TE Vwgh Beschluss 2023/6/12 Ra 2023/01/0142

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Veröffentlicht am 12.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §27 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der H C in W, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2023, Zl. VGW-152/104/10500/2022-22, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß § 39 und § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren hat und sie nicht mehr im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß Paragraph 39, und Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verloren hat und sie nicht mehr im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1996 sei der Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) gemäß § 10 Abs. 3 bzw. § 17 StbG verliehen worden. Mit Überreichung der Entlassungsurkunde am 17. Jänner 1997 durch die türkischen Behörden sei die Revisionswerberin aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Die Revisionswerberin habe danach die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags, ohne dass ihr zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei, wiedererworben. Sie sei für die am 24. Juni 2018 stattgefundenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im türkischen Auslandswählerregister als wahlberechtigt eingetragen und sohin am Stichtag, dem 30. April 2018, türkische Staatsangehörige gewesen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft sei - gemäß näher dargestellter türkischer Rechtslage - auf Antrag der Revisionswerberin erfolgt.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1996 sei der Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, bzw. Paragraph 17, StbG verliehen worden. Mit Überreichung der Entlassungsurkunde am 17. Jänner 1997 durch die türkischen Behörden sei die Revisionswerberin aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Die Revisionswerberin habe danach die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags, ohne dass ihr zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei, wiedererworben. Sie sei für die am 24. Juni 2018 stattgefundenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im türkischen Auslandswählerregister als wahlberechtigt eingetragen und sohin am Stichtag, dem 30. April 2018, türkische Staatsangehörige gewesen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft sei - gemäß näher dargestellter türkischer Rechtslage - auf Antrag der Revisionswerberin erfolgt.
3
Den vom Verwaltungsgericht eingeforderten Auszug aus dem türkischen Familienregister habe die Revisionswerberin nicht beibringen wollen, wobei sie sich darauf berufen habe, ihrer Mitwirkungspflicht bereits ausreichend nachgekommen zu sein.
4
Demnach seien die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG für den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge (Wieder-)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt.Demnach seien die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, StbG für den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge (Wieder-)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt.
5
Entsprechend näher dargelegter Erwägungen - insbesondere über die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft - sei der Verlust der Staatsbürgerschaft für die Revisionswerberin insgesamt nicht unverhältnismäßig.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).
11
Die demnach allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte:Die demnach allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hätte:
12
Zu § 27 Abs. 1 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz „iura novit curia“ nicht gilt, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227, 0228, mwN). Das erstmals in der Revision enthaltene Vorbringen, dass „das Gericht die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Gesetzes über das Personenstandswesen (insbesondere Art. 14 und 23) nicht berücksichtigt hat, obwohl sie entscheidungswesentlich waren“, unterliegt demnach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0309, Rn. 13, mwN). Im Übrigen vermögen die näheren Zulässigkeitsausführungen zu der in diesen Bestimmungen geregelten „Wiedereröffnung“ des türkischen Personenstandsregisters im Falle einer Eheschließung bzw. Übertragung der Registrierung (Registerdaten) der verheirateten Frau auf den Haushalt ihres Mannes fallbezogen an der Vertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, dass die Revisionswerberin die türkische Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag wiedererworben hat, nichts zu ändern.Zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz „iura novit curia“ nicht gilt, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht vergleiche , VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227, 0228, mwN). Das erstmals in der Revision enthaltene Vorbringen, dass „das Gericht die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Gesetzes über das Personenstandswesen (insbesondere Artikel 14, und 23) nicht berücksichtigt hat, obwohl sie entscheidungswesentlich waren“, unterliegt demnach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 41, VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu begründen vergleiche , VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0309, Rn. 13, mwN). Im Übrigen vermögen die näheren Zulässigkeitsausführungen zu der in diesen Bestimmungen geregelten „Wiedereröffnung“ des türkischen Personenstandsregisters im Falle einer Eheschließung bzw. Übertragung der Registrierung (Registerdaten) der verheirateten Frau auf den Haushalt ihres Mannes fallbezogen an der Vertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, dass die Revisionswerberin die türkische Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag wiedererworben hat, nichts zu ändern.
13
Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Abweichen des angefochtenen Beschlusses von „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ (zur Mitwirkungspflicht bzw. Beweislastverteilung im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren) begründet und dazu ausschließlich auf drei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes („VfGH E 3717/2018-42; E 3728/2018; E 3753/2018“, unter wörtlicher Wiedergabe eines Auszuges aus den Entscheidungsgründen des erstgenannten Erkenntnisses) verweist, genügt der Hinweis, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des VfGH schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. abermals VwGH Ra 2019/01/0309, Rn. 14, mwN). Im Übrigen ist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend gerade nicht auf den - den genannten Entscheidungen des VfGH zu Grunde liegenden - der belangten Behörde vom Bundesminister für Inneres übermittelten Datensatz aus der türkischen Wählerevidenz gestützt hat (vgl. abermals VwGH Ra 2019/01/0309, Rn. 14; vgl. insbesondere zur „Wählerabfrage“ über die offizielle Homepage der Hohen Wahlkommission der Türkei als tauglichem Beweismittel VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484; 21.3.2022, Ra 2022/01/0065; 12.12.2022, Ra 2020/01/0074, mwN).Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Abweichen des angefochtenen Beschlusses von „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ (zur Mitwirkungspflicht bzw. Beweislastverteilung im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren) begründet und dazu ausschließlich auf drei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes („VfGH E 3717/2018-42; E 3728 aus 2018,; E 3753/2018“, unter wörtlicher Wiedergabe eines Auszuges aus den Entscheidungsgründen des erstgenannten Erkenntnisses) verweist, genügt der Hinweis, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des VfGH schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag vergleiche , abermals VwGH Ra 2019/01/0309, Rn. 14, mwN). Im Übrigen ist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend gerade nicht auf den - den genannten Entscheidungen des VfGH zu Grunde liegenden - der belangten Behörde vom Bundesminister für Inneres übermittelten Datensatz aus der türkischen Wählerevidenz gestützt hat vergleiche , abermals VwGH Ra 2019/01/0309, Rn. 14; vergleiche , insbesondere zur „Wählerabfrage“ über die offizielle Homepage der Hohen Wahlkommission der Türkei als tauglichem Beweismittel VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484; 21.3.2022, Ra 2022/01/0065; 12.12.2022, Ra 2020/01/0074, mwN).
14
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010142.L00

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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