1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, im Wesentlichen in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 11. November 2022, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 27. Oktober 2021 entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, im Wesentlichen in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 11. November 2022, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 27. Oktober 2021 entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2
In der Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe - nach Begehung eines Alkoholdelikts iSd. § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 im Jahr 2020 - am 27. Oktober 2021 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,63 mg/l Atemluft) gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1a StVO 1960 übertreten.In der Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe - nach Begehung eines Alkoholdelikts iSd. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 im Jahr 2020 - am 27. Oktober 2021 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,63 mg/l Atemluft) gelenkt und dadurch Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 übertreten.
3
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen (außerordentlichen) Revision erachtet sich der Revisionswerber - unter „Beschwerdepunkte“ - „in seinem Recht, ohne Verwirklichung“ näher bezeichneter Vorschriften „nicht wegen einer Verwaltungsübertretung ... bestraft zu werden“ bzw. in seinem Recht, „nicht durch die falsche Anwendung“ näher bezeichneter Vorschriften, „bestraft zu werden“, verletzt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180, mwN).
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Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in den als verletzt bezeichneten Rechten („nicht bestraft zu werden“) nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar (vgl. etwa VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0119, mwN aus der ständigen Rechtsprechung).Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in den als verletzt bezeichneten Rechten („nicht bestraft zu werden“) nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar vergleiche , etwa VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0119, mwN aus der ständigen Rechtsprechung).
6
Da der Revisionswerber somit in den als Revisionspunkten („Beschwerdepunkte“) geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision - schon aus diesem Grund (ohne dass auf die Frage der ausreichenden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eingegangen werden muss) - als nicht zulässig.
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Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2023