1
Die Revisionswerberin ist ukrainische Staatsangehörige und reiste am 4. Februar 2022 in Besitz eines polnischen Visums D, gültig für 270 Tage (vom 1. Februar 2022 bis 1. November 2022) und mehrmalige Einreise, nach Österreich ein.
2
Am 1. April 2022 stellte die Revisionswerberin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und brachte vor, dass sie Angst vor dem Krieg in der Ukraine habe, durch Polen sei sie lediglich durchgereist.
3
Einem auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO gestützten Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2022 stimmte Polen mit Schreiben vom 12. April 2022 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Einem auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO gestützten Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2022 stimmte Polen mit Schreiben vom 12. April 2022 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ das Asylverfahren am 14. April 2022 zu.
5
Mit Bescheid vom 27. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 5 AsylG 2005 zurück und stellte fest, dass Polen für die Prüfung des Antrags der Revisionswerberin gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.Mit Bescheid vom 27. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück und stellte fest, dass Polen für die Prüfung des Antrags der Revisionswerberin gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei. 6
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass sich die Revisionswerberin am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sie aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren könne, sodass ihr gemäß § 3 Abs. 2 Vertriebenen-VO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis zum 3. März 2023 zukomme. Art. 18 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 normiere, dass der gemäß der Richtlinie gewährte vorübergehende Schutz nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der GFK berühren dürfe. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, müssten die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sei, Anwendung finden. Insbesondere sei für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genieße, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt habe. Somit sei Polen zuständig. In materieller Hinsicht sei die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags der Revisionswerberin zudem jedenfalls in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet: Die Revisionswerberin habe zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), konkret zum 1. April 2022, ein gültiges polnisches Visum besessen, sodass Polen als der Mitgliedstaat, der dieses Visum ausgestellt habe, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass sich die Revisionswerberin am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und sie aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren könne, sodass ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-VO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis zum 3. März 2023 zukomme. Artikel 18, der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 normiere, dass der gemäß der Richtlinie gewährte vorübergehende Schutz nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der GFK berühren dürfe. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, müssten die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sei, Anwendung finden. Insbesondere sei für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genieße, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt habe. Somit sei Polen zuständig. In materieller Hinsicht sei die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags der Revisionswerberin zudem jedenfalls in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet: Die Revisionswerberin habe zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gem. Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO), konkret zum 1. April 2022, ein gültiges polnisches Visum besessen, sodass Polen als der Mitgliedstaat, der dieses Visum ausgestellt habe, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.
8
Die Revisionswerberin wurde am 4. August 2022 nach Polen überstellt.
9
Am 5. August 2022 erhob die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
11
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, das Bundesverwaltungsgericht verletze in Verkennung der Rechtslage seine Ermittlungs- und Begründungspflicht im angefochtenen Erkenntnis, indem es den entscheidungsrelevanten Umstand, dass die Revisionswerberin zeitgleich über ein Aufenthaltsrecht in Österreich als Vertriebene und über ein gültiges Visum in Polen verfügt habe, bei der Beurteilung des Sachverhalts außer Acht gelassen habe. Zumal das Bundesverwaltungsgericht zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass der Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht als Vertriebene gemäß § 3 Abs. 2 der Vertriebenen-VO zugekommen sei, wäre in weiterer Folge nicht Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO als zuständigkeitsbegründende Norm, sondern Art. 12 Abs. 3 lit. a Dublin III-VO heranzuziehen gewesen. Da das Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin in Österreich länger gültig sei als ihr polnisches Visum, sei Österreich nach Art. 12 Abs. 3 lit. a Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags der Revisionswerberin zuständig.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, das Bundesverwaltungsgericht verletze in Verkennung der Rechtslage seine Ermittlungs- und Begründungspflicht im angefochtenen Erkenntnis, indem es den entscheidungsrelevanten Umstand, dass die Revisionswerberin zeitgleich über ein Aufenthaltsrecht in Österreich als Vertriebene und über ein gültiges Visum in Polen verfügt habe, bei der Beurteilung des Sachverhalts außer Acht gelassen habe. Zumal das Bundesverwaltungsgericht zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass der Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht als Vertriebene gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Vertriebenen-VO zugekommen sei, wäre in weiterer Folge nicht Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO als zuständigkeitsbegründende Norm, sondern Artikel 12, Absatz 3, Litera a, Dublin III-VO heranzuziehen gewesen. Da das Aufenthaltsrecht der Revisionswerberin in Österreich länger gültig sei als ihr polnisches Visum, sei Österreich nach Artikel 12, Absatz 3, Litera a, Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags der Revisionswerberin zuständig.
12
Die Revision ist im Hinblick auf das obige Vorbringen zur Klärung der Rechtslage zulässig und im Ergebnis begründet.
13
Die maßgebliche Bestimmung des § 62 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 62, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 62. Aufenthaltsrecht für Vertriebene
(1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthalts der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.“(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthalts der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.“
14
Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/2022 (FPG 2005) lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, (FPG 2005) lautet: „§ 31. Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1.
wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
...“
15
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (MassenzustromRL) lauten:
„Artikel 5
(1) Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des Rates festgestellt.
...
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz gemäß dieser Richtlinie weiteren - von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfassten - Gruppen von Vertriebenen, gewähren, sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen.
...
Artikel 18
Die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, finden Anwendung. Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.“
16
Am 4. März 2022 erließ der Rat der Europäischen Union den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gestützt auf die MassenzustromRL zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Art. 5 der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Die für das Revisionsverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten:Am 4. März 2022 erließ der Rat der Europäischen Union den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gestützt auf die MassenzustromRL zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Artikel 5, der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Die für das Revisionsverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Artikel 1 Gegenstand
Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.
...
Artikel 2 Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt
(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
a)
ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
...“
17
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, lauten: „§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
(1) Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
...
§ 3.Paragraph 3,
...
(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
...“
18
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft lauten (Visakodex):Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, vom 13. Juli 2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft lauten (Visakodex):
„Artikel 25 Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
(2) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.
...
Anhang VIIAnhang römisch sieben
Ausfüllen der Visummarke
...
7. Feld ‚VISUMKATEGORIE‘
Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten werden die Buchstaben A, C und D verwendet:
A: Visum für den Flughafentransit (definiert in Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung)
C: Visum (definiert in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung)
D: Visum für einen langfristigen Aufenthalt.
...“
19
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lauten:
„Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a)
Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i)
Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii)
Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b)
Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c)
Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d)
Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e)
Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
...“
20
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), lauten:
„Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
...
Anhang IIAnhang römisch zwei
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind
...
Ukraine
...“
21
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) lauten:
„Artikel 2 Definitionen
...
l) ‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
...
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
...
Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a)
der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b)
der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c)
bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
...
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
...
Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
...“
22
Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Art. 5 der MassenzustromRL auf die Mitgliedstaaten festgestellt, dieser Beschluss definiert in seinem Art. 2 die von seinem Geltungsbereich erfasste Personengruppe.Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Artikel 5, der MassenzustromRL auf die Mitgliedstaaten festgestellt, dieser Beschluss definiert in seinem Artikel 2, die von seinem Geltungsbereich erfasste Personengruppe.
23
Erwägungsgrund 14 des Ratsbeschlusses (EU) 2022/382 hält fest, dass Mitgliedstaaten die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 der MassenzustromRL über die unter den Ratsbeschluss fallenden Kategorien hinaus auf zusätzliche Gruppen von Vertriebenen ausweiten können, wenn diese aus denselben Gründen und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion wie in diesem Beschluss angegeben, vertrieben worden seien, insbesondere auf Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannung zugenommen habe, geflohen seien, oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (zB. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union oder einem anderem Drittland befunden hätten und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren hätten können.Erwägungsgrund 14 des Ratsbeschlusses (EU) 2022/382 hält fest, dass Mitgliedstaaten die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz eins, der MassenzustromRL über die unter den Ratsbeschluss fallenden Kategorien hinaus auf zusätzliche Gruppen von Vertriebenen ausweiten können, wenn diese aus denselben Gründen und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion wie in diesem Beschluss angegeben, vertrieben worden seien, insbesondere auf Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannung zugenommen habe, geflohen seien, oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (zB. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der Union oder einem anderem Drittland befunden hätten und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren hätten können.
24
Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden. In dieser Bestimmung findet die MassenzustromRL ihre Umsetzung im nationalen Recht.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden. In dieser Bestimmung findet die MassenzustromRL ihre Umsetzung im nationalen Recht. 25
Auf dieser Grundlage erließ die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Art. 5 der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes die Vertriebenen-VO.Auf dieser Grundlage erließ die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Artikel 5, der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes die Vertriebenen-VO.
26
Im Einklang mit dem Erwägungsgrund 14 des Ratsbeschlusses (EU) 2022/382 und des Art. 7 Abs. 1 der MassenzustromRL erkannte die Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 Vertriebenen-VO auch Staatsangehörigen der Ukraine ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können.Im Einklang mit dem Erwägungsgrund 14 des Ratsbeschlusses (EU) 2022/382 und des Artikel 7, Absatz eins, der MassenzustromRL erkannte die Bundesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-VO auch Staatsangehörigen der Ukraine ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können.
27
Zunächst ist zu klären, ob die Revisionswerberin - wie von der Revision vorausgesetzt und vom Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Erörterung angenommen wurde - vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-VO erfasst ist.
28
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Revisionswerberin am 4. Februar 2022 in das Gebiet der Europäischen Union (inklusive Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz „Schengenraum“) über Polen nach Österreich einreiste und im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie „D“, gültig von 1. Februar 2022 bis 1. November 2022 war.
29
Nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
30
Das Visum der Kategorie „D“ ist gemäß Art. 25 des Visakodex ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (vgl. Anhang VII des Visakodex) mit räumlich beschränkter Gültigkeit für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Das Visum der Kategorie „D“ ist gemäß Artikel 25, des Visakodex ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt vergleiche , Anhang römisch sieben des Visakodex) mit räumlich beschränkter Gültigkeit für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
31
Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex normiert die Voraussetzungen für die berechtigte Einreise der Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat. Insbesondere können Inhaber eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen bei Vorliegen der übrigen Einreisevoraussetzungen nach lit. a bis e leg. cit. in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einreisen.Artikel 6, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex normiert die Voraussetzungen für die berechtigte Einreise der Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat. Insbesondere können Inhaber eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen bei Vorliegen der übrigen Einreisevoraussetzungen nach Litera a, bis e leg. cit. in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einreisen.
32
Im vorliegenden Fall konnte sich die Revisionswerberin daher mit ihrem polnischen Visum der Kategorie „D“ im Schengenraum legal aufhalten, solange ihr Aufenthalt in den Ländern des Raumes in den letzten 180 Tagen nicht 90 Tage überschritt.
33
Nach § 3 Abs. 2 Vertrieben-VO kommt Staatsangehörigen der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-VO aber erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Vertrieben-VO kommt Staatsangehörigen der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-VO aber erst nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts zu.
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In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10793/AB vom 18. Juli 2022 zu 10980/J (XXVII. GP, 4) wurde dazu festgehalten, dass bei ukrainischen Staatsangehörigen gemäß § 3 Abs. 2 Vertriebenen-VO, die am 24. Februar 2022 visumfrei rechtmäßig in Österreich aufhältig waren und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine oder einen anderen Wohnsitzstaat zurückkehren könnten, nach dem Wortlaut der Vertriebenen-VO zuerst der gänzliche Ablauf der noch nicht verbrauchten visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum (90 in 180 Tagen) abzuwarten wäre, bevor dieser Personengruppe das Aufenthaltsrecht nach dem § 3 Abs. 2 der Vertriebenen-VO zustünde und der Ausweis für Vertriebene ausgestellt werden könnte.In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10793/AB vom 18. Juli 2022 zu 10980/J (römisch 27 . GP, 4) wurde dazu festgehalten, dass bei ukrainischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-VO, die am 24. Februar 2022 visumfrei rechtmäßig in Österreich aufhältig waren und aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine oder einen anderen Wohnsitzstaat zurückkehren könnten, nach dem Wortlaut der Vertriebenen-VO zuerst der gänzliche Ablauf der noch nicht verbrauchten visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum (90 in 180 Tagen) abzuwarten wäre, bevor dieser Personengruppe das Aufenthaltsrecht nach dem Paragraph 3, Absatz 2, der Vertriebenen-VO zustünde und der Ausweis für Vertriebene ausgestellt werden könnte.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Revisionswerberin am 4. Februar 2022 mit einem polnischen Visum über Polen nach Österreich einreiste. Aus der Aktenlage und den Feststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2022 ist zudem ersichtlich, dass die Revisionswerberin erst mit ihrer Einreise nach Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengenraums einreiste und nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Österreich dieses nicht mehr verließ. Die 90 Tage des in Bezug auf Österreich visumfreien Aufenthalts der Revisionswerberin endeten somit am 5. Mai 2022 (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 Schengener Grenzkodex).Das Bundesverwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Revisionswerberin am 4. Februar 2022 mit einem polnischen Visum über Polen nach Österreich einreiste. Aus der Aktenlage und den Feststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2022 ist zudem ersichtlich, dass die Revisionswerberin erst mit ihrer Einreise nach Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengenraums einreiste und nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Österreich dieses nicht mehr verließ. Die 90 Tage des in Bezug auf Österreich visumfreien Aufenthalts der Revisionswerberin endeten somit am 5. Mai 2022 vergleiche , Paragraph 6, Absatz eins, und 2 Schengener Grenzkodex).
36
Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerberin ab dem 6. Mai 2022, also nach Ablauf ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich, jedenfalls - auch gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung - ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Vertriebenen-VO zukam, sodass sie zum Zeitpunkt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2022 bereits vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-VO erfasst war und das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass die Revisionswerberin unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 der Vertriebenen-VO fällt.Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerberin ab dem 6. Mai 2022, also nach Ablauf ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich, jedenfalls - auch gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang II Visumpflichtverordnung - ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Vertriebenen-VO zukam, sodass sie zum Zeitpunkt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2022 bereits vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-VO erfasst war und das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, dass die Revisionswerberin unter den Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz 2, der Vertriebenen-VO fällt.
37
In weiterer Folge kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass Polen für die Prüfung der Zuständigkeit des Asylantrags der Revisionswerberin zuständig sei. Dabei stützte es sich zur Begründung der Zuständigkeit Polens zunächst auf den zweiten Satz des Art. 18 der MassenzustromRL: „Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.“ Es leitete somit aus der Zustimmung Polens zur Überstellung der Revisionswerberin vom 12. April 2022 dessen Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab. Im Weiteren argumentierte das Bundesverwaltungsgericht, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet sei, weil die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Bundesgebiet ein gültiges polnisches Visum besessen habe.In weiterer Folge kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass Polen für die Prüfung der Zuständigkeit des Asylantrags der Revisionswerberin zuständig sei. Dabei stützte es sich zur Begründung der Zuständigkeit Polens zunächst auf den zweiten Satz des Artikel 18, der MassenzustromRL: „Insbesondere ist für die Prüfung eines Asylantrags einer Person, die nach dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz genießt, der Mitgliedstaat zuständig, der der Überstellung dieser Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat.“ Es leitete somit aus der Zustimmung Polens zur Überstellung der Revisionswerberin vom 12. April 2022 dessen Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab. Im Weiteren argumentierte das Bundesverwaltungsgericht, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet sei, weil die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Bundesgebiet ein gültiges polnisches Visum besessen habe.
38
Diese Rechtsansicht ist aus nachstehenden Gründen unzutreffend.
39
Vorauszuschicken ist, dass die Kommission ausgehend von den jüngsten Fragen, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung des Ratsbeschlusses und der MassenzustromRL aufgeworfen wurden, in ihrer Mitteilung vom 21. März 2022 (2022/C 126 I/01) zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchfu?hrungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Art. 5 der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, eine Reihe von Aspekten ermittelte und zu diesen den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand gab.Vorauszuschicken ist, dass die Kommission ausgehend von den jüngsten Fragen, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung des Ratsbeschlusses und der MassenzustromRL aufgeworfen wurden, in ihrer Mitteilung vom 21. März 2022 (2022/C 126 I/01) zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchfu?hrungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Artikel 5, der MassenzustromRL und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, eine Reihe von Aspekten ermittelte und zu diesen den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand gab.
40
Die Kommission hielt darin unter anderem fest, wenn eine Person, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht habe, oder einen solchen Schutz genieße, einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats die Dublin III-VO gelte (vgl. auch Art. 18 MassenzustromRL). Nach dieser Verordnung werde der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt, die auf verschiedene Szenarien anwendbar seien, einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln für vorübergehenden Schutz.Die Kommission hielt darin unter anderem fest, wenn eine Person, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht habe, oder einen solchen Schutz genieße, einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats die Dublin III-VO gelte vergleiche , auch Artikel 18, MassenzustromRL). Nach dieser Verordnung werde der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt, die auf verschiedene Szenarien anwendbar seien, einschließlich der Erteilung von Aufenthaltstiteln für vorübergehenden Schutz.
41
Der zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Revisionswerberin zuständige Mitgliedstaat ist nach den Kriterien der Dublin III-VO zu ermitteln.
42
Nach der Definition des Art. 2 lit. l Dublin III-VO ist ein „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes nachgewiesen werden kann. Ein „Aufenthaltstitel“ liegt demnach vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet rechtskräftig für einen bestimmten Zeitraum, oder dauerhaft erteilt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Art. 2, K 42. S. 93).Nach der Definition des Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO ist ein „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes nachgewiesen werden kann. Ein „Aufenthaltstitel“ liegt demnach vor, wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet rechtskräftig für einen bestimmten Zeitraum, oder dauerhaft erteilt vergleiche , Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Artikel 2,, K 42. S. 93).
43
Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Vertriebenen-VO haben Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-VO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Art. 2 lit. l Dublin III-VO ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die Vertriebenen-VO gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-VO zu verstehen.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Vertriebenen-VO haben Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-VO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die Vertriebenen-VO gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-VO zu verstehen.
44
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen verfügte die Revisionswerberin, der ab dem 6. Mai 2022, nach Ablauf ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Vertriebenen-VO zukam, somit über einen Aufenthaltstitel im Sinn des Art. 2 lit. l Dublin III-VO.Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen verfügte die Revisionswerberin, der ab dem 6. Mai 2022, nach Ablauf ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Vertriebenen-VO zukam, somit über einen Aufenthaltstitel im Sinn des Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO.
45
Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die weitere Prüfung der Zuständigkeit:
46
Die Dublin III-VO sieht in Art. 19 Abs. 1 die Übertragung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für den Fall vor, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt. Aus der Formulierung des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO „dem Antragsteller“ ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 1 leg. cit. erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtungen des Art. 18 Abs. 1 leg. cit. gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Filzwieser/Sprung, aaO Art. 19, K 1, S 176, 177). Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 leg. cit. Relevanz zu. Es handelt sich somit bei dieser Norm um ein besonderes Zuständigkeitskriterium (vgl. aaO Art. 19, K 1, S 176).Die Dublin III-VO sieht in Artikel 19, Absatz eins, die Übertragung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO für den Fall vor, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt. Aus der Formulierung des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO „dem Antragsteller“ ergibt sich, dass Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verpflichtungen des Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt vergleiche , Filzwieser/Sprung, aaO Artikel 19,, K 1, S 176, 177). Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Absatz 2, leg. cit. Relevanz zu. Es handelt sich somit bei dieser Norm um ein besonderes Zuständigkeitskriterium vergleiche , aaO Artikel 19,, K 1, S 176).
47
Fallbezogen stellte die Revisionswerberin in Österreich am 1. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Ab 6. Mai 2022 - nach der Antragstellung - kam der Revisionswerberin (wie oben dargestellt) ex lege ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 2 Vertriebenen-VO zu und sie verfügte somit über einen Aufenthaltstitel im Sinn des Art. 2 lit. l Dublin III-VO. Damit fiel die Revisionswerberin in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO wurde daher durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des Art. 2 lit. l Dublin III-VO am 6. Mai 2022 ex lege gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO auf Österreich übertragen. Auf die Zustimmung Polens zur Übernahme oder die Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Dublin III-VO kam es schon aufgrund der Sonderzuständigkeitsnorm des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO ab diesem Zeitpunkt nicht weiter an.Fallbezogen stellte die Revisionswerberin in Österreich am 1. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Ab 6. Mai 2022 - nach der Antragstellung - kam der Revisionswerberin (wie oben dargestellt) ex lege ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-VO zu und sie verfügte somit über einen Aufenthaltstitel im Sinn des Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO. Damit fiel die Revisionswerberin in den Anwendungsbereich des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinn des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO wurde daher durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO am 6. Mai 2022 ex lege gemäß Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO auf Österreich übertragen. Auf die Zustimmung Polens zur Übernahme oder die Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Dublin III-VO kam es schon aufgrund der Sonderzuständigkeitsnorm des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO ab diesem Zeitpunkt nicht weiter an.
48
Das Bundesverwaltungsgericht unterließ aber die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO und kam zu dem Ergebnis, dass Polen zur Prüfung des Asylantrags der Revisionswerberin zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte daher die Zuständigkeit Österreichs, weshalb es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.Das Bundesverwaltungsgericht unterließ aber die Anwendung des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO und kam zu dem Ergebnis, dass Polen zur Prüfung des Asylantrags der Revisionswerberin zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte daher die Zuständigkeit Österreichs, weshalb es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.
49
Ergänzend ist anzumerken, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO die Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034).Ergänzend ist anzumerken, dass gemäß Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO die Verpflichtungen aus Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat vergleiche , VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). 50
Im vorliegenden Fall findet aber Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO schon deshalb keine Anwendung, weil die Revisionswerberin bei ihrer Überstellung nach Polen am 4. August 2022 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ. Aus diesem Grund muss ebenso die Anwendung des Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO ausscheiden, der wie Abs. 2 leg. cit auf ein Verlassen der Mitgliedstaaten abstellt.Im vorliegenden Fall findet aber Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO schon deshalb keine Anwendung, weil die Revisionswerberin bei ihrer Überstellung nach Polen am 4. August 2022 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verließ. Aus diesem Grund muss ebenso die Anwendung des Artikel 19, Absatz 3, Dublin III-VO ausscheiden, der wie Absatz 2, leg. cit auf ein Verlassen der Mitgliedstaaten abstellt.
Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit Polens unzutreffend angenommen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts belastet hat.
51
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
52
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juni 2023