1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 27. Mai 2022 um 6:35 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein und den Zulassungsschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben. Er wurde deshalb wegen Verletzung des § 34 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 letzter Satz FSG und des § 102 Abs. 5 lit. b KFG zu Geldstrafen von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verurteilt. Gleichzeitig wurde die im bekämpften Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl sowie die Bezeichnung PKW durch KFZ richtig gestellt, der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 27. Mai 2022 um 6:35 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Führerschein und den Zulassungsschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben. Er wurde deshalb wegen Verletzung des Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz FSG und des Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG zu Geldstrafen von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verurteilt. Gleichzeitig wurde die im bekämpften Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl sowie die Bezeichnung PKW durch KFZ richtig gestellt, der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe um 6:08 Uhr des Tattages mit seinem Wohnmobil Schwierigkeiten beim Einparken gehabt und einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Aufgrund einer Anzeige einer Zeugin seien Polizeibeamte um 6:25 Uhr zum geparkten Fahrzeug gekommen und hätten nach weiteren Hinweisen den Revisionswerber in einer Wohnung angetroffen. Die Frage der Polizisten nach seinem Ausweis habe er damit beantwortet, dass er keinen habe und er den Grund dieses Begehrens wissen wolle. Den Vorhalt des Verdachts, mit dem Wohnmobil einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, habe er entgegnet, dass das nicht sein könne, weil er schon seit 25 bis 30 Stunden mit dem Fahrzeug am selben Platz stehe und er (seither) nicht gefahren sei. Zur Frage nach dem Führerschein und dem Zulassungsschein habe er darauf hingewiesen, dass alles im Wohnmobil sei. Der Polizeibeamte habe ihm gesagt, dass er die genannten Dokumente brauche, worauf der Revisionswerber auf die im Fahrzeug befindlichen Papiere hingewiesen habe und geäußert habe, dass diese nicht benötigt würden, weil er nicht gefahren sei. Er habe die Dokumente nicht geholt, weshalb für die Beamten die Amtshandlung beendet gewesen sei.
Nach Offenlegung seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, warum es von der Erfüllung der angelasteten Tatbestände ausging und dass die im Straferkenntnis für den Tatort angegebene Postleitzahl einen Schreibfehler darstelle, der ebenso zu korrigieren sei wie die Bezeichnung des Wohnmobils als KFZ. Es seien im gesamten Beweisverfahren keine Zweifel am Tatort hervorgekommen und im Verfahren nicht gerügt worden. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht noch die Strafbemessung, die Kostenentscheidung und den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil er von den Polizeibeamten lediglich gefragt und nicht explizit zum Holen der Papiere aufgefordert worden sei, weshalb er keine Veranlassung zum Herbeischaffen der Dokumente gesehen habe. Damit habe er das Aushändigen nicht ausdrücklich verweigert und das Tatbild nicht verwirklicht.
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Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 6.7.2018,
Ra 2017/02/0106, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0001, mwN).
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Der Revisionswerber übergeht bei seinen Ausführungen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zu den Äußerungen des Polizeibeamten, dass er den Führerschein und den Zulassungsschein brauche, und des Revisionswerbers, dass diese Dokumente nicht benötigt würden, weil er nicht gefahren sei. Daher geht die Revision nicht vom (gesamten) festgestellten Sachverhalt aus und zeigt keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
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Dasselbe gilt für die weitere Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, wann das Wohnmobil konkret abgestellt worden sei, sodass der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung der Urkunden fehle, zumal der Revisionswerber bereits 120 m Fußweg zurückgelegt habe, sich in einer Wohnung im dritten Stock aufgehalten habe und ein erneutes Lenken nicht vorgehabt habe (Hinweis auf VwGH 13.5.1981,
81/03/0007 und 0008, VwGH 28.2.1985,
85/02/0098 und 0099, und VwGH 28.1.1981, 03/3032/80).
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Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich indes der zeitliche Ablauf fast minutengenau entnehmen, insbesonders auch die Uhrzeit des Einparkens. Von der in der Revision zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weicht das angefochtene Erkenntnis schon deshalb nicht ab, weil der zitierten hg. Rechtsprechung andere Sachverhalte zugrunde lagen.
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Schließlich macht die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Abänderung der im Straferkenntnis unrichtigen Tatortbezeichnung und Fahrzeugbeschreibung (§ 44a Z 1 VStG) durch das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde angenommenen Tatvorwurf abändere und die angelastete Tat auswechsle.Schließlich macht die Revision als grundsätzliche Rechtsfrage noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Abänderung der im Straferkenntnis unrichtigen Tatortbezeichnung und Fahrzeugbeschreibung (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) durch das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde angenommenen Tatvorwurf abändere und die angelastete Tat auswechsle.
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Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN). 13
Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche , VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN). 14
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist entgegen der Argumentation der Revision im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Revisionswerber - angesichts der Angabe eines präzisen, durch Gemeindebezeichnung, Ortsnamen, Straßenbezeichnung und Hausnummer angegebenen Tatortes, einer konkreten Tatzeit und eines konkreten, mit Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - durch die Beifügung einer unrichtigen Postleitzahl und der Bezeichnung als PKW im Straferkenntnis weder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war. Der Revisionswerber hat nämlich nicht vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Tat an dem mit der richtiggestellten Postleitzahl spezifizierten Tatort nicht begangen hätte oder dass es überhaupt eine gleiche Straßenbezeichnung in dem der unrichtigen Postleitzahl entsprechenden Ort gebe. Dass das Verwaltungsgericht die Postleitzahl richtiggestellt hat, stellt damit keinen „Austausch“ des Tatortes und somit des Tatvorwurfs dar (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044). Letztlich war das Fahrzeug durch das angegebene Kennzeichen unzweifelhaft erkennbar.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist entgegen der Argumentation der Revision im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Revisionswerber - angesichts der Angabe eines präzisen, durch Gemeindebezeichnung, Ortsnamen, Straßenbezeichnung und Hausnummer angegebenen Tatortes, einer konkreten Tatzeit und eines konkreten, mit Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - durch die Beifügung einer unrichtigen Postleitzahl und der Bezeichnung als PKW im Straferkenntnis weder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war. Der Revisionswerber hat nämlich nicht vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Tat an dem mit der richtiggestellten Postleitzahl spezifizierten Tatort nicht begangen hätte oder dass es überhaupt eine gleiche Straßenbezeichnung in dem der unrichtigen Postleitzahl entsprechenden Ort gebe. Dass das Verwaltungsgericht die Postleitzahl richtiggestellt hat, stellt damit keinen „Austausch“ des Tatortes und somit des Tatvorwurfs dar vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.3.2012, 2010/09/0044). Letztlich war das Fahrzeug durch das angegebene Kennzeichen unzweifelhaft erkennbar. 15
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2023