TE Vwgh Beschluss 2023/6/7 Ra 2022/22/0036

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Veröffentlicht am 07.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §292 Abs3
ASVG §293
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §45 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Baden (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen das am 11. Jänner 2022 mündlich verkündete und mit 28. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-1935/001-2021, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: Y T, vertreten durch TKT Rechtsanwälte, Mag. Georg Tusek, Mag. Manuel Krenn, Mag. Titus Trunez, in 4150 Rohrbach-Berg, Hanriederstraße 8/16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 23. September 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde, Amtsrevisionswerberin) den Antrag der Mitbeteiligten, einer 1982 geborenen ukrainischen Staatsangehörigen, vom 24. Juni 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ab. Begründend wurde ausgeführt, es müssten (für die Mitbeteiligte und ihre Tochter) monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von zumindest € 1.154,85 gesichert sein. Die Mitbeteiligte finanziere ihren Lebensunterhalt derzeit aus dem an sie geleisteten Unterhalt und den Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung. Die daraus lukrierten Einkünfte würden den erforderlichen Betrag um € 47,95 unterschreiten.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 11. Jänner 2022 mündlich verkündeten und mit 28. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 NAG den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 11. Jänner 2022 mündlich verkündeten und mit 28. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die unbescholtene Mitbeteiligte halte sich seit 2010 durchgehend in Österreich auf und verfüge seit dem 18. Oktober 2011 über einen aufrechten Aufenthaltstitel, derzeit über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 9. Februar 2024. Die Mitbeteiligte sei seit 16. Oktober 2010 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe mit diesem eine 2012 geborene Tochter. Die Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann sei seit einigen Jahren aufgelöst, das Scheidungsverfahren sei seit 2017 anhängig. Die Mitbeteiligte lebe mit ihrer Tochter in dem gemeinsam mit dem Ehemann gekauften und seither in deren jeweiligem Hälfteeigentum stehenden Haus. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung sei erfüllt.

Die Mitbeteiligte sei in der Rechtsanwaltskanzlei des Ehemannes geringfügig angestellt und beziehe daraus ein monatliches Einkommen von € 320,-. Der Ehemann leiste einen monatlichen Geldunterhalt in der Höhe von € 787,- und zusätzlich einen Naturalunterhalt in der Höhe von monatlich rund € 2.200,-. Dieser Naturalunterhalt setze sich derart zusammen, dass der Ehegatte für die gesamten Haus- und Wohnungskosten der Mitbeteiligten und für sämtliche Kosten für den von ihr allein benützten PKW inklusive Reparaturkosten aufkomme, sodass die Mitbeteiligte ausschließlich für Lebensmittel und Benzin zu zahlen habe. Zusätzlich leiste der Ehemann an die gemeinsame Tochter Alimentationszahlungen zu Handen der Mitbeteiligten.

4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zur vorliegend strittigen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (ausreichende Unterhaltsmittel) aus, der Richtsatz habe gemäß § 293 Abs. 1 ASVG im Jahr 2022 für eine Einzelperson € 1.030,49 und für ein Kind im gemeinsamen Haushalt € 159,- betragen. Die Mitbeteiligte verfüge im Hinblick auf das aufrechte Dienstverhältnis über ein monatliches Nettoeinkommen von € 320,- und sie erhalte von ihrem Ehemann laufend einen monatlichen Unterhalt von € 787,-. Eine Änderung der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Mitbeteiligten sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, sodass ein tatsächliches Einkommen in der Höhe von € 1.107,- monatlich zugrunde zu legen sei. Das Einkommen liege nur geringfügig unter dem zu erreichenden Einkommen, nämlich um € 82,49 unter den Richtsätzen für 2022. Allerdings - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dürfe die Unterschreitung der Richtsätze nicht ohne Weiteres die Ablehnung des Antrags zur Folge haben, sondern es sei eine konkrete Prüfung der Situation der Mitbeteiligten vorzunehmen. In der gegebenen Situation liege nur eine sehr geringfügige Unterschreitung des zu erreichenden Haushaltseinkommens vor, welche nicht befürchten lasse, dass die Mitbeteiligte, die zudem auch Alimentationszahlungen für ihre Tochter erhalte, jemals zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde. Zudem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die laufenden Ausgaben für das von der Mitbeteiligten und ihrer Tochter bewohnte (und in ihrem Hälfteeigentum stehende) Haus und für ihren PKW im Rahmen der Erbringung eines Naturalunterhaltes von ihrem Ehegatten getragen würden. Auch insoweit sei nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zur vorliegend strittigen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (ausreichende Unterhaltsmittel) aus, der Richtsatz habe gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG im Jahr 2022 für eine Einzelperson € 1.030,49 und für ein Kind im gemeinsamen Haushalt € 159,- betragen. Die Mitbeteiligte verfüge im Hinblick auf das aufrechte Dienstverhältnis über ein monatliches Nettoeinkommen von € 320,- und sie erhalte von ihrem Ehemann laufend einen monatlichen Unterhalt von € 787,-. Eine Änderung der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Mitbeteiligten sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, sodass ein tatsächliches Einkommen in der Höhe von € 1.107,- monatlich zugrunde zu legen sei. Das Einkommen liege nur geringfügig unter dem zu erreichenden Einkommen, nämlich um € 82,49 unter den Richtsätzen für 2022. Allerdings - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dürfe die Unterschreitung der Richtsätze nicht ohne Weiteres die Ablehnung des Antrags zur Folge haben, sondern es sei eine konkrete Prüfung der Situation der Mitbeteiligten vorzunehmen. In der gegebenen Situation liege nur eine sehr geringfügige Unterschreitung des zu erreichenden Haushaltseinkommens vor, welche nicht befürchten lasse, dass die Mitbeteiligte, die zudem auch Alimentationszahlungen für ihre Tochter erhalte, jemals zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde. Zudem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die laufenden Ausgaben für das von der Mitbeteiligten und ihrer Tochter bewohnte (und in ihrem Hälfteeigentum stehende) Haus und für ihren PKW im Rahmen der Erbringung eines Naturalunterhaltes von ihrem Ehegatten getragen würden. Auch insoweit sei nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen.

Gleichzeitig - so das Verwaltungsgericht weiter - sei der Wert der freien Station (der gemäß § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG unberücksichtigt zu bleiben habe) in der Höhe von aktuell € 309,93 durch diese Aufwendungen dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände übersteige das tatsächliche monatliche Einkommen der Mitbeteiligten „von zumindest € 1.411,45“ den Richtsatz ohnehin beträchtlich, sodass nicht zu befürchten sei, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Gleichzeitig - so das Verwaltungsgericht weiter - sei der Wert der freien Station (der gemäß Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz NAG unberücksichtigt zu bleiben habe) in der Höhe von aktuell € 309,93 durch diese Aufwendungen dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände übersteige das tatsächliche monatliche Einkommen der Mitbeteiligten „von zumindest € 1.411,45“ den Richtsatz ohnehin beträchtlich, sodass nicht zu befürchten sei, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

6
Die Amtsrevisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Hinzurechnen des Wertes der freien Station zum Einkommen der Mitbeteiligten widerspreche der gesetzlichen Formulierung und der darauf basierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
7
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 11 Abs. 5 erster Satz NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (im Sinn der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Nach den Vorgaben des zweiten und dritten Satzes des § 11 Abs. 5 NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen (insbesondere Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen) geschmälert, wobei allerdings einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (Wert der freien Station) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinn des ersten Satzes führt.Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (im Sinn der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Nach den Vorgaben des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen (insbesondere Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen) geschmälert, wobei allerdings einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (Wert der freien Station) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinn des ersten Satzes führt.
8
Aus dieser Regelung kann aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Wert der freien Station den Betrag der (in Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG) notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälert, wenn keine Mietaufwendungen (bzw. keine anderen regelmäßigen Aufwendungen) anfallen (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwN); eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht angenommen, dass der Wert der freien Station dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen sei.Aus dieser Regelung kann aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Wert der freien Station den Betrag der (in Höhe der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG) notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälert, wenn keine Mietaufwendungen (bzw. keine anderen regelmäßigen Aufwendungen) anfallen vergleiche , etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwN); eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen vergleiche , VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht angenommen, dass der Wert der freien Station dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen sei.
9
Dessen ungeachtet zeigt die Amtsrevisionswerberin mit ihrem darauf abzielenden Vorbringen aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich eine Revision als unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl. VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN).Dessen ungeachtet zeigt die Amtsrevisionswerberin mit ihrem darauf abzielenden Vorbringen aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich eine Revision als unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN).
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt festgehalten, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens (im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG) nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung des Antrags auf Titelerteilung zur Folge haben darf (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH; weiters - iZm einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ - VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.6.). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige (oder allenfalls gänzlich fehlende) Mietkosten (vgl. erneut VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11; bzw. erneut VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt festgehalten, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens (im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung des Antrags auf Titelerteilung zur Folge haben darf vergleiche , VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH; weiters - iZm einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ - VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.6.). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige (oder allenfalls gänzlich fehlende) Mietkosten vergleiche , erneut VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11; bzw. erneut VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).
11
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht (unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) in einem ersten Schritt erkennbar eine derartige individuelle Prüfung vorgenommen. Dabei hat es sowohl den Umstand der nur geringfügigen Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze als auch den Umstand, dass die Kosten für das Haus und den PKW der Mitbeteiligten aus dem Naturalunterhalt des Ehemannes, der überdies Geldunterhalt für die gemeinsame Tochter leistet, bestritten werden (und die Mitbeteiligte somit diesbezüglich keine Aufwendungen zu tragen hat), berücksichtigt und ist vor diesem Hintergrund zum nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass - zumal im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen sei - eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der Mitbeteiligten nicht zu befürchten sei.
12
Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung somit auf eine tragfähige Alternativbegründung gestützt hat, hinsichtlich der die Amtsrevisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kommt es auf die anschließend erfolgte (wie oben dargestellt) unzutreffende Annahme des Verwaltungsgerichtes eines Hinzurechnens des Wertes der freien Station zum Einkommen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an.
13
Ausgehend davon wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend davon wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220036.L00

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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