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Der Revisionswerber ist Richter des Bundesverwaltungsgerichtes.
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Mit Dienstbeschreibungen vom 28. Jänner 2019 und vom 24. Februar 2021 wurde der Revisionswerber durch den Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes für die Jahre 2018 und 2020 jeweils als „nicht entsprechend“ beurteilt, wobei in der Folge einer gegen die zweite negative Dienstbeurteilung betreffend das Jahr 2020 erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2021, Ro 2021/09/0014, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
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Mit Beschluss des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2022 wurde das Dienstbeurteilungsverfahren über den Revisionswerber betreffend das Jahr 2021 ausgesetzt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Verdacht bzw. die Vermutung einer Dienstunfähigkeit bestehe und dies einer Dienstbeschreibung nach § 51 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) entgegenstehe. Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Mit Beschluss des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2022 wurde das Dienstbeurteilungsverfahren über den Revisionswerber betreffend das Jahr 2021 ausgesetzt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Verdacht bzw. die Vermutung einer Dienstunfähigkeit bestehe und dies einer Dienstbeschreibung nach Paragraph 51, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) entgegenstehe. Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Schreiben vom 29. August 2022 forderte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes den Revisionswerber - unter Hinweis unter anderem auf auch vom Revisionswerber in anderen Verfahren dargelegte gesundheitliche Einschränkungen sowie seine deutlich herabgesetzte Leistung und deshalb vermutete Dienstunfähigkeit - auf, binnen eines Monats seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 informierte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes den „Vorsitzenden des Dienstsenates“ über den Beschluss des Personalsenates vom 29. März 2022 und das Bestehen gesundheitlicher Probleme des Revisionswerbers sowie darüber, dass dieser der Aufforderung, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, nicht nachgekommen sei. Deshalb werde die Angelegenheit nunmehr im Sinne des § 92 RStDG weitergeleitet.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 informierte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes den „Vorsitzenden des Dienstsenates“ über den Beschluss des Personalsenates vom 29. März 2022 und das Bestehen gesundheitlicher Probleme des Revisionswerbers sowie darüber, dass dieser der Aufforderung, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, nicht nachgekommen sei. Deshalb werde die Angelegenheit nunmehr im Sinne des Paragraph 92, RStDG weitergeleitet.
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Mit Schreiben des Vorsitzenden „des Dienstgerichtes“ vom 15. November 2022 wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, zum „Ergebnis der Beweisaufnahme“ Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 Gebrauch.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2023 wurde das Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend den Revisionswerber eingeleitet. Begründend verwies das Gericht darauf, dass körperliche und geistige Erkrankungen sowie Einschränkungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers begründeten. Diese Zweifel ergäben sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2022, Ro 2021/09/0014, mit der der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsfrist gewährt habe, einem vom Revisionswerber vorgelegten Privatgutachten, aus dem weiterhin Einschränkungen in der psychischen Belastbarkeit abzuleiten seien, eigenen Ausführungen des Revisionswerbers zu seinem Gesundheitszustand in anderen Verfahren sowie den niedrigen Erledigungszahlen des Revisionswerbers. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 123 RStDG gemäß § 164 RStDG kein Rechtsmittel zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2023 wurde das Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend den Revisionswerber eingeleitet. Begründend verwies das Gericht darauf, dass körperliche und geistige Erkrankungen sowie Einschränkungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers begründeten. Diese Zweifel ergäben sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2022, Ro 2021/09/0014, mit der der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsfrist gewährt habe, einem vom Revisionswerber vorgelegten Privatgutachten, aus dem weiterhin Einschränkungen in der psychischen Belastbarkeit abzuleiten seien, eigenen Ausführungen des Revisionswerbers zu seinem Gesundheitszustand in anderen Verfahren sowie den niedrigen Erledigungszahlen des Revisionswerbers. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass gegen einen Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, RStDG gemäß Paragraph 164, RStDG kein Rechtsmittel zulässig sei.
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Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang einer Prüfpflicht des Dienstgerichtes im Rahmen des vor Erlassung eines Einleitungsbeschlusses durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, zum Umfang der die Dienstbehörde treffenden Fürsorgepflicht bei Richtern sowie zur Frage, ob bei einer gebotenen Verwendungsänderung und Herstellung einer überwiegenden Dienstfähigkeit eines Richters dadurch überhaupt ein Einleitungsbeschluss gefasst werden dürfe, ins Treffen führt. Weiters werden Verfahrens- und Begründungsmängel geltend gemacht.
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§ 93 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994 lautet:Paragraph 93, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, lautet: „Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren
§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 93, (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die Paragraphen 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Absatz 3, 138, bis 140, 142, 143, 146 Absatz 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.
(2) ...“.
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§ 123 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, lautet: Paragraph 123, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, lautet: „Disziplinaruntersuchung
§ 123. (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.
(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
(5) Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.
(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.“
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Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat, dass Einleitungsbeschlüsse in Disziplinarverfahren nach § 123 RStDG nicht als bloß verfahrensleitende Beschlüsse zu qualifizieren sind, weshalb eine Revision gegen solche Beschlüsse nicht nach § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig ist (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, Rn. 20 ff). Auch finden die insbesondere in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter keine Anwendung (vgl. wiederum VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, Rn. 16). Da § 93 RStDG für das Ruhestandsversetzungsverfahren unter anderem § 123 RStDG für sinngemäß anwendbar erklärt, erweist sich die vorliegende, gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 123 RStDG gerichtete Revision nicht als dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegend.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat, dass Einleitungsbeschlüsse in Disziplinarverfahren nach Paragraph 123, RStDG nicht als bloß verfahrensleitende Beschlüsse zu qualifizieren sind, weshalb eine Revision gegen solche Beschlüsse nicht nach Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig ist (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, Rn. 20 ff). Auch finden die insbesondere in Paragraph 164, RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter keine Anwendung vergleiche , wiederum VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, Rn. 16). Da Paragraph 93, RStDG für das Ruhestandsversetzungsverfahren unter anderem Paragraph 123, RStDG für sinngemäß anwendbar erklärt, erweist sich die vorliegende, gegen einen Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, RStDG gerichtete Revision nicht als dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegend. 12
Dessen ungeachtet erweist sich die vorliegende Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Dessen ungeachtet erweist sich die vorliegende Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision behauptet der Revisionswerber zunächst, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, in welchem Umfang das Dienstgericht vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses Ermittlungspflichten im Hinblick auf den Verdacht der Dienstunfähigkeit des betroffenen Richters treffen.
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In seiner Rechtsprechung zu Einleitungsbeschlüssen nach § 123 RStDG in Disziplinarverfahren geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es für die Einleitung eines Verfahrens ausreicht, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses muss noch nicht völlige Klarheit darüber bestehen, ob tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Rn. 32, mwN).In seiner Rechtsprechung zu Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, RStDG in Disziplinarverfahren geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es für die Einleitung eines Verfahrens ausreicht, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses muss noch nicht völlige Klarheit darüber bestehen, ob tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind vergleiche , VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089, Rn. 32, mwN). 18
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die angesichts der in § 93 RStDG angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit des § 123 RStDG im Ruhestandsversetzungsverfahren auch auf Einleitungsbeschlüsse in solchen Verfahren zu übertragen ist, ergibt sich, dass das Vorliegen von „Verdachtsgründen“, die die Annahme einer Dienstunfähigkeit rechtfertigen, für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses im Ruhestandsversetzungsverfahren ausreichend ist. Allfällige Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Dienstunfähigkeit sind in der an den Einleitungsbeschluss anschließenden Phase des Verfahrens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG, StAG I5 [2021] § 123, Rn. 5, mwN).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die angesichts der in Paragraph 93, RStDG angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit des Paragraph 123, RStDG im Ruhestandsversetzungsverfahren auch auf Einleitungsbeschlüsse in solchen Verfahren zu übertragen ist, ergibt sich, dass das Vorliegen von „Verdachtsgründen“, die die Annahme einer Dienstunfähigkeit rechtfertigen, für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses im Ruhestandsversetzungsverfahren ausreichend ist. Allfällige Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Dienstunfähigkeit sind in der an den Einleitungsbeschluss anschließenden Phase des Verfahrens zu prüfen vergleiche , in diesem Sinne auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG, StAG I5 [2021] Paragraph 123,, Rn. 5, mwN).
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Zur Abgrenzung der das Dienstgericht vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses treffenden Prüfpflichten kann daher - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung - auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Die vom Revisionswerber behauptete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor.Zur Abgrenzung der das Dienstgericht vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses treffenden Prüfpflichten kann daher - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung - auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Die vom Revisionswerber behauptete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher nicht vor.
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Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen weiters einen Verfahrensfehler geltend macht sowie ein Abgehen von der in Rn. 17 angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um das von ihm vorgelegte Privatgutachten, das ihm - so sinngemäß das Vorbringen - die Dienstfähigkeit bescheinige, „zu entkräften“, übersieht der Revisionswerber, dass das Ausräumen von Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Richters nach Fassung des Einleitungsbeschlusses im Verfahren selbst zu klären sind. Auch insoweit liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen weiters einen Verfahrensfehler geltend macht sowie ein Abgehen von der in Rn. 17 angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um das von ihm vorgelegte Privatgutachten, das ihm - so sinngemäß das Vorbringen - die Dienstfähigkeit bescheinige, „zu entkräften“, übersieht der Revisionswerber, dass das Ausräumen von Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Richters nach Fassung des Einleitungsbeschlusses im Verfahren selbst zu klären sind. Auch insoweit liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.
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Im Übrigen tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision der inhaltlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass vor dem Hintergrund der niedrigen Erledigungszahlen des Revisionswerbers in den Jahren 2017 bis 2021 sowie der von ihm selbst dargelegten gesundheitlichen (psychischen) Einschränkungen, die auch nach dem vom Revisionswerber vorgelegten Sachverständigengutachten und auch nach dem Revisionsvorbringen jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitung von Verfahren im Bereich des Asylrechts weiterhin fortbestehen, den Verdacht der Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers begründen, nicht entgegen.
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Zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der „die Dienstbehörde“ treffenden Fürsorgepflicht bei Richtern sowie dazu, ob ein Richter, der in einem inhaltlichen Teilbereich seiner Tätigkeit von einem Sachverständigen attestierte Einschränkungen aufweist, einen dienstrechtlichen Anspruch darauf hat, so eingesetzt zu werden, dass er seine Leistung in vollem Ausmaß erbringen kann, ist wiederum auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu oben Rn. 17) und darauf zu verweisen, dass die Klärung dieser Fragen allenfalls nach Fassung des Einleitungsbeschlusses im eigentlichen Verfahren zu erfolgen hat. Auch insoweit liegt daher die vom Revisionswerber behauptete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.Zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der „die Dienstbehörde“ treffenden Fürsorgepflicht bei Richtern sowie dazu, ob ein Richter, der in einem inhaltlichen Teilbereich seiner Tätigkeit von einem Sachverständigen attestierte Einschränkungen aufweist, einen dienstrechtlichen Anspruch darauf hat, so eingesetzt zu werden, dass er seine Leistung in vollem Ausmaß erbringen kann, ist wiederum auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu oben Rn. 17) und darauf zu verweisen, dass die Klärung dieser Fragen allenfalls nach Fassung des Einleitungsbeschlusses im eigentlichen Verfahren zu erfolgen hat. Auch insoweit liegt daher die vom Revisionswerber behauptete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor.
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Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung schließlich pauschal und ohne weitere Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, behauptet, wird auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, Rn. 12, mwN).Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung schließlich pauschal und ohne weitere Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, behauptet, wird auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, Rn. 12, mwN). 24
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2023