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Mit Bescheid vom 23. September 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde, Amtsrevisionswerberin) den Antrag der Mitbeteiligten, einer 1982 geborenen ukrainischen Staatsangehörigen, vom 24. Juni 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ab. Begründend wurde ausgeführt, es müssten (für die Mitbeteiligte und ihre Tochter) monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von zumindest € 1.154,85 gesichert sein. Die Mitbeteiligte finanziere ihren Lebensunterhalt derzeit aus dem an sie geleisteten Unterhalt und den Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung. Die daraus lukrierten Einkünfte würden den erforderlichen Betrag um € 47,95 unterschreiten.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 11. Jänner 2022 mündlich verkündeten und mit 28. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 NAG den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 11. Jänner 2022 mündlich verkündeten und mit 28. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die unbescholtene Mitbeteiligte halte sich seit 2010 durchgehend in Österreich auf und verfüge seit dem 18. Oktober 2011 über einen aufrechten Aufenthaltstitel, derzeit über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 9. Februar 2024. Die Mitbeteiligte sei seit 16. Oktober 2010 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und habe mit diesem eine 2012 geborene Tochter. Die Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann sei seit einigen Jahren aufgelöst, das Scheidungsverfahren sei seit 2017 anhängig. Die Mitbeteiligte lebe mit ihrer Tochter in dem gemeinsam mit dem Ehemann gekauften und seither in deren jeweiligem Hälfteeigentum stehenden Haus. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung sei erfüllt.
Die Mitbeteiligte sei in der Rechtsanwaltskanzlei des Ehemannes geringfügig angestellt und beziehe daraus ein monatliches Einkommen von € 320,-. Der Ehemann leiste einen monatlichen Geldunterhalt in der Höhe von € 787,- und zusätzlich einen Naturalunterhalt in der Höhe von monatlich rund € 2.200,-. Dieser Naturalunterhalt setze sich derart zusammen, dass der Ehegatte für die gesamten Haus- und Wohnungskosten der Mitbeteiligten und für sämtliche Kosten für den von ihr allein benützten PKW inklusive Reparaturkosten aufkomme, sodass die Mitbeteiligte ausschließlich für Lebensmittel und Benzin zu zahlen habe. Zusätzlich leiste der Ehemann an die gemeinsame Tochter Alimentationszahlungen zu Handen der Mitbeteiligten.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zur vorliegend strittigen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (ausreichende Unterhaltsmittel) aus, der Richtsatz habe gemäß § 293 Abs. 1 ASVG im Jahr 2022 für eine Einzelperson € 1.030,49 und für ein Kind im gemeinsamen Haushalt € 159,- betragen. Die Mitbeteiligte verfüge im Hinblick auf das aufrechte Dienstverhältnis über ein monatliches Nettoeinkommen von € 320,- und sie erhalte von ihrem Ehemann laufend einen monatlichen Unterhalt von € 787,-. Eine Änderung der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Mitbeteiligten sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, sodass ein tatsächliches Einkommen in der Höhe von € 1.107,- monatlich zugrunde zu legen sei. Das Einkommen liege nur geringfügig unter dem zu erreichenden Einkommen, nämlich um € 82,49 unter den Richtsätzen für 2022. Allerdings - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dürfe die Unterschreitung der Richtsätze nicht ohne Weiteres die Ablehnung des Antrags zur Folge haben, sondern es sei eine konkrete Prüfung der Situation der Mitbeteiligten vorzunehmen. In der gegebenen Situation liege nur eine sehr geringfügige Unterschreitung des zu erreichenden Haushaltseinkommens vor, welche nicht befürchten lasse, dass die Mitbeteiligte, die zudem auch Alimentationszahlungen für ihre Tochter erhalte, jemals zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde. Zudem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die laufenden Ausgaben für das von der Mitbeteiligten und ihrer Tochter bewohnte (und in ihrem Hälfteeigentum stehende) Haus und für ihren PKW im Rahmen der Erbringung eines Naturalunterhaltes von ihrem Ehegatten getragen würden. Auch insoweit sei nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zur vorliegend strittigen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (ausreichende Unterhaltsmittel) aus, der Richtsatz habe gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG im Jahr 2022 für eine Einzelperson € 1.030,49 und für ein Kind im gemeinsamen Haushalt € 159,- betragen. Die Mitbeteiligte verfüge im Hinblick auf das aufrechte Dienstverhältnis über ein monatliches Nettoeinkommen von € 320,- und sie erhalte von ihrem Ehemann laufend einen monatlichen Unterhalt von € 787,-. Eine Änderung der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Mitbeteiligten sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, sodass ein tatsächliches Einkommen in der Höhe von € 1.107,- monatlich zugrunde zu legen sei. Das Einkommen liege nur geringfügig unter dem zu erreichenden Einkommen, nämlich um € 82,49 unter den Richtsätzen für 2022. Allerdings - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dürfe die Unterschreitung der Richtsätze nicht ohne Weiteres die Ablehnung des Antrags zur Folge haben, sondern es sei eine konkrete Prüfung der Situation der Mitbeteiligten vorzunehmen. In der gegebenen Situation liege nur eine sehr geringfügige Unterschreitung des zu erreichenden Haushaltseinkommens vor, welche nicht befürchten lasse, dass die Mitbeteiligte, die zudem auch Alimentationszahlungen für ihre Tochter erhalte, jemals zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde. Zudem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die laufenden Ausgaben für das von der Mitbeteiligten und ihrer Tochter bewohnte (und in ihrem Hälfteeigentum stehende) Haus und für ihren PKW im Rahmen der Erbringung eines Naturalunterhaltes von ihrem Ehegatten getragen würden. Auch insoweit sei nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen.
Gleichzeitig - so das Verwaltungsgericht weiter - sei der Wert der freien Station (der gemäß § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG unberücksichtigt zu bleiben habe) in der Höhe von aktuell € 309,93 durch diese Aufwendungen dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände übersteige das tatsächliche monatliche Einkommen der Mitbeteiligten „von zumindest € 1.411,45“ den Richtsatz ohnehin beträchtlich, sodass nicht zu befürchten sei, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Gleichzeitig - so das Verwaltungsgericht weiter - sei der Wert der freien Station (der gemäß Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz NAG unberücksichtigt zu bleiben habe) in der Höhe von aktuell € 309,93 durch diese Aufwendungen dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände übersteige das tatsächliche monatliche Einkommen der Mitbeteiligten „von zumindest € 1.411,45“ den Richtsatz ohnehin beträchtlich, sodass nicht zu befürchten sei, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Die Amtsrevisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Hinzurechnen des Wertes der freien Station zum Einkommen der Mitbeteiligten widerspreche der gesetzlichen Formulierung und der darauf basierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 11 Abs. 5 erster Satz NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (im Sinn der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Nach den Vorgaben des zweiten und dritten Satzes des § 11 Abs. 5 NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen (insbesondere Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen) geschmälert, wobei allerdings einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (Wert der freien Station) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinn des ersten Satzes führt.Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (im Sinn der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Nach den Vorgaben des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen (insbesondere Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen) geschmälert, wobei allerdings einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (Wert der freien Station) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinn des ersten Satzes führt.
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Aus dieser Regelung kann aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Wert der freien Station den Betrag der (in Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG) notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälert, wenn keine Mietaufwendungen (bzw. keine anderen regelmäßigen Aufwendungen) anfallen (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwN); eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht angenommen, dass der Wert der freien Station dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen sei.Aus dieser Regelung kann aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Wert der freien Station den Betrag der (in Höhe der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG) notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälert, wenn keine Mietaufwendungen (bzw. keine anderen regelmäßigen Aufwendungen) anfallen vergleiche , etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009, mwN); eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen vergleiche , VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht angenommen, dass der Wert der freien Station dem Einkommen der Mitbeteiligten hinzuzurechnen sei. 9
Dessen ungeachtet zeigt die Amtsrevisionswerberin mit ihrem darauf abzielenden Vorbringen aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich eine Revision als unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl. VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN).Dessen ungeachtet zeigt die Amtsrevisionswerberin mit ihrem darauf abzielenden Vorbringen aus folgenden Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich eine Revision als unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird vergleiche , VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263, Rn. 11, mwN). 10
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt festgehalten, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens (im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG) nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung des Antrags auf Titelerteilung zur Folge haben darf (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH; weiters - iZm einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ - VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.6.). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige (oder allenfalls gänzlich fehlende) Mietkosten (vgl. erneut VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11; bzw. erneut VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits wiederholt festgehalten, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens (im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung des Antrags auf Titelerteilung zur Folge haben darf vergleiche , VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11, mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH; weiters - iZm einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ - VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.6.). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige (oder allenfalls gänzlich fehlende) Mietkosten vergleiche , erneut VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, Rn. 11; bzw. erneut VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). 11
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht (unter Bezugnahme auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) in einem ersten Schritt erkennbar eine derartige individuelle Prüfung vorgenommen. Dabei hat es sowohl den Umstand der nur geringfügigen Unterschreitung der maßgeblichen Richtsätze als auch den Umstand, dass die Kosten für das Haus und den PKW der Mitbeteiligten aus dem Naturalunterhalt des Ehemannes, der überdies Geldunterhalt für die gemeinsame Tochter leistet, bestritten werden (und die Mitbeteiligte somit diesbezüglich keine Aufwendungen zu tragen hat), berücksichtigt und ist vor diesem Hintergrund zum nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass - zumal im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen sei - eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der Mitbeteiligten nicht zu befürchten sei.
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Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung somit auf eine tragfähige Alternativbegründung gestützt hat, hinsichtlich der die Amtsrevisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kommt es auf die anschließend erfolgte (wie oben dargestellt) unzutreffende Annahme des Verwaltungsgerichtes eines Hinzurechnens des Wertes der freien Station zum Einkommen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an.
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Ausgehend davon wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend davon wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2023