. Mai 2020 weitere zwölf sonstige Rinder des Mitbeteiligten auf eine mit ihrer Registriernummer bezeichnete Alm (Weide) - gemeinsam mit Rindern anderer Betriebsinhaber - aufgetrieben worden waren. Die 15-tägige Frist des § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 wurde daher insoweit nicht eingehalten. Mitgeteilt wurden mit der Meldung die individuellen Kennnummern der aufgetriebenen Tiere und des Betriebes des Mitbeteiligten sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Abtriebs am 31. Oktober 2020. Ebenso übermittelt wurde eine Almauftriebsliste.Erst am 15. Juni 2020 erfolgte eine weitere schriftliche Meldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, aus der sich ergab, dass bereits am 9. Mai 2020 weitere zwölf sonstige Rinder des Mitbeteiligten auf eine mit ihrer Registriernummer bezeichnete Alm (Weide) - gemeinsam mit Rindern anderer Betriebsinhaber - aufgetrieben worden waren. Die 15-tägige Frist des Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 wurde daher insoweit nicht eingehalten. Mitgeteilt wurden mit der Meldung die individuellen Kennnummern der aufgetriebenen Tiere und des Betriebes des Mitbeteiligten sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Abtriebs am 31. Oktober 2020. Ebenso übermittelt wurde eine Almauftriebsliste.
4
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2021 erkannte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria - die nunmehr revisionswerbende Partei - dem Mitbeteiligten Direktzahlungen für das Jahr 2020 in Höhe von € 17.086,71 zu. Unter einem wurde ausgesprochen, dass ein Betrag von € 235,60 zur Gegenverrechnung mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre einbehalten werde.Mit Bescheid vom 11. Jänner 2021 erkannte der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria - die nunmehr revisionswerbende Partei - dem Mitbeteiligten Direktzahlungen für das Jahr 2020 in Höhe von € 17.086,71 zu. Unter einem wurde ausgesprochen, dass ein Betrag von € 235,60 zur Gegenverrechnung mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre einbehalten werde.
5
In der Begründung führte er aus, der zugesprochene Betrag setzte sich zusammen aus einer Basisprämie von € 11.735,71, einer Greeningprämie von € 5.231,56 und einer gekoppelten Stützung von € 119,44. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung hielt die Agrarmarkt Austria fest, die nationale (österreichische) Obergrenze von 124.714 RGVE sei im Jahr 2020 nicht ausgeschöpft worden. Die Anzahl der im Sinn des § 13 Abs. 2 und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Alm/Weidemeldung als gealpt gemeldeten Kühe und sonstigen Rinder des Mitbeteiligten entspreche der Zahl der förderfähigen Rinder.In der Begründung führte er aus, der zugesprochene Betrag setzte sich zusammen aus einer Basisprämie von € 11.735,71, einer Greeningprämie von € 5.231,56 und einer gekoppelten Stützung von € 119,44. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung hielt die Agrarmarkt Austria fest, die nationale (österreichische) Obergrenze von 124.714 RGVE sei im Jahr 2020 nicht ausgeschöpft worden. Die Anzahl der im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Alm/Weidemeldung als gealpt gemeldeten Kühe und sonstigen Rinder des Mitbeteiligten entspreche der Zahl der förderfähigen Rinder.
6
Neben der - unstrittig erfüllten - Weidedauer von 60 Tagen sei Voraussetzung der Gewährung der gekoppelten Stützung aber auch, dass eine Meldung der Tiere gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erfolge; insoweit sei auch die Rechtzeitigkeit der Meldung erforderlich. Bei den am 28. Mai 2020 auf die Alm aufgetriebenen Tieren und dem am 1. Juli 2020 geborenen Kalb seien diese Voraussetzungen erfüllt. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der zwölf sonstigen Rinder, die am 9. Mai 2020 auf die Alm aufgetrieben worden seien, weil bei diesen Tieren eine Meldung nicht rechtzeitig innerhalb der 15-tägigen Frist erfolgt sei. Es seien somit im Sinn des Art. 31 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die zwölf Tiere, bei denen es Unregelmäßigkeiten gegeben habe, den Rindern gegenüberzustellen, bei denen die Voraussetzungen der Gewährung der Beihilfe erfüllt seien. Daraus ergebe sich eine Kürzung um 100 %, sodass insoweit im Jahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Im Übrigen sei im Sinn des Art. 31 Abs. 3 dritter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine weitere Sanktion zu verhängen und ein Betrag von € 235,60 einzubehalten gewesen.Neben der - unstrittig erfüllten - Weidedauer von 60 Tagen sei Voraussetzung der Gewährung der gekoppelten Stützung aber auch, dass eine Meldung der Tiere gemäß Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, erfolge; insoweit sei auch die Rechtzeitigkeit der Meldung erforderlich. Bei den am 28. Mai 2020 auf die Alm aufgetriebenen Tieren und dem am 1. Juli 2020 geborenen Kalb seien diese Voraussetzungen erfüllt. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der zwölf sonstigen Rinder, die am 9. Mai 2020 auf die Alm aufgetrieben worden seien, weil bei diesen Tieren eine Meldung nicht rechtzeitig innerhalb der 15-tägigen Frist erfolgt sei. Es seien somit im Sinn des Artikel 31, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, die zwölf Tiere, bei denen es Unregelmäßigkeiten gegeben habe, den Rindern gegenüberzustellen, bei denen die Voraussetzungen der Gewährung der Beihilfe erfüllt seien. Daraus ergebe sich eine Kürzung um 100 %, sodass insoweit im Jahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Im Übrigen sei im Sinn des Artikel 31, Absatz 3, dritter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, eine weitere Sanktion zu verhängen und ein Betrag von € 235,60 einzubehalten gewesen.
7
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wandte sich der Mitbeteiligte gegen die Nichtgewährung der gekoppelten Stützung. Er verwies darauf, dass ein Dritter die Meldung über den Almauftrieb der Rinder ohne sein Wissen erst verspätet weitergeleitet habe.
8
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, der Abzug aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren von 100 % von der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder sowie die „Anordnung“, dass ein Betrag von € 235,60 einbehalten werde, würden „gestrichen“. Der Agrarmarkt Austria werde aufgetragen, eine den Vorgaben dieses Erkenntnisses entsprechende Berechnung durchzuführen und dazu einen Bescheid zu erlassen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
9
Auf der Grundlage des - eingangs wiedergegebenen - unstrittigen Sachverhalts folgerte das Bundesverwaltungsgericht, für den Auftrieb von Rindern stehe in Österreich nach § 8f Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (in der Folge: MOG 2007) eine gekoppelte Stützung zu. Es komme ein vereinfachtes Antragsverfahren zur Anwendung, bei dem die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der in der Rinderdatenbank erfassten Alm/Weidemeldung ermittelt würden. Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung sei eine Fördervoraussetzung. Eine rechtzeitige Meldung sei hinsichtlich des am 9. Mai 2020 erfolgten Auftriebs von zwölf Rindern auf eine Alm nicht erfolgt. Es treffe wohl zu, dass diese Meldeverstöße im Sinn des Art. 31 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Kürzung der Förderung sowie zu einer Sanktion führten. Zu beachten sei jedoch Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen sei, wenn der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiere, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft gewesen oder fehlerhaft geworden sei. Ein solcher Fall liege aber vor. Dabei sei zu beachten, dass die Antragstellung hinsichtlich einer gekoppelten Stützung gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 für Rinder durch einen Mehrfachantrag-Flächen sowie in weiterer Folge durch die Almauftriebsliste und die Meldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erfolge. Eine verspätete Meldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 stelle vor diesem Hintergrund auch eine schriftliche Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung im Sinn des Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 dar. Für diese Auslegung spreche auch der Grundsatz, wonach Sanktionen verhältnismäßig sein müssten.Auf der Grundlage des - eingangs wiedergegebenen - unstrittigen Sachverhalts folgerte das Bundesverwaltungsgericht, für den Auftrieb von Rindern stehe in Österreich nach Paragraph 8 f, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (in der Folge: MOG 2007) eine gekoppelte Stützung zu. Es komme ein vereinfachtes Antragsverfahren zur Anwendung, bei dem die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der in der Rinderdatenbank erfassten Alm/Weidemeldung ermittelt würden. Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung sei eine Fördervoraussetzung. Eine rechtzeitige Meldung sei hinsichtlich des am 9. Mai 2020 erfolgten Auftriebs von zwölf Rindern auf eine Alm nicht erfolgt. Es treffe wohl zu, dass diese Meldeverstöße im Sinn des Artikel 31, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Kürzung der Förderung sowie zu einer Sanktion führten. Zu beachten sei jedoch Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,, wonach eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen sei, wenn der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiere, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft gewesen oder fehlerhaft geworden sei. Ein solcher Fall liege aber vor. Dabei sei zu beachten, dass die Antragstellung hinsichtlich einer gekoppelten Stützung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 für Rinder durch einen Mehrfachantrag-Flächen sowie in weiterer Folge durch die Almauftriebsliste und die Meldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erfolge. Eine verspätete Meldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 stelle vor diesem Hintergrund auch eine schriftliche Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung im Sinn des Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, dar. Für diese Auslegung spreche auch der Grundsatz, wonach Sanktionen verhältnismäßig sein müssten.
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Anwendung finde, wenn eine Alm/Weidemeldung wie im vorliegenden Fall verspätet erfolge, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, Anwendung finde, wenn eine Alm/Weidemeldung wie im vorliegenden Fall verspätet erfolge, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
10
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, im Sinn einer von Seiten der Europäischen Kommission anlässlich eines Prüfbesuches geäußerten Ansicht, der sich die Agrarmarkt Austria nun anschließe, führe eine verspätete Meldung der Verbringung der Rinder dazu, dass eine Prämie für die betroffenen Rinder nicht zu gewähren und zusätzlich eine Sanktion im Sinn von Art. 31 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verhängen sei. Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu entscheiden.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, im Sinn einer von Seiten der Europäischen Kommission anlässlich eines Prüfbesuches geäußerten Ansicht, der sich die Agrarmarkt Austria nun anschließe, führe eine verspätete Meldung der Verbringung der Rinder dazu, dass eine Prämie für die betroffenen Rinder nicht zu gewähren und zusätzlich eine Sanktion im Sinn von Artikel 31, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zu verhängen sei. Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu entscheiden.
B. Rechtslage
B.1. Unionsrecht
11
Im Folgenden werden die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts in der hinsichtlich der Gewährung der gekoppelten Stützung für das Jahr 2020 anzuwendenden Fassung auszugsweise wiedergegeben.
12
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (kurz: Verordnung [EG] Nr. 1760/2000):Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (kurz: Verordnung [EG] Nr. 1760 aus 2000,):
„Artikel 2
Für diesen Titel gelten folgende Definitionen:
-
‚Tier‘: Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, [...];
-
‚Betrieb‘: Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden; [...]
Artikel 3
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
a)
Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b)
elektronischen Datenbanken,
d)
Einzelregistern in jedem Betrieb. [...]
Artikel 5
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG. [...]
Artikel 7
(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
-
sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. [...]
(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. [...]“
13
Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K [2001] 2551; kurz: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG):
„[...] in Erwägung nachstehender Gründe: [...]
(3) Mit Hilfe der besonderen Bestimmungen muss sich zu jeder Zeit der Aufenthaltsort jedes Rindes feststellen lassen. [...]
Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) [...]
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
-
die Registriernummer des Weideplatzes;
und für jedes Rind
-
die individuelle Kennnummer des Tieres;
-
die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
-
das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
-
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) [...]
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. [...] “(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. [...] “
14
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (kurz: Verordnung [EU] Nr. 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates (kurz: Verordnung [EU] Nr. 1307 aus 2013,):
„Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a)
gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen (‚Direktzahlungen‘); [...]gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang römisch eins aufgeführten Stützungsregelungen (‚Direktzahlungen‘); [...]
Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden ‚gekoppelte Stützung‘). [...]
(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
b)
Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.
[...]
ANHANG IANHANG römisch eins
Verzeichnis der Stützungsregelungen
[...]
Bereich
Rechtsgrundlage
Fakultative gekoppelte Stützung
Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung [...]“Titel römisch vier Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung [...]“
15
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (G) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (kurz: Verordnung [EU] Nr. 1306/2013):Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (G) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates (kurz: Verordnung [EU] Nr. 1306 aus 2013,):
„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 67
Geltungsbereich und verwendete Begriffe
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (‚integriertes System‘) ein.
(2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und [...] (2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und [...]
Artikel 68
Bestandteile des integrierten Systems
(1) Das integrierte System umfasst
a)
eine elektronische Datenbank; [...]
(2) Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 21/2004 des Rates eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. [...](2) Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. [...]
Artikel 69
Elektronische Datenbank
(1) In die elektronische Datenbank (im Folgenden ‚elektronische Datenbank‘) werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert. [...]
Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
[...]
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt, [...]
e)
wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f)
wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. [...]
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein [...]“
16
Art. 21 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (kurz: Verordnung [EU] Nr. 809/2014):Artikel 21, Absatz 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (kurz: Verordnung [EU] Nr. 809 aus 2014,):
„(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. [...]“
17
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (kurz: Verordnung [EU] Nr. 639/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung (kurz: Verordnung [EU] Nr. 639 aus 2014,):
„Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1.
Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...]Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...]
4.
Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a)
der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b)
ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]“ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]“
18
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (kurz: Verordnung [EU] Nr. 640/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (kurz: Verordnung [EU] Nr. 640 aus 2014,):
„(27) Verwaltungssanktionen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen sollten unter Beachtung der Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der besonderen Probleme infolge natürlicher Umstände festgelegt werden. [...]
(28) Was die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen anbelangt, so führen Verstöße dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfe- bzw. stützungsfähig ist. [...]
(30) Die für Beihilfe- und Zahlungsanträge vorgesehene Möglichkeit, Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass Verwaltungssanktionen angewendet werden, sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank für gemeldete Rinder gegeben sein, bei denen solche Verstöße einen Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
a)
bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...]bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...]
7.
‚System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren‘: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und/oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates; [...]‚System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren‘: das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates und/oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates; [...]
9.
‚elektronische Tierdatenbank‘: die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder das zentrale Betriebsregister oder die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sowie den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004; [...]‚elektronische Tierdatenbank‘: die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, und/oder das zentrale Betriebsregister oder die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sowie den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004,; [...]
13.
‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...]‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...]
15.
‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfolgt;
16.
‚gemeldete Tiere‘: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde; [...]
a)
im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder [...]
KAPITEL IV [...]KAPITEL römisch vier [...]
Allgemeine Vorschriften
Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.
Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) [...]
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. [...]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes: [...]
c)
Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.
Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
[...] Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. [...]
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen. [...]Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, erfüllen. [...]
Artikel 34
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere
In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.“
B 2. Nationales Recht:
19
§ 8 Abs. 1 und § 8f MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8 f, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,, lauten samt Überschriften auszugsweise: „Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:
[...]
6.
Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des Paragraph 8 f, eine gekoppelte Stützung gemäß Artikel 52, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Gemäß Artikel 53, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
[...]
Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]“Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]“
20
§ 13 Abs. 1 bis 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2018, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:Paragraph 13, Absatz eins, bis 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut: „Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. [...]“
21
In § 21 Abs. 1 und 1b und § 22 Abs. 1 und 5 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2020, wird auszugsweise angeordnet:In Paragraph 21, Absatz eins, und 1b und Paragraph 22, Absatz eins, und 5 Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020,, wird auszugsweise angeordnet: „Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. [...]Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. [...]
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.“
22
§ 6 Abs. 1 und 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2019, ordnet auszugsweise an:Paragraph 6, Absatz eins, und 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2019,, ordnet auszugsweise an: „(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
2.
Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten.
(1a) Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:
1.
der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, [...]“
C. Erwägungen
C 1. Vorlageberechtigung und Problemstellung
23
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können.Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können.
24
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung der von ihm zu beurteilenden Revisionssache die in diesem Ersuchen um Vorabentscheidung angeführten und im Folgenden erörterten Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellen.
25
Vorauszuschicken ist, dass die Gewährung der gekoppelten Stützung für das Jahr 2020 gegenständlich ist. Hinsichtlich des Unionsrechts hat insoweit die ab dem Jahr 2023 in Kraft gesetzte Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik jedenfalls noch keine Geltung (vgl. insbesondere Art. 154 Verordnung [EU] Nr. 2021/2115). Auch die mit der Verordnung (EU) Nr. 2021/841 vorgenommenen Änderungen der Art. 30 und 31 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 greifen nicht Platz (Art. 2 Verordnung [EU] Nr. 2021/841). Anzuwenden sind im Weiteren hinsichtlich der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern noch die Art. 1 bis 10 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (vgl. Art. 278 iVm. Art. 283 Verordnung [EU] Nr. 2016/429) und die Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG (vgl. Art. 284 Verordnung [EU] Nr. 2019/2035). Auch hinsichtlich des nationalen Rechts kommen noch die für die Gewährung der gekoppelten Stützung betreffend das Jahr 2020 anzuwendenden Regelungen zur Anwendung (vgl. insoweit § 32 Abs. 16, 17 und 18 MOG 2021).Vorauszuschicken ist, dass die Gewährung der gekoppelten Stützung für das Jahr 2020 gegenständlich ist. Hinsichtlich des Unionsrechts hat insoweit die ab dem Jahr 2023 in Kraft gesetzte Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik jedenfalls noch keine Geltung vergleiche , insbesondere Artikel 154, Verordnung [EU] Nr. 2021/2115). Auch die mit der Verordnung (EU) Nr. 2021/841 vorgenommenen Änderungen der Artikel 30, und 31 Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, greifen nicht Platz (Artikel 2, Verordnung [EU] Nr. 2021/841). Anzuwenden sind im Weiteren hinsichtlich der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern noch die Artikel eins, bis 10 Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vergleiche , Artikel 278, in Verbindung mit , Artikel 283, Verordnung [EU] Nr. 2016/429) und die Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG vergleiche , Artikel 284, Verordnung [EU] Nr. 2019 aus 2035,). Auch hinsichtlich des nationalen Rechts kommen noch die für die Gewährung der gekoppelten Stützung betreffend das Jahr 2020 anzuwendenden Regelungen zur Anwendung vergleiche , insoweit Paragraph 32, Absatz 16, 17, und 18 MOG 2021).
26
In § 8 und § 8f MOG 2007 (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 77/2022) ist für das Jahr 2020 im Sinn des Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Gewährung einer gekoppelten Stützung vorgesehen. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Leistungen und der Art der Antragstellung enthält in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben - insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - in Österreich die (auf der Grundlage insbesondere des § 8 Abs. 2 MOG erlassene) Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014.In Paragraph 8 und Paragraph 8 f, MOG 2007 (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,) ist für das Jahr 2020 im Sinn des Artikel 52, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Gewährung einer gekoppelten Stützung vorgesehen. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Leistungen und der Art der Antragstellung enthält in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben - insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, - in Österreich die (auf der Grundlage insbesondere des Paragraph 8, Absatz 2, MOG erlassene) Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,. 27
§ 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ordnet im Sinn des Art. 53 Z 4 erster Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 639/2014 an, dass eine gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt im Sinn von Art. 53 Z 4 zweiter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung Art. 7 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) 1760/2000 - und in Entsprechung dessen nach § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - die Meldung des Auftriebs auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt (vgl. Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG), binnen 15 Tagen nach dem Auftrieb zu erfolgen hat.Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 ordnet im Sinn des Artikel 53, Ziffer 4, erster Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, an, dass eine gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt im Sinn von Artikel 53, Ziffer 4, zweiter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass nach Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung Artikel 7, Absatz eins, und 2 Verordnung (EG) 1760 aus 2000, - und in Entsprechung dessen nach Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - die Meldung des Auftriebs auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt vergleiche , Artikel eins, der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG), binnen 15 Tagen nach dem Auftrieb zu erfolgen hat.
28
Mit § 13 Abs. 2 und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 hat der österreichische Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere heranzuziehen. Die Beantragung der fakultativ gekoppelten Stützung durch den Betriebsinhaber erfolgt in diesem Sinn nach § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 in mehreren Schritten:Mit Paragraph 13, Absatz 2, und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 hat der österreichische Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Artikel 21, Absatz 4, Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere heranzuziehen. Die Beantragung der fakultativ gekoppelten Stützung durch den Betriebsinhaber erfolgt in diesem Sinn nach Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 in mehreren Schritten:
29
Mit dem gemäß § 21 Abs. 1 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung im Jahr 2020 im Sinn des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/501 bis 15. Juni 2020 zu stellenden Mehrfachantrag-Flächen wird die gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber zunächst dem Grunde nach geltend gemacht. Die weitere Konkretisierung des Antrags erfolgt durch die Meldung des Auftriebs der Tiere mit dem in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, genannten Inhalt, die gemäß § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - in Wiederholung der Anordnung nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG - binnen 15 Tagen ab Almauftrieb zu erfolgen hat, und die Vorlage der korrespondierenden Almauftriebsliste im Sinn von § 22 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung.Mit dem gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung im Jahr 2020 im Sinn des Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 2020/501 bis 15. Juni 2020 zu stellenden Mehrfachantrag-Flächen wird die gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber zunächst dem Grunde nach geltend gemacht. Die weitere Konkretisierung des Antrags erfolgt durch die Meldung des Auftriebs der Tiere mit dem in Artikel 2, Absatz 2, der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, genannten Inhalt, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - in Wiederholung der Anordnung nach Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG - binnen 15 Tagen ab Almauftrieb zu erfolgen hat, und die Vorlage der korrespondierenden Almauftriebsliste im Sinn von Paragraph 22, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung.
30
Die Meldungen werden in der nationalen elektronischen Datenbank für Rinder - der Rinderdatenbank - gespeichert, aus der sich in der Folge die Anzahl der zum Stichtag 15. Juli gealpten Rinder ergibt, die nach § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 für die Ermittlung der maßgeblichen Anzahl der Tiere entscheidend ist. In der Rinderdatenbank erfasst wird auch aufgrund der weiteren Angaben die Identifizierung der Tiere im Sinn des Art. 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Aufgrund dieser Eintragungen in der nationalen elektronischen Datenbank wird die dem Tierhalter zustehende fakultative gekoppelte Stützung bemessen.Die Meldungen werden in der nationalen elektronischen Datenbank für Rinder - der Rinderdatenbank - gespeichert, aus der sich in der Folge die Anzahl der zum Stichtag 15. Juli gealpten Rinder ergibt, die nach Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015 für die Ermittlung der maßgeblichen Anzahl der Tiere entscheidend ist. In der Rinderdatenbank erfasst wird auch aufgrund der weiteren Angaben die Identifizierung der Tiere im Sinn des Artikel 30, Absatz 2, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,. Aufgrund dieser Eintragungen in der nationalen elektronischen Datenbank wird die dem Tierhalter zustehende fakultative gekoppelte Stützung bemessen.
31
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass hinsichtlich der vom Mitbeteiligten im Jahr 2020 auf Almen aufgetriebenen Rinder eine Verpflichtung zur Meldung binnen 15 Tagen nach Almauftrieb nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, bzw. nach § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 bestanden hat, dieser Verpflichtung jedoch nur hinsichtlich der am 28. Mai 2020 aufgetriebenen zwei Kühe und zwei sonstigen Rinder des Mitbeteiligten fristgerecht entsprochen wurde. Hinsichtlich der am 9. Mai 2020 aufgetriebenen weiteren zwölf sonstigen Rinder des Mitbeteiligten wurde eine Meldung erst verspätet am 15. Juni 2020 erstattet, wobei die Angaben dann aber vollständig im Sinn des Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, erfolgten. Zum maßgeblichen Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der Tiere nach § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 - dem 15. Juli 2020 - lag eine Meldung und damit eine Erfassung der Tiere in der elektronischen Datenbank somit bereits vor.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass hinsichtlich der vom Mitbeteiligten im Jahr 2020 auf Almen aufgetriebenen Rinder eine Verpflichtung zur Meldung binnen 15 Tagen nach Almauftrieb nach Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, bzw. nach Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 bestanden hat, dieser Verpflichtung jedoch nur hinsichtlich der am 28. Mai 2020 aufgetriebenen zwei Kühe und zwei sonstigen Rinder des Mitbeteiligten fristgerecht entsprochen wurde. Hinsichtlich der am 9. Mai 2020 aufgetriebenen weiteren zwölf sonstigen Rinder des Mitbeteiligten wurde eine Meldung erst verspätet am 15. Juni 2020 erstattet, wobei die Angaben dann aber vollständig im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, erfolgten. Zum maßgeblichen Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der Tiere nach Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015 - dem 15. Juli 2020 - lag eine Meldung und damit eine Erfassung der Tiere in der elektronischen Datenbank somit bereits vor.
32
Die nicht fristgerechte Erstattung der Meldung hinsichtlich der am 9. Mai 2020 aufgetriebenen weiteren zwölf sonstigen Rinder war der zuständigen Behörde zuvor nicht bekannt und ergab sich erst aus der verspäteten Meldung selbst. Eine Vor-Ort-Kontrolle wurde insoweit weder durchgeführt noch angekündigt. Die Meldung wurde in der nationalen Datenbank (Rinderdatenbank) erfasst. Unstrittig ist auch, dass hinsichtlich der Tiere des Mitbeteiligten im Übrigen die Voraussetzungen der Gewährung der gekoppelten Stützung erfüllt waren, insbesondere die Rinder des Mitbeteiligten tatsächlich auf die Alm für über 60 Tage aufgetrieben und ansonsten korrekt im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, gekennzeichnet und registriert waren.Die nicht fristgerechte Erstattung der Meldung hinsichtlich der am 9. Mai 2020 aufgetriebenen weiteren zwölf sonstigen Rinder war der zuständigen Behörde zuvor nicht bekannt und ergab sich erst aus der verspäteten Meldung selbst. Eine Vor-Ort-Kontrolle wurde insoweit weder durchgeführt noch angekündigt. Die Meldung wurde in der nationalen Datenbank (Rinderdatenbank) erfasst. Unstrittig ist auch, dass hinsichtlich der Tiere des Mitbeteiligten im Übrigen die Voraussetzungen der Gewährung der gekoppelten Stützung erfüllt waren, insbesondere die Rinder des Mitbeteiligten tatsächlich auf die Alm für über 60 Tage aufgetrieben und ansonsten korrekt im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, und der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, gekennzeichnet und registriert waren.
C 2. Zur ersten Frage:
33
Art. 53 Z 4 Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ordnet an, dass eine gekoppelte Stützung nur für Rinder gewährt werden darf, die eine Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 aufweisen.Artikel 53, Ziffer 4, Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, ordnet an, dass eine gekoppelte Stützung nur für Rinder gewährt werden darf, die eine Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, aufweisen.
34
In ähnlicher Weise war bereits nach Art. 11 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die Gewährung einer Schlachtprämie davon abhängig, dass Rinder nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert waren. In seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05 (ECLI:EU:C:2007:296), hat der EuGH sich mit diesen Bestimmungen unter Beachtung ihres Wortlauts sowie der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auseinandergesetzt (Rn. 29 ff) und ausgesprochen, dass die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht. Diese Rechtsfolge hat der EuGH unter Beachtung des dem Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Ermessens auch nicht als unverhältnismäßig angesehen (Rn. 45 ff).In ähnlicher Weise war bereits nach Artikel 11, und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, die Gewährung einer Schlachtprämie davon abhängig, dass Rinder nach der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert waren. In seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05 (ECLI:EU:C:2007:296), hat der EuGH sich mit diesen Bestimmungen unter Beachtung ihres Wortlauts sowie der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, auseinandergesetzt (Rn. 29 ff) und ausgesprochen, dass die Nichtbeachtung der in Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist für die Meldung der Umsetzung eines Rindes in einen oder aus einem Betrieb an die elektronische Datenbank dazu führt, dass dieses Rind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schlachtprämie nicht erfüllt, und folglich einen Ausschluss von der Gewährung dieser Prämie für dieses Tier nach sich zieht. Diese Rechtsfolge hat der EuGH unter Beachtung des dem Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Ermessens auch nicht als unverhältnismäßig angesehen (Rn. 45 ff).
35
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Beachtung dieser Entscheidung keinen Zweifel daran, dass auch die dargestellte Versäumung der Frist zur Meldung des Auftriebs auf Almen oder Weiden nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 einen Verstoß gegen die Kennzeichnung und Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 darstellt, sodass im Sinn des Art. 53 Z 4 Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und - in Umsetzung dieser Bestimmung in Österreich - nach § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Voraussetzung der gekoppelten Stützung nicht gegeben ist und die Tiere nicht als ermittelt im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Z 18 lit. a Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten.Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Beachtung dieser Entscheidung keinen Zweifel daran, dass auch die dargestellte Versäumung der Frist zur Meldung des Auftriebs auf Almen oder Weiden nach Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, einen Verstoß gegen die Kennzeichnung und Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, darstellt, sodass im Sinn des Artikel 53, Ziffer 4, Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und - in Umsetzung dieser Bestimmung in Österreich - nach Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Voraussetzung der gekoppelten Stützung nicht gegeben ist und die Tiere nicht als ermittelt im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 18, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, gelten.
36
Art. 30 Abs. 4 lit. c Verordnung (EU) Nr. 640/2014 schränkt jedoch die Rechtswirkungen von Verstößen durch fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank insoweit ein, als die Tiere erst dann als nicht ermittelt gelten, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden, soweit die Eintragungen für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014, somit der Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - nicht ausschlaggebend sind.Artikel 30, Absatz 4, Litera c, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, schränkt jedoch die Rechtswirkungen von Verstößen durch fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank insoweit ein, als die Tiere erst dann als nicht ermittelt gelten, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden, soweit die Eintragungen für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,, somit der Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, - nicht ausschlaggebend sind.
37
Diese Bestimmung erhielt ihre Fassung durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1393. Im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde ausgeführt, es werde damit klargestellt, dass „fehlerhafte Eintragungen von z. B. Geschlecht, Rasse, Farbe oder Datum in das Register, die Tierpässe und/oder die elektronische Datenbank für Rinder bei erstmaliger Feststellung als Verstöße betrachtet werden“ sollten, wenn die betreffenden Angaben für die Bewertung der Förderfähigkeit des Tieres im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme „entscheidend“ sind. Sei dies nicht der Fall, sollte das betreffende Tier als nicht ermittelt gelten, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden.
38
Die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten geführt - in Österreich durch die Agrarmarkt Austria (vgl. § 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) - und speisen sich durch die Meldungen der Tierhalter. Unter diesem Gesichtspunkt liegt es nahe, unter dem Begriff der „fehlerhaften Eintragungen“ durch unrichtige oder unterlassene Meldungen verursachte Fehler in den gespeicherten Daten zu verstehen.Die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten geführt - in Österreich durch die Agrarmarkt Austria vergleiche , Paragraph 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) - und speisen sich durch die Meldungen der Tierhalter. Unter diesem Gesichtspunkt liegt es nahe, unter dem Begriff der „fehlerhaften Eintragungen“ durch unrichtige oder unterlassene Meldungen verursachte Fehler in den gespeicherten Daten zu verstehen.
39
Die Meldung des Almauftriebs nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, dient - jedenfalls auch - der Eintragung in die nationale elektronische Tierdatenbank (die Rinderdatenbank) und stellt - wie dargestellt - einen Teil der Geltendmachung der gekoppelten Stützung dar.Die Meldung des Almauftriebs nach Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, dient - jedenfalls auch - der Eintragung in die nationale elektronische Tierdatenbank (die Rinderdatenbank) und stellt - wie dargestellt - einen Teil der Geltendmachung der gekoppelten Stützung dar.
40
Im vorliegenden Fall war die am 15. Juni 2020 erstattete Meldung über den am 9. Mai 2020 erfolgten Almauftrieb von zwölf Rindern des Mitbeteiligten auf eine Alm ihrem Inhalt nach richtig. Ihre Fehlerhaftigkeit ergab sich jedoch aus ihrer Verspätung, die im dargestellten Sinn einen Verstoß gegen die Kennzeichnung und Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 darstellt. Durch diesen Verstoß scheinen andere Voraussetzungen der Gewährung der gekoppelten Stützung aber nicht berührt und damit die Überprüfung des Antrages - abseits der Voraussetzung gemäß Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - nicht beeinträchtigt worden zu sein.Im vorliegenden Fall war die am 15. Juni 2020 erstattete Meldung über den am 9. Mai 2020 erfolgten Almauftrieb von zwölf Rindern des Mitbeteiligten auf eine Alm ihrem Inhalt nach richtig. Ihre Fehlerhaftigkeit ergab sich jedoch aus ihrer Verspätung, die im dargestellten Sinn einen Verstoß gegen die Kennzeichnung und Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, darstellt. Durch diesen Verstoß scheinen andere Voraussetzungen der Gewährung der gekoppelten Stützung aber nicht berührt und damit die Überprüfung des Antrages - abseits der Voraussetzung gemäß Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, - nicht beeinträchtigt worden zu sein.
41
Weitere fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank betreffend den Mitbeteiligten bzw. ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sind bei einer weiteren Kontrolle nicht hervorgekommen. Qualifiziert man die verspätete Meldung als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank, die im Sinn von Art. 30 Abs. 4 lit. c Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für die (sonstigen) Beihilfevoraussetzungen nicht ausschlaggebend ist, wären die Tiere somit als ermittelt anzusehen.Weitere fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank betreffend den Mitbeteiligten bzw. ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, sind bei einer weiteren Kontrolle nicht hervorgekommen. Qualifiziert man die verspätete Meldung als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank, die im Sinn von Artikel 30, Absatz 4, Litera c, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, für die (sonstigen) Beihilfevoraussetzungen nicht ausschlaggebend ist, wären die Tiere somit als ermittelt anzusehen.
42
Vor diesem Hintergrund erscheint nicht undenkbar, dass ein Fall des Art. 30 Abs. 4 lit. c Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorliegen könnte. Die Auslegung der Bestimmung - insbesondere des Begriffs der „fehlerhaften Eintragung in die elektronische Tierdatenbank“ und der Wendung „für die Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen [...] nicht ausschlaggebend“ - stellt sich insoweit nicht als ausreichend klar dar, dass ohne Befassung des EuGH entschieden werden könnte.Vor diesem Hintergrund erscheint nicht undenkbar, dass ein Fall des Artikel 30, Absatz 4, Litera c, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, vorliegen könnte. Die Auslegung der Bestimmung - insbesondere des Begriffs der „fehlerhaften Eintragung in die elektronische Tierdatenbank“ und der Wendung „für die Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen [...] nicht ausschlaggebend“ - stellt sich insoweit nicht als ausreichend klar dar, dass ohne Befassung des EuGH entschieden werden könnte.
C 3. Zur zweiten Frage:
43
Sollte die erste Frage verneint werden und die gekoppelte Stützung für die am 9. Mai 2020 auf eine Alm aufgetriebenen zwölf Rinder des Mitbeteiligten daher nicht zu gewähren sein, stellt sich im Weiteren die Frage, ob zusätzlich die im Kapitel IV (Art. 15 bis Art. 34) der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu verhängen sind. Insoweit sind in Art. 31 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Verwaltungssanktionen vorgesehen, die davon abhängig sind, wie viele Tiere eines Tierhalters aufgrund von Verstößen nicht als ermittelt gelten.Sollte die erste Frage verneint werden und die gekoppelte Stützung für die am 9. Mai 2020 auf eine Alm aufgetriebenen zwölf Rinder des Mitbeteiligten daher nicht zu gewähren sein, stellt sich im Weiteren die Frage, ob zusätzlich die im Kapitel römisch vier (Artikel 15, bis Artikel 34,) der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu verhängen sind. Insoweit sind in Artikel 31, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, Verwaltungssanktionen vorgesehen, die davon abhängig sind, wie viele Tiere eines Tierhalters aufgrund von Verstößen nicht als ermittelt gelten.
44
Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sieht - als Ausnahme von der Verhängung der im Kapitel IV vorgesehenen Verwaltungssanktionen - vor, dass die Sanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Nach Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 findet in Bezug auf angemeldete Tiere Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, sieht - als Ausnahme von der Verhängung der im Kapitel römisch vier vorgesehenen Verwaltungssanktionen - vor, dass die Sanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Nach Artikel 34, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, findet in Bezug auf angemeldete Tiere Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.
45
Die - im vorliegenden Fall verspätetet erstattete - Meldung des Auftriebs der Tiere nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, betrifft - wie dargestellt - die Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 betreffend Kennzeichnung und Registrierung der Tiere. Die Versäumung der Frist stellt einen Verstoß (§ 2 Abs. 1 Z 2 Verordnung (EU) Nr. 640/2014) im oben bereits dargestellten Sinn gegen die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere dar und führt - vorbehaltlich des in der ersten Frage behandelten Art. 30 Abs. 4 lit. c Verordnung (EU) Nr. 640/2014 - dazu, dass die Tiere nicht als ermittelt (§ 2 Abs. 1 Z 18 Verordnung (EU) Nr. 640/2014) gelten.Die - im vorliegenden Fall verspätetet erstattete - Meldung des Auftriebs der Tiere nach Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, betrifft - wie dargestellt - die Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, betreffend Kennzeichnung und Registrierung der Tiere. Die Versäumung der Frist stellt einen Verstoß (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,) im oben bereits dargestellten Sinn gegen die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere dar und führt - vorbehaltlich des in der ersten Frage behandelten Artikel 30, Absatz 4, Litera c, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, - dazu, dass die Tiere nicht als ermittelt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,) gelten.
46
Die Meldung des Auftriebs der Rinder dient im Weiteren der Eintragung in der nationalen elektronischen Datenbank, die nach § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Sinn des Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für die Ermittlung der Tiere herangezogen wird, für die die gekoppelte Stützung zusteht. Die genannte Meldung ist daher im Sinn von § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 auch Teil der Antragstellung hinsichtlich der Beihilfe. Die Tiere sind mit der Meldung daher als angemeldet im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 16 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu betrachten.Die Meldung des Auftriebs der Rinder dient im Weiteren der Eintragung in der nationalen elektronischen Datenbank, die nach Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Sinn des Artikel 21, Absatz 4, Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, für die Ermittlung der Tiere herangezogen wird, für die die gekoppelte Stützung zusteht. Die genannte Meldung ist daher im Sinn von Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 auch Teil der Antragstellung hinsichtlich der Beihilfe. Die Tiere sind mit der Meldung daher als angemeldet im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zu betrachten.
47
Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 stellt nur auf eine Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags selbst ab, nicht aber auf einen Verstoß gegen die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere. Insofern scheint diese Bestimmung - entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - den Verstoß des Mitbeteiligten nicht zu erfassen. Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 dehnt die Anwendung des Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 aber auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend die Eintragung in die elektronische Datenbank aus. Im Sinn des 30. Erwägungsgrundes der Verordnung wird einem Tierhalter damit die Möglichkeit eingeräumt, insoweit Versäumnisse aus Eigenem zu korrigieren, bevor die zuständige Behörde durch Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder Mitteilung des Verstoßes tätig geworden ist, und damit Verwaltungssanktionen zu vermeiden.Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, stellt nur auf eine Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags selbst ab, nicht aber auf einen Verstoß gegen die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere. Insofern scheint diese Bestimmung - entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - den Verstoß des Mitbeteiligten nicht zu erfassen. Artikel 34, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, dehnt die Anwendung des Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, aber auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend die Eintragung in die elektronische Datenbank aus. Im Sinn des 30. Erwägungsgrundes der Verordnung wird einem Tierhalter damit die Möglichkeit eingeräumt, insoweit Versäumnisse aus Eigenem zu korrigieren, bevor die zuständige Behörde durch Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder Mitteilung des Verstoßes tätig geworden ist, und damit Verwaltungssanktionen zu vermeiden.
48
Durch die Meldung des Auftriebs der Tiere wird die Eintragung der nationalen Datenbank nachgeholt und insoweit ein Versäumnis behoben. In diesem Sinn könnte eine Anwendung von Art. 34 in Verbindung mit Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu bejahen sein. Dafür könnte auch sprechen, dass die Bestimmungen zu bezwecken scheinen, den Tierhalter zu begünstigen, der, ohne dazu gezwungen zu sein, ein Fehlverhalten korrigiert, wodurch er zwar für die betroffenen Tiere dennoch nicht die Gewährung der Stützung erreichen, aber doch Verwaltungssanktionen verhindern kann. Es scheint kein Grund dafür ersichtlich, warum insoweit eine verspätete Meldung, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, schwerere Folgen nach sich ziehen sollte als eine sonstige fehlerhafte oder unterlassene Meldung, die zu einer unrichtigen oder unvollständigen Eintragung in die nationale Datenbank führt. Auch der - in Wiederholung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechtes - in Art. 77 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hervorgehobene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen könnte in einem Fall wie dem vorliegenden eine Anwendung des Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nahelegen.Durch die Meldung des Auftriebs der Tiere wird die Eintragung der nationalen Datenbank nachgeholt und insoweit ein Versäumnis behoben. In diesem Sinn könnte eine Anwendung von Artikel 34, in Verbindung mit Artikel 15, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zu bejahen sein. Dafür könnte auch sprechen, dass die Bestimmungen zu bezwecken scheinen, den Tierhalter zu begünstigen, der, ohne dazu gezwungen zu sein, ein Fehlverhalten korrigiert, wodurch er zwar für die betroffenen Tiere dennoch nicht die Gewährung der Stützung erreichen, aber doch Verwaltungssanktionen verhindern kann. Es scheint kein Grund dafür ersichtlich, warum insoweit eine verspätete Meldung, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, schwerere Folgen nach sich ziehen sollte als eine sonstige fehlerhafte oder unterlassene Meldung, die zu einer unrichtigen oder unvollständigen Eintragung in die nationale Datenbank führt. Auch der - in Wiederholung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechtes - in Artikel 77, Absatz 5, Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, hervorgehobene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen könnte in einem Fall wie dem vorliegenden eine Anwendung des Artikel 34, Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, nahelegen.
49
Da aber auch insoweit die vorgelegte Frage vom EuGH noch nicht entschieden wurde und die richtige Anwendung des Unionsrechts auch nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, wird auch die zweite Frage dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV zur Entscheidung vorgelegt.Da aber auch insoweit die vorgelegte Frage vom EuGH noch nicht entschieden wurde und die richtige Anwendung des Unionsrechts auch nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, wird auch die zweite Frage dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV zur Entscheidung vorgelegt.
Wien, am 1. Juni 2023