TE Vwgh Beschluss 2023/6/1 Ra 2021/07/0005

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Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §137
WRG 1959 §137 Abs2 Z1
WRG 1959 §137 Abs7
WRG 1959 §138
WRG 1959 §39
WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revisionen 1. des DI (FH) H S sowie 2. der A S, beide in L, beide vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 17. Dezember 2020, 1. Zl. E 006/10/2020.007/009 und 2. Zl. E 006/10/2020.008/009, jeweils betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 24. Juni 2020 wurde den beiden revisionswerbenden Parteien jeweils Folgendes zur Last gelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Sie haben im Jahr 2015 ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vom Grundstück Nr. [ ] der KG [R.] aus einen Saugschlauch in den an diesem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen [S-]Bach geleitet, um über diesen Saugschlauch mit einer Pumpe Wasser aus dem [S-]Bach zu entnehmen und damit ein WC und eine Dusche, welche sich auf dem genannten Grundstück befinden, zu betreiben. Bei dieser beabsichtigten Wasserentnahme handelt es sich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öffentlichen Gewässers. Diesen rechtswidrigen Zustand haben Sie im Zeitraum 1.1.2016 bis 7.8.2019 aufrechterhalten, indem Sie diese Wasserentnahmeanlage weder beseitigt noch die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eingeholt haben.“

2
Die revisionswerbenden Parteien hätten dadurch § 137 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt und wurden dafür jeweils nach § 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 zu Geldstrafen von € 500 (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verurteilt sowie zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.Die revisionswerbenden Parteien hätten dadurch Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt und wurden dafür jeweils nach Paragraph 137, Absatz 2, Einleitungssatz WRG 1959 zu Geldstrafen von € 500 (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verurteilt sowie zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
3
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4
Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobenen Beschwerden jeweils dahingehend Folge, dass der zweite Satz des Tatvorwurfs „Bei dieser beabsichtigten Wasserentnahme handelt es sich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öffentlichen Gewässers“ entfällt und die verhängten Geldstrafen auf € 300 sowie die Ersatzfreiheitsstrafen und Kostenbeiträge entsprechend herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurden die Beschwerden jeweils abgewiesen und die Übertretungsnorm auf § 137 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7 iVm § 9 Abs. 1 WRG 1959 unter näherer Angabe der Fundstellen präzisiert. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobenen Beschwerden jeweils dahingehend Folge, dass der zweite Satz des Tatvorwurfs „Bei dieser beabsichtigten Wasserentnahme handelt es sich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines öffentlichen Gewässers“ entfällt und die verhängten Geldstrafen auf € 300 sowie die Ersatzfreiheitsstrafen und Kostenbeiträge entsprechend herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurden die Beschwerden jeweils abgewiesen und die Übertretungsnorm auf Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 unter näherer Angabe der Fundstellen präzisiert. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5
Als Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, dass die revisionswerbenden Parteien im Frühjahr 2015 zur Wasserentnahme aus dem S-Bach, einem öffentlichen Gewässer, rechtsufrig einen zu ihrem Grundstück führenden Saugschlauch dauerhaft verlegt hätten. Er habe zur Wasserversorgung von zwei auf diesem Grundstück befindlichen Hütten in Holzbauweise, jeweils mit einem Versorgungsanschluss für Wasser und einem Entsorgungsanschluss für Abwasser, gedient, die als WC und Dusche verwendet worden seien. Der Saugschlauch sei 2015 beschädigt worden. Das Wasserbaubezirksamt habe eine Zahlung an die revisionswerbenden Parteien geleistet.

Für eine (über den Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers hinausgehende) Wasserentnahme oder den Saugschlauch als eine einer solchen Wasserentnahme dienende wasserbautechnische Anlage sei die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung weder beantragt noch erteilt worden. Die Anlage sei auch nicht entfernt worden. Dieser rechtswidrige Zustand sei im gesamten Tatzeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 7. August 2019 aufrechterhalten worden.

Mit einem näher bezeichneten, nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 seien die revisionswerbenden Parteien verpflichtet worden, den Saugschlauch zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (durch Verfüllung mit inertem Material und Verdichtung) bis zum 31. Mai 2020 wiederherzustellen.Mit einem näher bezeichneten, nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 seien die revisionswerbenden Parteien verpflichtet worden, den Saugschlauch zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (durch Verfüllung mit inertem Material und Verdichtung) bis zum 31. Mai 2020 wiederherzustellen.

6
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, dass die Errichtung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 137 Abs. 7 WRG 1959 ein Dauerdelikt darstelle, bei dem die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginne. Dieser Zeitpunkt sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Jahr 2015 gelegen, weil der konsenslose Zustand im angelasteten Tatzeitraum weder durch nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung noch durch Entfernung der Anlage beseitigt worden sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, dass die Errichtung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 ein Dauerdelikt darstelle, bei dem die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginne. Dieser Zeitpunkt sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Jahr 2015 gelegen, weil der konsenslose Zustand im angelasteten Tatzeitraum weder durch nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung noch durch Entfernung der Anlage beseitigt worden sei.

In den Beschwerden sei vorgebracht worden, dass der Schlauch bereits 2015 vor der ersten geplanten Wasserentnahme durch Überfahren mit einem schweren Baggerfahrzeug der Wasserbauabteilung zerstört und von dieser der entsprechende Schadenersatz geleistet worden sei, weshalb der zerstörte Saugschlauch ins Eigentum der Wasserbauabteilung übergegangen sei. Jedoch ergebe sich aus der Aktenlage, dass lediglich eine Ersatzzahlung für einen Flurschaden geleistet worden sei. Im Übrigen gehe mit einer Schadenersatzzahlung nicht automatisch ein Eigentumsübergang einher und der Errichter einer nach § 9 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Anlage sei nach § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 unabhängig vom Eigentum an dieser Anlage zu strafen.In den Beschwerden sei vorgebracht worden, dass der Schlauch bereits 2015 vor der ersten geplanten Wasserentnahme durch Überfahren mit einem schweren Baggerfahrzeug der Wasserbauabteilung zerstört und von dieser der entsprechende Schadenersatz geleistet worden sei, weshalb der zerstörte Saugschlauch ins Eigentum der Wasserbauabteilung übergegangen sei. Jedoch ergebe sich aus der Aktenlage, dass lediglich eine Ersatzzahlung für einen Flurschaden geleistet worden sei. Im Übrigen gehe mit einer Schadenersatzzahlung nicht automatisch ein Eigentumsübergang einher und der Errichter einer nach Paragraph 9, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Anlage sei nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 unabhängig vom Eigentum an dieser Anlage zu strafen.

Zum entfallenen zweiten Satz des Tatvorwurfs erwog das Verwaltungsgericht, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die belangte Behörde damit (auch) eine Wasserentnahme habe pönalisieren wollen. Eine bloß beabsichtigte Wasserentnahme sei jedenfalls nicht strafbar und eine tatsächliche Wasserentnahme sei von der belangten Behörde nicht vorgeworfen worden. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei daher durch Entfall des zweiten Satzes des Tatvorwurfs entsprechend einzuschränken gewesen.

7
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden außerordentlichen Revisionen des Erstrevisionswerbers (zu Ra 2021/07/0005) und der Zweitrevisionswerberin (zu Ra 2021/07/0006), die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9
Die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 lauten wörtlich:

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

...

Strafen

§ 137. (1) ...Paragraph 137, (1) ...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1.
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

...

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen.

10
Die Revisionen begründen ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG eingetreten sei, weil die Interpretation des § 137 Abs. 7 zweiter Satz WRG 1959 durch das Verwaltungsgericht, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls die restlose Beseitigung der ehemals konsenslos errichteten Anlage erforderlich sei, ein grober Auslegungs- und Denkfehler sei. Nach der teilweisen Zerstörung des Saugschlauches noch im Jahr 2015 habe die Möglichkeit zum Betreiben bzw. Benutzen der ursprünglich konsenslos errichteten Anlage vollständig gefehlt, sodass der konsenslose Zustand damit bereits beseitigt worden sei.Die Revisionen begründen ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten sei, weil die Interpretation des Paragraph 137, Absatz 7, zweiter Satz WRG 1959 durch das Verwaltungsgericht, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls die restlose Beseitigung der ehemals konsenslos errichteten Anlage erforderlich sei, ein grober Auslegungs- und Denkfehler sei. Nach der teilweisen Zerstörung des Saugschlauches noch im Jahr 2015 habe die Möglichkeit zum Betreiben bzw. Benutzen der ursprünglich konsenslos errichteten Anlage vollständig gefehlt, sodass der konsenslose Zustand damit bereits beseitigt worden sei.
11
Die Frage, welche Maßnahmen erforderlich sind, um im Sinne des § 137 Abs. 7 WRG 1959 den konsenslosen Zustand zu beseitigen, der auf Grund der bewilligungslosen Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage entstanden ist, hängt naturgemäß von der Ausgestaltung der betreffenden Anlage und den konkret in Frage kommenden Maßnahmen ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. zu Einzelfallbeurteilungen in ähnlichen Fällen etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0023 [ob eine „Ausübung“ eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt], VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057 [ab wann keine bloße Änderung einer Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst] und VwGH 31.1.2019, Ra 2019/07/0001, 0002 [ob und welche Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 vorzuschreiben sind], je mwN).Die Frage, welche Maßnahmen erforderlich sind, um im Sinne des Paragraph 137, Absatz 7, WRG 1959 den konsenslosen Zustand zu beseitigen, der auf Grund der bewilligungslosen Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage entstanden ist, hängt naturgemäß von der Ausgestaltung der betreffenden Anlage und den konkret in Frage kommenden Maßnahmen ab und ist damit eine des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führte vergleiche , zu Einzelfallbeurteilungen in ähnlichen Fällen etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0023 [ob eine „Ausübung“ eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt], VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057 [ab wann keine bloße Änderung einer Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst] und VwGH 31.1.2019, Ra 2019/07/0001, 0002 [ob und welche Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 vorzuschreiben sind], je mwN).
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Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach im vorliegenden Fall zur Beseitigung des konsenslosen Zustandes eine Beschädigung der Anlage (bzw. deren nach dem Revisionsvorbringen eingetretene Unbrauchbarkeit) nicht ausreicht, sondern deren Entfernung erforderlich ist, erweist sich insbesondere angesichts des Umstandes, dass die revisionswerbenden Parteien zur Errichtung der Anlage auch das öffentliche Wassergut und damit fremdes Grundeigentum in Anspruch genommen haben, nicht als unvertretbar.
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Die Revisionen bringen in diesem Zusammenhang vor, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 24. April 1992, 1 Ob 13/92, die Beseitigung allfälliger Anlagenreste auf fremdem Grund nicht nach dem Verwaltungsrecht des WRG 1959 abzuwickeln, sondern im Wege einer Besitzstörungsklage bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in dieser (eine nach § 39 WRG 1959 unzulässige Maßnahme betreffenden) Sache ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde besteht. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 WRG 1959 bzw. die Durchführung von Strafverfahren nach § 137 WRG 1959, dagegen fällt die aus dem Titel der Besitzstörung erhobene oder auf Freiheit von einer Dienstbarkeit gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz (vgl. zur Möglichkeit wasserrechtlicher und gerichtlicher Verfahren in gleicher Angelegenheit - etwa bei Beschwerde eines Grundeigentümers gegen eigenmächtige Neuerungen - auch die weiteren zu RIS-Justiz RS0046092 dokumentierten Entscheidungen).Die Revisionen bringen in diesem Zusammenhang vor, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 24. April 1992, 1 Ob 13/92, die Beseitigung allfälliger Anlagenreste auf fremdem Grund nicht nach dem Verwaltungsrecht des WRG 1959 abzuwickeln, sondern im Wege einer Besitzstörungsklage bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in dieser (eine nach Paragraph 39, WRG 1959 unzulässige Maßnahme betreffenden) Sache ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde besteht. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach Paragraph 138, WRG 1959 bzw. die Durchführung von Strafverfahren nach Paragraph 137, WRG 1959, dagegen fällt die aus dem Titel der Besitzstörung erhobene oder auf Freiheit von einer Dienstbarkeit gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz vergleiche , zur Möglichkeit wasserrechtlicher und gerichtlicher Verfahren in gleicher Angelegenheit - etwa bei Beschwerde eines Grundeigentümers gegen eigenmächtige Neuerungen - auch die weiteren zu RIS-Justiz RS0046092 dokumentierten Entscheidungen).
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Weiters stützen die Revisionen ihre Zulässigkeit darauf, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerden insoweit stattgegeben habe, als es erkannt habe, dass eine bloß beabsichtigte Wasserbenutzung nicht (nach § 137 Abs. 2 Z 1 erster Tatbestand WRG 1959) strafbar sei. Liege aber - wovon das Verwaltungsgericht also ausgehe - eine straflose bloß beabsichtigte Wasserbenutzung vor, so müsse das zwingend auch in Bezug auf den zweiten Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 - also die Errichtung der betreffenden Anlage - zutreffen.Weiters stützen die Revisionen ihre Zulässigkeit darauf, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerden insoweit stattgegeben habe, als es erkannt habe, dass eine bloß beabsichtigte Wasserbenutzung nicht (nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, erster Tatbestand WRG 1959) strafbar sei. Liege aber - wovon das Verwaltungsgericht also ausgehe - eine straflose bloß beabsichtigte Wasserbenutzung vor, so müsse das zwingend auch in Bezug auf den zweiten Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 - also die Errichtung der betreffenden Anlage - zutreffen.
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Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 nicht nur eine nach § 9 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Wasserbenutzung unter Strafe gestellt wird, sondern auch u.a. bereits die Errichtung von einer solchen Benutzung dienenden bewilligungspflichtigen Anlagen. Die Anlagenerrichtung geht schon logisch der eigentlichen Wasserbenutzung (hier durch Absaugen aus dem öffentlichen Gewässer) zeitlich voraus und erfordert insofern eine erst in der Zukunft beabsichtigte Wasserbenutzung. Sollte eine Wasserbenutzung im Tatzeitraum tatsächlich nicht stattgefunden haben, so hat dies auf die Strafbarkeit des Errichters der Anlage keinen Einfluss, solange - wie dargestellt - der konsenslose Zustand nicht beseitigt und damit der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird.Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nach der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 nicht nur eine nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Wasserbenutzung unter Strafe gestellt wird, sondern auch u.a. bereits die Errichtung von einer solchen Benutzung dienenden bewilligungspflichtigen Anlagen. Die Anlagenerrichtung geht schon logisch der eigentlichen Wasserbenutzung (hier durch Absaugen aus dem öffentlichen Gewässer) zeitlich voraus und erfordert insofern eine erst in der Zukunft beabsichtigte Wasserbenutzung. Sollte eine Wasserbenutzung im Tatzeitraum tatsächlich nicht stattgefunden haben, so hat dies auf die Strafbarkeit des Errichters der Anlage keinen Einfluss, solange - wie dargestellt - der konsenslose Zustand nicht beseitigt und damit der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird.
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Dass die betreffende Anlage zum Zwecke einer Benutzung des öffentlichen Gewässers errichtet wurde, bestreiten die revisionswerbenden Parteien nicht. Der Umstand, dass ihnen - zusätzlich zur Anlagenerrichtung - die Wasserbenutzung selbst nicht angelastet wird (etwa, weil eine solche zumindest im Tatzeitraum nicht stattgefunden habe), ist daher für die Strafbarkeit nach § 137 Abs. 2 Z 1 zweiter Tatbestand WRG 1959 ohne Bedeutung.Dass die betreffende Anlage zum Zwecke einer Benutzung des öffentlichen Gewässers errichtet wurde, bestreiten die revisionswerbenden Parteien nicht. Der Umstand, dass ihnen - zusätzlich zur Anlagenerrichtung - die Wasserbenutzung selbst nicht angelastet wird (etwa, weil eine solche zumindest im Tatzeitraum nicht stattgefunden habe), ist daher für die Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Tatbestand WRG 1959 ohne Bedeutung.
17
Das in diesem Zusammenhang schließlich erstattete Vorbringen, wonach es durch die Weglassung des zweiten Satzes aus dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses zu einem „Austausch des Tatvorwurfs“ und damit einer Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG gekommen sei (Hinweis auf VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, u.a.), ist schlicht nicht nachvollziehbar: Dass die Errichtung der Anlage zum Zweck einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung erfolgte, ist dem Tatvorwurf jedenfalls weiterhin unmissverständlich zu entnehmen (vgl. „... um über diesen Saugschlauch mit einer Pumpe Wasser aus dem [S-]Bach zu entnehmen ...“), sodass die - nach den Worten der Revisionen - „entscheidende Bedingung“ gerade nicht weggelassen wurde.Das in diesem Zusammenhang schließlich erstattete Vorbringen, wonach es durch die Weglassung des zweiten Satzes aus dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses zu einem „Austausch des Tatvorwurfs“ und damit einer Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gekommen sei (Hinweis auf VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, u.a.), ist schlicht nicht nachvollziehbar: Dass die Errichtung der Anlage zum Zweck einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung erfolgte, ist dem Tatvorwurf jedenfalls weiterhin unmissverständlich zu entnehmen vergleiche , „... um über diesen Saugschlauch mit einer Pumpe Wasser aus dem [S-]Bach zu entnehmen ...“), sodass die - nach den Worten der Revisionen - „entscheidende Bedingung“ gerade nicht weggelassen wurde.
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In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070005.L00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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