1
Der Revisionswerber steht als Offizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht am Truppenübungsplatz (TÜPl) Allentsteig in Verwendung.
2
Mit dem - nach Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung durch den Revisionswerber erlassenen - Bescheid vom 5. Dezember 2019 sprach die Dienstbehörde des Revisionswerbers Folgendes aus:
„Gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBI. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Ablauf des 31.12.2019 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz ‚Ltr StbAbt & stvKdt TÜPl‘ an der Dienststelle Kommando und Betriebsstab/Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG, Positionsnummer 003, Organisationsplannummer T00, Truppennummer 7363, Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6, abberufen und Ihnen mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 in der Dienststelle Kommando und Betriebsstab/Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG der Arbeitsplatz ‚Ltr StbAbt & stvKdt TÜPl‘, Positionsnummer 009, Organisationsplannummer T05, Truppennummer 7363, Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), zugewiesen.„Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBI. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Ablauf des 31.12.2019 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz ‚Ltr StbAbt & stvKdt TÜPl‘ an der Dienststelle Kommando und Betriebsstab/Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG, Positionsnummer 003, Organisationsplannummer T00, Truppennummer 7363, Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6, abberufen und Ihnen mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 in der Dienststelle Kommando und Betriebsstab/Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG der Arbeitsplatz ‚Ltr StbAbt & stvKdt TÜPl‘, Positionsnummer 009, Organisationsplannummer T05, Truppennummer 7363, Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des Paragraph 113 e, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (GehG), zugewiesen.
Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.“Gemäß Paragraph 152 c, BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.“
3
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass ein (näher mit Geschäftszahl bezeichneter) „Organisationsplan (OrgPl)“ für das „Kdo&BetrStb/TÜPl A“ verfügt worden sei, der somit die „gültige Planungsgrundlage für KdoSK/J1“ sei. Der „verfügte Organisationsplan“ sei am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten und ersetze ab diesem Zeitpunkt den zuvor in Kraft befindlichen Organisationsplan. Im Zuge dieser Überleitung sei der Arbeitsplatz (APl) des Revisionswerbers bei gleichbleibender Arbeitsplatzbezeichnung „Ltr StbAbt & stvKdt TÜPI“ arbeitsplatzident übergeleitet und bei gleichbleibender Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppe 5 „zugeordnet“ worden. Es erfolge im Zuge der Überleitung nun „eine Abwertung des Arbeitsplatzes“.
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Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte geltend, die Ausführungen des angefochtenen Bescheides beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitsplatz „arbeitsplatzident übergeleitet“ worden, jedoch nunmehr lediglich der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen sei. Die pauschalen Ausführungen des Bescheides seien nicht geeignet, die Personalmaßnahme zu rechtfertigen. Kernaussage sei ein Satz, wonach der Arbeitsplatz im Zuge einer Organisationsplanänderung „auf die Funktionsgruppe 5 abgewertet“ worden sei. Hierauf könne es jedoch nicht allein ankommen. Vielmehr sei auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Es werde nicht dargetan, aufgrund welcher Überlegungen der bisher mit Funktionsgruppe 6 bewertete Arbeitsplatz des Revisionswerbers nunmehr eine Stufe geringer bewertet werden sollte. Die belangte Behörde stelle den Ablauf im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Revisionswerbers am TÜPl Allentsteig richtig dar. Demnach sei er nach mehr als fünfjähriger Tätigkeit als Bataillonskommandant abberufen und „auf den gegenständlichen Arbeitsplatz eingeteilt“ worden. Mit einer Versetzung sei im Jahr 2010 zugewartet und diese erst nach Ablauf von fünf Jahren verfügt worden, wobei der Revisionswerber diese zeitliche Verzögerung nicht zu vertreten habe. Er sei daher bereits damals in den Anwendungsbereich des § 152c BDG 1979 gefallen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, § 152c BDG 1979 sei auf den Revisionswerber nicht anwendbar, weil er nicht von der Funktion eines Bataillonskommandanten abberufen worden sei, sei inhaltlich unrichtig. De facto seien seine Tätigkeiten und Aufgaben seit seiner Abberufung als Bataillonskommandant unverändert geblieben. Dem könne die belangte Behörde nichts entgegensetzen. Das formale Argument, dass der Arbeitsplatz nunmehr mit einer niedrigeren Funktionsgruppe bewertet sei, könne nicht entkräften, dass er „inhaltlich nach wie vor“, daher seit seiner Abberufung als Bataillonskommandant, „durchgehend den gegenständlichen Arbeitsplatz - wenn auch formal nunmehr mit anderen Bezeichnungen - innehabe“. Maßstab der Beurteilung sei das de facto Vorliegende, das nicht durch formale Änderungen zu seinem Nachteil ausgehebelt werden könne.Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte geltend, die Ausführungen des angefochtenen Bescheides beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass der Arbeitsplatz „arbeitsplatzident übergeleitet“ worden, jedoch nunmehr lediglich der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen sei. Die pauschalen Ausführungen des Bescheides seien nicht geeignet, die Personalmaßnahme zu rechtfertigen. Kernaussage sei ein Satz, wonach der Arbeitsplatz im Zuge einer Organisationsplanänderung „auf die Funktionsgruppe 5 abgewertet“ worden sei. Hierauf könne es jedoch nicht allein ankommen. Vielmehr sei auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Es werde nicht dargetan, aufgrund welcher Überlegungen der bisher mit Funktionsgruppe 6 bewertete Arbeitsplatz des Revisionswerbers nunmehr eine Stufe geringer bewertet werden sollte. Die belangte Behörde stelle den Ablauf im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Revisionswerbers am TÜPl Allentsteig richtig dar. Demnach sei er nach mehr als fünfjähriger Tätigkeit als Bataillonskommandant abberufen und „auf den gegenständlichen Arbeitsplatz eingeteilt“ worden. Mit einer Versetzung sei im Jahr 2010 zugewartet und diese erst nach Ablauf von fünf Jahren verfügt worden, wobei der Revisionswerber diese zeitliche Verzögerung nicht zu vertreten habe. Er sei daher bereits damals in den Anwendungsbereich des Paragraph 152 c, BDG 1979 gefallen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, Paragraph 152 c, BDG 1979 sei auf den Revisionswerber nicht anwendbar, weil er nicht von der Funktion eines Bataillonskommandanten abberufen worden sei, sei inhaltlich unrichtig. De facto seien seine Tätigkeiten und Aufgaben seit seiner Abberufung als Bataillonskommandant unverändert geblieben. Dem könne die belangte Behörde nichts entgegensetzen. Das formale Argument, dass der Arbeitsplatz nunmehr mit einer niedrigeren Funktionsgruppe bewertet sei, könne nicht entkräften, dass er „inhaltlich nach wie vor“, daher seit seiner Abberufung als Bataillonskommandant, „durchgehend den gegenständlichen Arbeitsplatz - wenn auch formal nunmehr mit anderen Bezeichnungen - innehabe“. Maßstab der Beurteilung sei das de facto Vorliegende, das nicht durch formale Änderungen zu seinem Nachteil ausgehebelt werden könne. 5
Bereits aus der Aktenlage sei klar, dass „Arbeitsplatzidentität“ vorliege. Eine das Ausmaß von 25 % übersteigende Änderung der Aufgaben des Revisionswerbers liege daher nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine qualifizierte Verwendungsänderung ausscheide. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass „in allen vergleichbaren Organisationsplänen des Österreichischen Bundesheeres“ die Funktionsgruppe des stellvertretenden Kommandanten maximal zwei Funktionsgruppen niederer als jene des Kommandanten sei. Im gegenständlichen Fall sei der Arbeitsplatz des Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig mit der Funktionsgruppe 8 bewertet, sodass eine „maximal niedrigere Bewertung mit der Funktionsgruppe 6“ gegeben sei. Es mache daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob allenfalls die Arbeitsplatzbewertung mit Funktionsgruppe 5 zu Unrecht erfolgt sei, da aufgrund des Dargestellten der vom Revisionswerber innegehabte Arbeitsplatz nach wie vor mit der Funktionsgruppe 6 zu bewerten sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Bestimmung des § 152c Abs. 9 BDG 1979 jedenfalls weiterhin auf den Revisionswerber anzuwenden sei.Bereits aus der Aktenlage sei klar, dass „Arbeitsplatzidentität“ vorliege. Eine das Ausmaß von 25 % übersteigende Änderung der Aufgaben des Revisionswerbers liege daher nicht vor, sodass schon aus diesem Grund eine qualifizierte Verwendungsänderung ausscheide. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass „in allen vergleichbaren Organisationsplänen des Österreichischen Bundesheeres“ die Funktionsgruppe des stellvertretenden Kommandanten maximal zwei Funktionsgruppen niederer als jene des Kommandanten sei. Im gegenständlichen Fall sei der Arbeitsplatz des Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig mit der Funktionsgruppe 8 bewertet, sodass eine „maximal niedrigere Bewertung mit der Funktionsgruppe 6“ gegeben sei. Es mache daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob allenfalls die Arbeitsplatzbewertung mit Funktionsgruppe 5 zu Unrecht erfolgt sei, da aufgrund des Dargestellten der vom Revisionswerber innegehabte Arbeitsplatz nach wie vor mit der Funktionsgruppe 6 zu bewerten sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die Bestimmung des Paragraph 152 c, Absatz 9, BDG 1979 jedenfalls weiterhin auf den Revisionswerber anzuwenden sei. 6
Die belangte Behörde erließ eine mit 20. Februar 2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als verspätet zurückwies. Sie begründete dies damit, dass der Bescheid an die E-Mail-Adresse des für den Revisionswerber im Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Vertreters am 5. Dezember 2019 übermittelt worden sei. Die am 3. Jänner 2020 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet erhoben worden.
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Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte eine Verhandlung durch, in der der Revisionswerber das Vorbringen, wonach sich seine Aufgaben durch die Organisationsänderung qualitativ nicht verändert hätten, ergänzte. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde „gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 4 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG“ ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte eine Verhandlung durch, in der der Revisionswerber das Vorbringen, wonach sich seine Aufgaben durch die Organisationsänderung qualitativ nicht verändert hätten, ergänzte. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde „gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 4 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG“ ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde - entgegen der in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Auffassung - rechtzeitig sei. Gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz (ZustG) sei „elektronische Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Beschwerdeverfahren die persönliche E-Mail-Adresse des als Vertreter des Revisionswerbers einschreitenden Sekretärs der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Zustellmöglichkeit angegeben worden sei; vielmehr sei lediglich die (allgemeine) E-Mail-Adresse dieser Gewerkschaft angegeben worden, an welche die Behörde aber nicht zugestellt habe. Erst eine Zustellung am 12. Dezember 2019 sei fristauslösend und die Beschwerde daher fristgerecht gewesen.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde - entgegen der in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Auffassung - rechtzeitig sei. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz (ZustG) sei „elektronische Zustelladresse“ eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Beschwerdeverfahren die persönliche E-Mail-Adresse des als Vertreter des Revisionswerbers einschreitenden Sekretärs der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Zustellmöglichkeit angegeben worden sei; vielmehr sei lediglich die (allgemeine) E-Mail-Adresse dieser Gewerkschaft angegeben worden, an welche die Behörde aber nicht zugestellt habe. Erst eine Zustellung am 12. Dezember 2019 sei fristauslösend und die Beschwerde daher fristgerecht gewesen.
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In der Sache führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der §§ 38 und 40 BDG 1979 - unter der Überschrift „Zur Versetzung insbes der ‚Arbeitsplatzidentität‘“ Folgendes aus: Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Revisionswerber von seinem Arbeitsplatz „versetzt“ worden. Es habe sich „die Organisation“ geändert und „daraus ableitend“ auch die Einstufung des Revisionswerbers. Der Name des Arbeitsplatzes sei gleich geblieben.In der Sache führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der Paragraphen 38, und 40 BDG 1979 - unter der Überschrift „Zur Versetzung insbes der ‚Arbeitsplatzidentität‘“ Folgendes aus: Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Revisionswerber von seinem Arbeitsplatz „versetzt“ worden. Es habe sich „die Organisation“ geändert und „daraus ableitend“ auch die Einstufung des Revisionswerbers. Der Name des Arbeitsplatzes sei gleich geblieben.
10
Organisationsänderungen seien von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertige, anerkannt (Hinweise u.a. auf VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 8.11.1995, 95/12/0205; 1.7.1998, 97/12/0347). Im Fall einer Änderung der Dienststelle gehe die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. „Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle“ bedürfe es als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes „an einer anderen Dienststelle“ durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existierten, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz (im Wesentlichen) entsprächen (Hinweis auf VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228). Dies sei gegenständlich der Fall. Im vorliegenden Fall sei angesichts dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass der frühere Arbeitsplatz des Revisionswerbers und sein nunmehriger Arbeitsplatz nicht identisch seien. Dem Einwand des Revisionswerbers, dass sich sein Arbeitsplatz selbst nicht verändert habe, sei entgegenzuhalten, dass nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 die Änderung der Verwaltungsorganisation wesentlich sei und nicht die Änderungen an seinem konkreten Arbeitsplatz.Organisationsänderungen seien von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertige, anerkannt (Hinweise u.a. auf VwGH 23.6.1993, 92/12/0085; 8.11.1995, 95/12/0205; 1.7.1998, 97/12/0347). Im Fall einer Änderung der Dienststelle gehe die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. „Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle“ bedürfe es als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes „an einer anderen Dienststelle“ durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existierten, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz (im Wesentlichen) entsprächen (Hinweis auf VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228). Dies sei gegenständlich der Fall. Im vorliegenden Fall sei angesichts dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass der frühere Arbeitsplatz des Revisionswerbers und sein nunmehriger Arbeitsplatz nicht identisch seien. Dem Einwand des Revisionswerbers, dass sich sein Arbeitsplatz selbst nicht verändert habe, sei entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 die Änderung der Verwaltungsorganisation wesentlich sei und nicht die Änderungen an seinem konkreten Arbeitsplatz. 11
Sachverhaltsannahmen dazu finden sich im angefochtenen Erkenntnis in der Form, dass in dem mit „Feststellungen“ überschriebenen Abschnitt auf den 2019 neu in Kraft getretenen „Organisationsplan“ Bezug genommen wird, der ab diesem Zeitpunkt „den zuvor in Kraft befindlichen Organisationsplan“ geändert habe. Das Erkenntnis verweist in diesem Zusammenhang auf eine in der Schilderung des Verfahrensgangs wiedergegebene, anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erstattete Stellungnahme der belangten Behörde (vom 9. März 2020) zum Organisationsplan, die vom Verwaltungsgericht „hiermit festgestellt“ werde.
12
Der Inhalt der zitierten Stellungnahme wurde im Verfahrensgang des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt wiedergegeben:
„Die wesentlichen organisatorischen Änderungen, um die große Führungsspanne aufzulösen, waren einerseits die Trennung in die Bereiche Schieß- und Übungsbetrieb, sowie Nachhaltigkeit und Raumnutzung und Dienstbetrieb (vormals: DBetr.). Darüber hinaus wurde eine Gruppe Finanzen und Controlling eingeführt. Gleichzeitig mit der Gruppe Finanzen und Controlling, wurde als deren Leiter ein Forstakademiker im Organisationsplan implementiert. Dieser Akademiker ist einzigartig, weil lediglich der TÜPl Allentsteig über einen solchen verfügt. Alle anderen TÜPl haben keinen akademischen Arbeitsplatz (Forstakademiker) im Organisationsplan abgebildet. Daher muss die Frage nach der Wertigkeit des Stellvertreters bzw. die Frage der Abwertung bei gleichbleibender Arbeitsplatzbeschreibung dahingehend beantwortet werden, dass sich die organisatorischen Rahmenbedingungen, sowie die Quantität und die Qualität der Aufgaben für den Stellvertreter geändert haben. Grund hierfür ist die Einführung eines Forstakademikers und der damit zusammenhängende, geänderte organisatorische Rahmen. Diese Verschiebungen wurden nach ho. Wissenstand durch das damalige zuständige BMöDS bei der Bewertung des in Frage stehenden Arbeitsplatzes berücksichtigt und haben in der Wertigkeit B2/5 resultiert.“
13
In der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber in der Verhandlung zwei Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt habe („alt“ und „neu“), die beinahe wortident seien. Diese Arbeitsplatzbeschreibungen müssten jedoch außer Acht gelassen werden, weil es nicht darum gehe, ob der Arbeitsplatz ident sei, sondern ob sich „die Organisation“ geändert habe. § 38 BDG 1979 verlange in Abs. 3 Ziffer 1 eine „Änderung der Verwaltungsorganisation“ und nicht die eines Arbeitsplatzes. Im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle sei auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (Hinweis auf VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050).In der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber in der Verhandlung zwei Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt habe („alt“ und „neu“), die beinahe wortident seien. Diese Arbeitsplatzbeschreibungen müssten jedoch außer Acht gelassen werden, weil es nicht darum gehe, ob der Arbeitsplatz ident sei, sondern ob sich „die Organisation“ geändert habe. Paragraph 38, BDG 1979 verlange in Absatz 3, Ziffer 1 eine „Änderung der Verwaltungsorganisation“ und nicht die eines Arbeitsplatzes. Im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle sei auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen (Hinweis auf VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). 14
Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach sich an seiner tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, gemäß § 137 BDG 1979 einen Feststellungsbescheid bezüglich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu beantragen. Die Beschwerde sei „gemäß § 38 BDG [in] Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen“ gewesen.Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach sich an seiner tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, gemäß Paragraph 137, BDG 1979 einen Feststellungsbescheid bezüglich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu beantragen. Die Beschwerde sei „gemäß Paragraph 38, BDG [in] Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen“ gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
16
Die Revision ist bereits unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beurteilungsmaßstab für die Frage der Änderung der Identität einer Dienststelle (und deren Rechtsfolgen) zulässig. Sie ist auch berechtigt.
17
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass mit dem bei ihm bekämpften Bescheid eine Versetzung ausgesprochen wurde.
18
Die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Prüfung der Frage, ob es sich bei der strittigen Organisationsänderung um den Untergang (die Änderung der Identität) der Organisationseinheit (Dienststelle) des Revisionswerbers gehandelt habe, stand mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang.
19
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt - eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, sofern sie nicht unsachlich ist, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist somit der für eine Versetzung essentielle Wechsel der Dienststelle (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; 2.7.2019, Ra 2019/12/0014; 29.7.2021, Ra 2021/12/0046).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungen vorausgesetzt - eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, sofern sie nicht unsachlich ist, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen vergleiche , VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Maßgeblich für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist somit der für eine Versetzung essentielle Wechsel der Dienststelle vergleiche , VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125; 2.7.2019, Ra 2019/12/0014; 29.7.2021, Ra 2021/12/0046). 20
Zur Frage, wann eine Organisationseinheit (Dienststelle) als untergegangen zu betrachten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2019/12/0014 (in Übertragung der in der Judikatur zu Verwendungsänderungen - wie etwa VwGH 17.4.2013,
2012/12/0125 und VwGH 21.3.2017,
Ra 2016/12/0121, - zum Ausdruck kommenden Überlegungen) ausgeführt, dass „eine Organisationsänderung, die zur Änderung der Identität einer Organisationseinheit führt, jedenfalls dann vorliegt, wenn sich die Aufgaben der gesamten Organisationseinheit um mehr als 25 % geändert haben“. Nach dem zitierten Erkenntnis setzt die Beantwortung der Frage der Identität der Organisationseinheit dabei nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach dem gesamten Arbeitsumfang der Organisationseinheit voraus. Sollte lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben der alten Organisationseinheit (weniger als etwa ein Viertel deren Arbeitsumfanges) geändert worden sein, so wird von im Wesentlichen gegebener Identität mit der neuen Organisationseinheit auszugehen sein.
21
Feststellungen, die eine solche Beurteilung in nachvollziehbarer Weise erlaubt hätten, hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht getroffen. Insbesondere vermag der bloße Hinweis auf die bereits wiedergegebene Stellungnahme der belangten Behörde, in der keine quantitativen und qualitativen Aussagen zu den Veränderungen der in der Dienststelle wahrgenommenen „Tätigkeiten“ sowie „deren Gewichtung nach dem gesamten Arbeitsumfang der Organisationseinheit“ enthalten sind, die eine Beurteilung im dargestellten Sinn zuließen, solche Feststellungen nicht zu ersetzen.
22
Im Übrigen wäre in dem Fall, dass wegen organisationsänderungsbedingten Wegfalles der Identität der Organisationseinheit eine Versetzung des Revisionswerbers zu beurteilen wäre, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (abgesehen vom Erfordernis der Sachlichkeit der Organisationsänderung als Voraussetzung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) jeweils die gegenüber dem Revisionswerber schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 4.9.2012, 2009/12/0171).Im Übrigen wäre in dem Fall, dass wegen organisationsänderungsbedingten Wegfalles der Identität der Organisationseinheit eine Versetzung des Revisionswerbers zu beurteilen wäre, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (abgesehen vom Erfordernis der Sachlichkeit der Organisationsänderung als Voraussetzung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) jeweils die gegenüber dem Revisionswerber schonendste Variante zu wählen vergleiche , VwGH 4.9.2012, 2009/12/0171). 23
Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes anzumerken: Sollte sich nach Vornahme entsprechender Feststellungen ergeben, dass in der Organisationsänderung kein Untergang der Organisationseinheit zu sehen ist, käme die dem Revisionswerber gegenüber im Zuge der Organisationsänderung beabsichtigte Personalmaßnahme nicht als Versetzung, sondern allenfalls als Verwendungsänderung in Betracht. In diesem Fall bedürfte es einer Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, dass sein Arbeitsplatz trotz der Organisationsänderung im Wesentlichen (identisch und) gleichwertig geblieben sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert. Wird lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen (vgl. VwGH 4.9.2012, 2009/12/0171; 30.4.2014, 2013/12/0190).Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes anzumerken: Sollte sich nach Vornahme entsprechender Feststellungen ergeben, dass in der Organisationsänderung kein Untergang der Organisationseinheit zu sehen ist, käme die dem Revisionswerber gegenüber im Zuge der Organisationsänderung beabsichtigte Personalmaßnahme nicht als Versetzung, sondern allenfalls als Verwendungsänderung in Betracht. In diesem Fall bedürfte es einer Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, dass sein Arbeitsplatz trotz der Organisationsänderung im Wesentlichen (identisch und) gleichwertig geblieben sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert. Wird lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen vergleiche , VwGH 4.9.2012, 2009/12/0171; 30.4.2014, 2013/12/0190). 24
Um das wichtige dienstliche Interesse an der Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (VwGH 17.4.2013,
2012/12/0116; 3.10.2018,
Ra 2017/12/0091). Bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre (VwGH 20.3.2014,
2013/12/0093).
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Dies verbietet es jedoch keinesfalls, dem Beamten den durch die Organisationsänderung neu geschaffenen Arbeitsplatz, an dem noch mehr als 75 % seiner bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind, in seiner neukonfigurierten (leicht veränderten) Form im Wege einer Verwendungsänderung zuzuweisen. Oder - anders gewendet - die zitierte Judikatur soll den Beamten davor schützen, dass eine geringfügige (unter 25 % gelegene) Änderung seiner Verwendung an ein und derselben Dienststelle zum Entzug dieser Verwendung insgesamt führt; sie soll ihn demgegenüber nicht davor schützen, dass ihm eine geringfügig veränderte Verwendung im Wege einer Verwendungsänderung zugewiesen wird (VwGH 17.4.2013,
2012/12/0125).
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Dafür, dass dem Revisionswerber Arbeitsplatzaufgaben in einem Umfang von mehr als 25% entzogen worden wären, ergibt sich im Revisionsfall (unvorgreiflich diesbezüglicher Vorbringen und Feststellungen im fortgesetzten Verfahren) anhand der bisherigen Aktenlage zwar kein Anhaltspunkt. Allerdings zeigt sich anhand des Spruchs des angefochtenen Bescheides und des Vorbringens der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren und in der Revisionsbeantwortung, dass diese davon ausgeht, dass die Organisationsänderung für den Revisionswerber Änderungen in seiner Verwendung bewirkt hat, die für ihn zu einem „Funktionsgruppensprung“ geführt haben, was vom Revisionswerber bestritten wird.
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Führt in einem solchen Fall eine durch eine (nicht unsachliche) Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben aus der Sicht des betroffenen Beamten zu einem „Funktionsgruppensprung“ im Funktionsgruppenschema, so ist die Verwendungsänderung aus diesem Grund mit Bescheid zu verfügen (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125), sollte demgegenüber der infolge der Organisationsänderung veränderte Arbeitsplatz im Funktionsgruppenschema gleich zu bewerten sein, so hätte nur eine schlichte (weisungsförmig vorzunehmende) Verwendungsänderung stattzufinden und eine bescheidförmige qualifizierte Verwendungsänderung zu unterbleiben (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0124; 17.4.2013, 2012/12/0121). Für die Beurteilung der Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht, ist die Frage der Wertigkeit des vom Betroffenen innegehabten Arbeitsplatzes eine maßgebliche Vorfrage (VwGH 22.4.2009, 2008/12/0092). Feststellungen und rechtliche Ausführungen, die dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung dieser Vorfrage erlaubt hätten, konkret also, ob die mit der Organisationsänderung verbundene Veränderung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers der Art sind, dass dadurch dessen Wertigkeit im Funktionsgruppenschema von „M BO 2, Funktionsgruppe 6“ auf „M BO 2, Funktionsgruppe 5“ verändert wurde, sind - trotz bestreitenden Vorbringens des Revisionswerbers - im Verfahren nicht getroffen worden.Führt in einem solchen Fall eine durch eine (nicht unsachliche) Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben aus der Sicht des betroffenen Beamten zu einem „Funktionsgruppensprung“ im Funktionsgruppenschema, so ist die Verwendungsänderung aus diesem Grund mit Bescheid zu verfügen (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125), sollte demgegenüber der infolge der Organisationsänderung veränderte Arbeitsplatz im Funktionsgruppenschema gleich zu bewerten sein, so hätte nur eine schlichte (weisungsförmig vorzunehmende) Verwendungsänderung stattzufinden und eine bescheidförmige qualifizierte Verwendungsänderung zu unterbleiben vergleiche , VwGH 17.4.2013, 2012/12/0124; 17.4.2013, 2012/12/0121). Für die Beurteilung der Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht, ist die Frage der Wertigkeit des vom Betroffenen innegehabten Arbeitsplatzes eine maßgebliche Vorfrage (VwGH 22.4.2009, 2008/12/0092). Feststellungen und rechtliche Ausführungen, die dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung dieser Vorfrage erlaubt hätten, konkret also, ob die mit der Organisationsänderung verbundene Veränderung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers der Art sind, dass dadurch dessen Wertigkeit im Funktionsgruppenschema von „M BO 2, Funktionsgruppe 6“ auf „M BO 2, Funktionsgruppe 5“ verändert wurde, sind - trotz bestreitenden Vorbringens des Revisionswerbers - im Verfahren nicht getroffen worden. 28
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Abschließend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der folgenden Bemerkung veranlasst: Das angefochtene Erkenntnis enthält sowohl in der Schilderung des Verfahrensgangs als auch in der Beweiswürdigung den Hinweis, dass der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts „einstimmig“ entschieden habe. Ein solche Offenlegung der Stimmverhältnisse im Senat ist nicht nur ohne Begründungswert für den Entscheidungsinhalt, sondern vor dem Hintergrund des gesetzlich normierten Beratungsgeheimnisses (vgl. § 8 Abs 2 BVwGG: „Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.“; § 25 Abs. 8 VwGVG: „Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.“) auch unzulässig, mag auch daraus für sich betrachtet im Allgemeinen keine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses resultieren (vgl. zum Beratungsgeheimnis auch VfGH 3.12.2003, B 1012/03; VwGH 7.7.2005, 2004/07/0070; VfSlg. 17.863/2006).Abschließend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der folgenden Bemerkung veranlasst: Das angefochtene Erkenntnis enthält sowohl in der Schilderung des Verfahrensgangs als auch in der Beweiswürdigung den Hinweis, dass der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts „einstimmig“ entschieden habe. Ein solche Offenlegung der Stimmverhältnisse im Senat ist nicht nur ohne Begründungswert für den Entscheidungsinhalt, sondern vor dem Hintergrund des gesetzlich normierten Beratungsgeheimnisses vergleiche , Paragraph 8, Absatz 2, BVwGG: „Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.“; Paragraph 25, Absatz 8, VwGVG: „Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.“) auch unzulässig, mag auch daraus für sich betrachtet im Allgemeinen keine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses resultieren vergleiche , zum Beratungsgeheimnis auch VfGH 3.12.2003, B 1012/03; VwGH 7.7.2005, 2004/07/0070; VfSlg. 17.863 aus 2006,). 30
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Juni 2023