TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/14 Ra 2023/09/0064

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Veröffentlicht am 14.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1497
ABGB §7
AVG §13 Abs8
EpG 1950-BerechnungsV 2020
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z6
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs6
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §49 Abs2
EpidemieG 1950 §49 Abs5 idF 2022/I/021
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/04/0165 B 15.05.2023
Ra 2023/09/0065 E 28.06.2023
Ra 2023/09/0072 E 06.09.2023
Ra 2023/09/0072 E 06.09.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Landeck in 6500 Landeck, Innstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. März 2023, Zl. LVwG-2022/16/0899-1, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck (der revisionswerbenden Partei) vom 18. Februar 2022 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für eine namentlich genannte, als Heimhilfe beschäftigte Dienstnehmerin für den Zeitraum vom 14. März bis 24. April 2020 in Höhe von Euro 2.378,91 vollinhaltlich stattgegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck (der revisionswerbenden Partei) vom 18. Februar 2022 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für eine namentlich genannte, als Heimhilfe beschäftigte Dienstnehmerin für den Zeitraum vom 14. März bis 24. April 2020 in Höhe von Euro 2.378,91 vollinhaltlich stattgegeben.
2
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16. März 2022 brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, ihr sei beim Antrag ein Fehler unterlaufen, indem das monatliche Bruttogehalt falsch ausgefüllt worden sei, jedoch seien mit dem Antrag die richtigen Gehaltszettel der Dienstnehmerin übermittelt worden; der Beschwerde wurde ein neu befüllter Antrag mit der Modifikation des Verdienstentganges auf (nunmehr) Euro 3.154,24 angeschlossen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Tirol „aus Anlass der Beschwerde den angefochtenen Bescheid insofern ab, als der Beschwerdeführerin [Anm. des VwGH: der nunmehrigen mitbeteiligten Partei] das dort geltend gemachte Mehrbegehren im Ausmaß von Euro 775,33 zuerkannt wird.“ Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Tirol „aus Anlass der Beschwerde den angefochtenen Bescheid insofern ab, als der Beschwerdeführerin [Anm. des VwGH: der nunmehrigen mitbeteiligten Partei] das dort geltend gemachte Mehrbegehren im Ausmaß von Euro 775,33 zuerkannt wird.“ Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, dass die genannte Dienstnehmerin vom 13. März bis 22. April 2020 gemäß §§ 24, 32 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 EpiG in Verbindung mit näher angeführten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck verkehrsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen gewesen sei, welche ursächlich für ihre Dienstverhinderung gewesen seien. Das in der Beschwerde geltend gemachte Mehrbegehren finde Deckung in den tatsächlich für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkung angefallenen Ansprüchen jener Dienstnehmerin.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, dass die genannte Dienstnehmerin vom 13. März bis 22. April 2020 gemäß Paragraphen 24, 32, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3, EpiG in Verbindung mit näher angeführten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck verkehrsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen gewesen sei, welche ursächlich für ihre Dienstverhinderung gewesen seien. Das in der Beschwerde geltend gemachte Mehrbegehren finde Deckung in den tatsächlich für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkung angefallenen Ansprüchen jener Dienstnehmerin.
5
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass zwar bis zum Inkrafttreten der Novelle zum EpiG, BGBl. I Nr. 21/2022, in den §§ 33 und 49 Abs. 1 EpiG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG jeweils eine materiellrechtliche Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges festgelegt worden sei und bei einem befristeten Leistungsanspruch eine Antragsausdehnung um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr in Betracht komme. Mit der am 18. März 2022 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 21/02022 habe der Gesetzgeber § 49 EpiG einen Absatz 5 angefügt, der ausdrücklich festlege, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EpiG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, sodass auch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Änderung der Rechtslage bei der Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen sei. Da die nunmehr begehrte Vergütungssumme in der von der buchhalterischen Sachverständigen ermittelten Vergütung Deckung finde, habe der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und das in der Beschwerde beantragte Mehrbegehren zuerkannt werden können.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass zwar bis zum Inkrafttreten der Novelle zum EpiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, in den Paragraphen 33 und 49 Absatz eins, EpiG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG jeweils eine materiellrechtliche Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges festgelegt worden sei und bei einem befristeten Leistungsanspruch eine Antragsausdehnung um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr in Betracht komme. Mit der am 18. März 2022 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 21/02022 habe der Gesetzgeber Paragraph 49, EpiG einen Absatz 5 angefügt, der ausdrücklich festlege, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 EpiG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, sodass auch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Änderung der Rechtslage bei der Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen sei. Da die nunmehr begehrte Vergütungssumme in der von der buchhalterischen Sachverständigen ermittelten Vergütung Deckung finde, habe der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und das in der Beschwerde beantragte Mehrbegehren zuerkannt werden können.
6
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem klaren Wortlaut der (neuen) gesetzlichen Regelung in § 49 Abs. 5 EpiG und der dadurch geänderten Rechtslage bzw. bedingten Unanwendbarkeit der dazu zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verneinung einer Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Leistungsanspruches.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem klaren Wortlaut der (neuen) gesetzlichen Regelung in Paragraph 49, Absatz 5, EpiG und der dadurch geänderten Rechtslage bzw. bedingten Unanwendbarkeit der dazu zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verneinung einer Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Leistungsanspruches.
7
In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision machte die revisionswerbende Partei zu deren Zulässigkeit zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beschwerdezulässigkeit bei vollinhaltlicher Stattgebung im Bescheidverfahren bzw. der Zulässigkeit von Ausdehnungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgewichen. Die mitbeteiligte Partei erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG aus den im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus den im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.
9
Gemäß § 32 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind (Z 1), oder ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist (Z 2), ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist (Z 3), sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind (Z 4), sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (Z 5), sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist (Z 6) oder sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind (Z 7) und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.Gemäß Paragraph 32, EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind (Ziffer eins,), oder ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist (Ziffer 2,), ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist (Ziffer 3,), sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind (Ziffer 4,), sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist (Ziffer 5,), sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist (Ziffer 6,) oder sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind (Ziffer 7,) und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
10
Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach Absatz 3 dieser Bestimmung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung gemäß § 32 Abs. 4 leg. cit. nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach Absatz 3 dieser Bestimmung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, leg. cit. nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
11
Auf Grundlage von § 32 Abs. 6 EpiG wurde mit BGBl. II Nr. 329/2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-BerechnungsV 2020) erlassen.Auf Grundlage von Paragraph 32, Absatz 6, EpiG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-BerechnungsV 2020) erlassen.
12
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 leg. cit. binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Gemäß Paragraph 33, EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, leg. cit. binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
13
Mit der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten, mit 18. März 2022 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 21/2022, wurde § 49 EpiG ein Absatz 5 angefügt und lautet demnach wie folgt:Mit der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten, mit 18. März 2022 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wurde Paragraph 49, EpiG ein Absatz 5 angefügt und lautet demnach wie folgt:

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.Paragraph 49,

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.(1a) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 7 b, geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS -CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS -CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß Paragraph 32, Absatz 3,, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

14
Wie die Revision in ihrer Begründung zutreffend aufzeigt, wird mit § 49 Abs. 5 EpiG lediglich für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung eine Ausdehnung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 normiert. Dies betrifft nur Vergütungsansprüche im Falle des § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG, welcher die EpiG-Berechnungsverordnung als Grundlage zur Berechnung heranzieht.Wie die Revision in ihrer Begründung zutreffend aufzeigt, wird mit Paragraph 49, Absatz 5, EpiG lediglich für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung eine Ausdehnung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 normiert. Dies betrifft nur Vergütungsansprüche im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG, welcher die EpiG-Berechnungsverordnung als Grundlage zur Berechnung heranzieht.
15
Für den vorliegenden Fall der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für eine unselbständige Dienstnehmerin, wozu - wie zuvor erwähnt - § 32 Abs. 3 EpiG konkret eine Bemessung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorsieht, kommt die EpiG-Berechnungsverordnung und damit auch § 49 Abs. 5 EpiG nicht zur Anwendung (vgl. auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301), womit die Anspruchsausweitung jedenfalls verfristet war.Für den vorliegenden Fall der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für eine unselbständige Dienstnehmerin, wozu - wie zuvor erwähnt - Paragraph 32, Absatz 3, EpiG konkret eine Bemessung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorsieht, kommt die EpiG-Berechnungsverordnung und damit auch Paragraph 49, Absatz 5, EpiG nicht zur Anwendung vergleiche , auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301), womit die Anspruchsausweitung jedenfalls verfristet war.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits im Erkenntnis vom 13. Dezember 2021, Ra 2021/03/0309, ausgeführt, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG 1950 der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung handelt: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Wenn sich die Bestimmungen über die Verjährung auch nicht ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, kann dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB doch ergänzend auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. nur etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, mwN.). Die Regelungen über Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung (§§ 1497 ff ABGB) gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des zivilrechtlichen Verjährungsrechts (vgl. OGH 27.1.1998, 1 Ob 155/97v). Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung u.a. dadurch unterbrochen, dass derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungsfrist „von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird“. Einer gerichtlichen Geltendmachung kommt also Unterbrechungswirkung zu, von der aber nur der eingeklagte Betrag erfasst wird: Die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag hingegen nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184). Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG 1950 stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts.Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits im Erkenntnis vom 13. Dezember 2021, Ra 2021/03/0309, ausgeführt, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die Paragraphen 33 und 49 EpiG 1950 der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung handelt: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Wenn sich die Bestimmungen über die Verjährung auch nicht ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, kann dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB doch ergänzend auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden vergleiche , nur etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, mwN.). Die Regelungen über Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung (Paragraphen 1497, ff ABGB) gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des zivilrechtlichen Verjährungsrechts vergleiche , OGH 27.1.1998, 1 Ob 155/97v). Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung u.a. dadurch unterbrochen, dass derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Ablauf der Verjährungsfrist „von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird“. Einer gerichtlichen Geltendmachung kommt also Unterbrechungswirkung zu, von der aber nur der eingeklagte Betrag erfasst wird: Die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag hingegen nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184). Die Regelungen der Paragraphen 33, 49, EpiG 1950 stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts.
17
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch - wie hier - befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005, und 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch - wie hier - befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005, und 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
18
Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei im Bescheidverfahren vollinhaltlich stattgegeben und der begehrte Betrag von Euro 2.378,91 zur Gänze zugesprochen, womit diese in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein konnte. Der eingebrachten Beschwerde mangelte es daher an der Verletzung eines subjektiven Rechts und wäre diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen (vgl. dazu u.a. VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0247, 15.3.2016, Ra 2015/02/0246, und 22.4.1994, 93/02/0283).Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei im Bescheidverfahren vollinhaltlich stattgegeben und der begehrte Betrag von Euro 2.378,91 zur Gänze zugesprochen, womit diese in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein konnte. Der eingebrachten Beschwerde mangelte es daher an der Verletzung eines subjektiven Rechts und wäre diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen vergleiche , dazu u.a. VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0247, 15.3.2016, Ra 2015/02/0246, und 22.4.1994, 93/02/0283).
19
Indem das Verwaltungsgericht dies übersah, hat es sein angefochtenes Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies übersah, hat es sein angefochtenes Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
20
Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG der Revisionswerber bzw. der Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat.Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG der Revisionswerber bzw. der Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat.

Wien, am 14. Juni 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090064.L00

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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