1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. März 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines staatenlosen Palästinensers, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in das palästinensische Autonomiegebiet - Gaza - zulässig sei; zudem legte das BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. März 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines staatenlosen Palästinensers, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in das palästinensische Autonomiegebiet - Gaza - zulässig sei; zudem legte das BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das BVwG traf Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, zu seiner fehlenden beruflichen Integration sowie zu seinem Privatleben und der Situation in seiner Herkunftsregion und kam unter Berücksichtigung von zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen überwiegen würden und keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege.Das BVwG traf Feststellungen zum Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, zu seiner fehlenden beruflichen Integration sowie zu seinem Privatleben und der Situation in seiner Herkunftsregion und kam unter Berücksichtigung von zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen überwiegen würden und keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege.
4
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 339/2023-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0072, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/17/0072, mwN). 10
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 24.8.2022, Ra 2022/17/0117, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 24.8.2022, Ra 2022/17/0117, mwN). 11
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision Verfahrensmängel, im Wesentlichen eine „antizipierende Beweiswürdigung“ und eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend.
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Aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun (vgl. nochmals VwGH 24.8.2022, Ra 2022/17/0117, mwN).Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun vergleiche , nochmals VwGH 24.8.2022, Ra 2022/17/0117, mwN). 13
Der Revisionswerber legt mit der Rüge, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, die Zulässigkeit der Revision nicht dar, weil er keine hinreichend konkreten Ausführungen dazu tätigt, weswegen das BVwG von der Durchführung einer Verhandlung nicht hätte absehen dürfen.
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Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2022/17/0052, mwN).Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2022/17/0052, mwN).
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Die Revision zeigt einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung mit ihrer Behauptung, das BVwG habe eine „antizipierende Beweiswürdigung“ angestellt, nicht auf. Denn die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vermag nicht den in der Zulässigkeitsbegründung allein erhobenen Vorwurf einer „antizipierenden Beweiswürdigung“ zu begründen (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).Die Revision zeigt einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung mit ihrer Behauptung, das BVwG habe eine „antizipierende Beweiswürdigung“ angestellt, nicht auf. Denn die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vermag nicht den in der Zulässigkeitsbegründung allein erhobenen Vorwurf einer „antizipierenden Beweiswürdigung“ zu begründen vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
16
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass immer dann, wenn Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194, mwN).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass immer dann, wenn Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194, mwN). 17
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht gerecht. Es werden allgemein Verfahrensfehler für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ins Treffen geführt, jedoch ohne konkret anzugeben, welche Tatsachen bei deren Vermeidung erwiesen worden wären und weshalb ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2023