TE Vwgh Beschluss 2023/6/27 Ra 2020/13/0043

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2
KStG 1988 §13 Abs3
KStG 1988 §22 Abs2
KStG 1988 §24 Abs5 Z1 idF 2015/I/163
KStG 1988 §24 Abs5 Z5
KStG 1988 §7
VwRallg
62019CJ0403 Societe Generale VORAB
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 13 heute
  2. KStG 1988 § 13 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. KStG 1988 § 13 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. KStG 1988 § 13 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  8. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  10. KStG 1988 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  11. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. KStG 1988 § 13 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. KStG 1988 § 13 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  16. KStG 1988 § 13 gültig von 16.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  17. KStG 1988 § 13 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. KStG 1988 § 13 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  19. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. KStG 1988 § 13 gültig von 12.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005
  21. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.2004 bis 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. KStG 1988 § 13 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. KStG 1988 § 13 gültig von 27.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. KStG 1988 § 13 gültig von 25.05.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  25. KStG 1988 § 13 gültig von 06.01.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. KStG 1988 § 13 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. KStG 1988 § 13 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  28. KStG 1988 § 13 gültig von 05.12.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998
  29. KStG 1988 § 13 gültig von 31.12.1996 bis 04.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. KStG 1988 § 13 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. KStG 1988 § 13 gültig von 30.07.1988 bis 24.11.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994
  1. KStG 1988 § 22 heute
  2. KStG 1988 § 22 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. KStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. KStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. KStG 1988 § 22 gültig von 29.12.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. KStG 1988 § 22 gültig von 02.08.2011 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 22 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  10. KStG 1988 § 22 gültig von 05.06.2004 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 22 gültig von 27.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  12. KStG 1988 § 22 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. KStG 1988 § 22 gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  14. KStG 1988 § 22 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. KStG 1988 § 22 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  16. KStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. KStG 1988 § 22 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. KStG 1988 § 22 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  19. KStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. KStG 1988 § 24 heute
  2. KStG 1988 § 24 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  5. KStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. KStG 1988 § 24 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. KStG 1988 § 24 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. KStG 1988 § 24 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  13. KStG 1988 § 24 gültig von 14.08.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015
  14. KStG 1988 § 24 gültig von 01.03.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  15. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  16. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  17. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  18. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  19. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  21. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  22. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  23. KStG 1988 § 24 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  24. KStG 1988 § 24 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  25. KStG 1988 § 24 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  26. KStG 1988 § 24 gültig von 27.04.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  27. KStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. KStG 1988 § 24 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. KStG 1988 § 24 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. KStG 1988 § 24 gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  31. KStG 1988 § 24 gültig von 12.07.1997 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  32. KStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. KStG 1988 § 24 gültig von 27.08.1994 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  34. KStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. KStG 1988 § 24 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  36. KStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. KStG 1988 § 24 heute
  2. KStG 1988 § 24 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  5. KStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. KStG 1988 § 24 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. KStG 1988 § 24 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. KStG 1988 § 24 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  13. KStG 1988 § 24 gültig von 14.08.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015
  14. KStG 1988 § 24 gültig von 01.03.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  15. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  16. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  17. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  18. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  19. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  21. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  22. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  23. KStG 1988 § 24 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  24. KStG 1988 § 24 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  25. KStG 1988 § 24 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  26. KStG 1988 § 24 gültig von 27.04.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  27. KStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. KStG 1988 § 24 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. KStG 1988 § 24 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. KStG 1988 § 24 gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  31. KStG 1988 § 24 gültig von 12.07.1997 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  32. KStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. KStG 1988 § 24 gültig von 27.08.1994 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  34. KStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. KStG 1988 § 24 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  36. KStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der N Privatstiftung in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2020, RV/7105183/2016, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 sowie Körperschaftsteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der N Privatstiftung in W, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2020, RV/7105183/2016, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 sowie Körperschaftsteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist eine österreichische Privatstiftung, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben (steuerfreien) Beteiligungserträgen gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 fast ausschließlich gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 KStG 1988 gesondert zu versteuernde (zwischensteuerpflichtige) - in- und ausländische - Kapitaleinkünfte erzielte. In allen verfahrensgegenständlichen Jahren tätigte die Revisionswerberin Zuwendungen jeweils in einem die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte weit übersteigenden Ausmaß. Die Revisionswerberin ist eine österreichische Privatstiftung, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben (steuerfreien) Beteiligungserträgen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KStG 1988 fast ausschließlich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 nach Maßgabe von Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1988 gesondert zu versteuernde (zwischensteuerpflichtige) - in- und ausländische - Kapitaleinkünfte erzielte. In allen verfahrensgegenständlichen Jahren tätigte die Revisionswerberin Zuwendungen jeweils in einem die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte weit übersteigenden Ausmaß.
2
Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2015, 10. Dezember 2015, 2. und 3. August 2018, sowie 13. Februar 2019, wurde die Körperschaftsteuer 2013 bis 2017 festgesetzt. Aufgrund der Höhe der in sämtlichen Veranlagungsjahren getätigten Zuwendungen wurden die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte mit null festgesetzt. Das Einkommen wurde ebenfalls mit null festgesetzt. Aufgrund der Anrechnung der auf erzielte (steuerfreie) Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 entfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) ergab sich weiters eine Gutschrift an Körperschaftsteuer. Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2015, 10. Dezember 2015, 2. und 3. August 2018, sowie 13. Februar 2019, wurde die Körperschaftsteuer 2013 bis 2017 festgesetzt. Aufgrund der Höhe der in sämtlichen Veranlagungsjahren getätigten Zuwendungen wurden die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte mit null festgesetzt. Das Einkommen wurde ebenfalls mit null festgesetzt. Aufgrund der Anrechnung der auf erzielte (steuerfreie) Beteiligungserträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KStG 1988 entfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) ergab sich weiters eine Gutschrift an Körperschaftsteuer.
3
Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 gemäß § 299 BAO, weil eine Anrechnung der in der Körperschaftsteuererklärung ausgewiesenen ausländischen Quellensteuern - die zu einer höheren Gutschrift geführt hätte - unterblieben sei. Das Finanzamt wies den Antrag mit näherer Begründung als unbegründet ab. Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde und stellte einen Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO, woraufhin das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegte.Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 gemäß Paragraph 299, BAO, weil eine Anrechnung der in der Körperschaftsteuererklärung ausgewiesenen ausländischen Quellensteuern - die zu einer höheren Gutschrift geführt hätte - unterblieben sei. Das Finanzamt wies den Antrag mit näherer Begründung als unbegründet ab. Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde und stellte einen Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, BAO, woraufhin das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegte.
4
Die Revisionswerberin erhob mit derselben Begründung auch Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2014 bis 2017. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen ab, woraufhin die Revisionswerberin Vorlageanträge stellte.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht sämtliche Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht sämtliche Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob Quellensteuern aus ausländischen, der Zwischenbesteuerung unterliegenden Kapitalerträgen im Wege der Veranlagung einer Privatstiftung zur Körperschaftsteuer 2013 bis 2017 angerechnet werden könnten, wenn in diesen Jahren keine dem laufenden Tarif unterliegenden Einkünfte erzielt und keine Zwischensteuer gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 ermittelt worden sei, da die getätigten Zuwendungen - von denen KESt einbehalten und abgeführt worden sei - die zwischensteuerpflichtigen Kapitalerträge bei weitem überstiegen hätten. Die Anrechnung von Zwischensteuern der Vorjahre bilde hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob Quellensteuern aus ausländischen, der Zwischenbesteuerung unterliegenden Kapitalerträgen im Wege der Veranlagung einer Privatstiftung zur Körperschaftsteuer 2013 bis 2017 angerechnet werden könnten, wenn in diesen Jahren keine dem laufenden Tarif unterliegenden Einkünfte erzielt und keine Zwischensteuer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988 ermittelt worden sei, da die getätigten Zuwendungen - von denen KESt einbehalten und abgeführt worden sei - die zwischensteuerpflichtigen Kapitalerträge bei weitem überstiegen hätten. Die Anrechnung von Zwischensteuern der Vorjahre bilde hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
7
§ 13 Abs. 3 KStG 1988 nehme bestimmte taxativ aufgezählte Einkünfte, die im außerbetrieblichen Bereich erzielt werden, von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung aus und unterwerfe diese einer gesonderten Körperschaftsteuer bzw. Zwischensteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988. Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988 nehme bestimmte taxativ aufgezählte Einkünfte, die im außerbetrieblichen Bereich erzielt werden, von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung aus und unterwerfe diese einer gesonderten Körperschaftsteuer bzw. Zwischensteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1988.
8
Die Einhebung der Zwischensteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988 unterbleibe insoweit, als im Veranlagungszeitraum der KESt unterliegende Zuwendungen iSd § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 an Begünstigte getätigt würden. Die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer werde somit um die KESt-pflichtigen Zuwendungen reduziert. Die Einhebung der Zwischensteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1988 unterbleibe insoweit, als im Veranlagungszeitraum der KESt unterliegende Zuwendungen iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988 an Begünstigte getätigt würden. Die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer werde somit um die KESt-pflichtigen Zuwendungen reduziert.
9
Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Zwischensteuer um eine vorweg genommene Besteuerung für spätere Zuwendungen der Privatstiftung an die Begünstigten handle, sei die Zwischensteuer als (Sonder-) Körperschaftsteuer der Privatstiftung und nicht als Vorauszahlung der KESt für die Zuwendungen an die Begünstigten zu verstehen. Ebenso wenig sei von einer „Anrechnung“ der Zwischensteuer auf die KESt im Rahmen der Zuwendungsbesteuerung auszugehen.
10
Die verfahrensgegenständlichen (ausländischen) Quellensteuern in den Jahren 2013 bis 2017 seien im Zusammenhang mit Erträgen aus Investmentfonds (Spezialfonds), an denen die Revisionswerberin Anteile gehalten habe, angefallen.
11
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sei mit der auf die ausländischen Kapitalerträge entfallenden anteiligen inländischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer begrenzt (Anrechnungshöchstbetrag). Falle demnach in Österreich keine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer an, könne auch keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgen. Dies gelte auch, wenn bei einer Privatstiftung keine dem laufenden Körperschaftsteuertarif unterliegenden Einkünfte vorlägen und es auf Grund von Zuwendungen an die Begünstigten zu keiner „Ermittlung der Zwischensteuer“ komme.
12
Im vorliegenden Fall sei in sämtlichen Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen ermittelt und keine dem laufenden Tarif unterliegende Körperschaftsteuer festgesetzt worden. Weiters habe die Revisionswerberin in sämtlichen Jahren KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte in einem stets die Höhe der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte überschreitenden Ausmaß getätigt, sodass jeweils keine Zwischensteuer festgesetzt worden sei.
13
Somit sei aufgrund des jeweils anzuwendenden Anrechnungshöchstbetrages mangels Festsetzung einer laufenden Körperschaftsteuer sowie mangels Festsetzung einer Zwischensteuer für eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern kein Raum.
14
Entgegen dem Argument der Revisionsweberin, wonach auf den Zuwendungen an die Begünstigten auch die ansonsten „anrechenbaren“ ausländischen Quellensteuern haften würden, liege eine Doppelbesteuerung insoweit nicht vor, als für diese Einkünfte keine Zwischensteuer gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 festgesetzt worden sei, womit keine Ertragsbesteuerung auf Ebene der Privatstiftung vorliege.Entgegen dem Argument der Revisionsweberin, wonach auf den Zuwendungen an die Begünstigten auch die ansonsten „anrechenbaren“ ausländischen Quellensteuern haften würden, liege eine Doppelbesteuerung insoweit nicht vor, als für diese Einkünfte keine Zwischensteuer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988 festgesetzt worden sei, womit keine Ertragsbesteuerung auf Ebene der Privatstiftung vorliege.
15
Auch die von der Revisionswerberin begehrte Gutschrift der ausländischen Quellensteuer aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des § 13 Abs. 3 KStG 1988 - es sei nach der Revisionswerberin mit der Einführung der Zwischensteuer eine Schlechterstellung bei einer Vermögensveranlagung über eine Privatstiftung im Vergleich mit der Vermögensveranlagung durch natürliche Personen keineswegs intendiert gewesen - scheide aus, weil keine Diskriminierung gegenüber einer natürlichen Person gegeben sei. Bei dieser komme es in Ermangelung einer inländischen Steuerfestsetzung aufgrund des zur Anwendung gelangenden Anrechnungshöchstbetrages ebenfalls zu keiner Anrechnung ausländischer Quellensteuern.Auch die von der Revisionswerberin begehrte Gutschrift der ausländischen Quellensteuer aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988 - es sei nach der Revisionswerberin mit der Einführung der Zwischensteuer eine Schlechterstellung bei einer Vermögensveranlagung über eine Privatstiftung im Vergleich mit der Vermögensveranlagung durch natürliche Personen keineswegs intendiert gewesen - scheide aus, weil keine Diskriminierung gegenüber einer natürlichen Person gegeben sei. Bei dieser komme es in Ermangelung einer inländischen Steuerfestsetzung aufgrund des zur Anwendung gelangenden Anrechnungshöchstbetrages ebenfalls zu keiner Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
16
Die Nichtanrechnung ausländischer Quellensteuern sei Ergebnis des zur Anwendung gelangenden Anrechnungshöchstbetrages. Eine allenfalls resultierende unterschiedliche Steuerbelastung sei Ausfluss der in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesenen Besteuerungsrechte der (ausländischen) Quellenstaaten sowie systembedingtes Ergebnis des zur Anwendung gelangenden Anrechnungshöchstbetrages. Eine - aus unionsrechtlicher Sicht bedenkliche - Diskriminierung der Revisionswerberin gegenüber Privatstiftungen, die ausschließlich inländische Wertpapiererträge erzielen, sei somit nicht gegeben, ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit liege somit nicht vor.
17
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat. Die Revisionswerberin erstattete zu dieser Revisionsbeantwortung eine Replik.
18
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 3.5.2021, Ra 2020/13/0004, mwN). Durch den Revisionspunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/13/0007, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 3.5.2021, Ra 2020/13/0004, mwN). Durch den Revisionspunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 11.2.2022, Ra 2022/13/0007, mwN).
22
Als Revisionspunkt macht die Revisionswerberin geltend, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem [gemeint: ihren] einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht auf rechtmäßige Anwendung der Steuergesetze“, insbesondere bestimmter - näher aufgezählter - Bestimmungen des KStG 1988 und EStG 1988 verletzt.
23
Mit diesem Vorbringen macht die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt geltend. Ein abstraktes Recht auf (richtige) Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. VwGH 7.9.2021, Ra 2021/15/0036; 12.6.2020, Ra 2019/15/0098; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; 30.4.2019, Ro 2018/15/0001, jeweils mwN).Mit diesem Vorbringen macht die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt geltend. Ein abstraktes Recht auf (richtige) Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht vergleiche , VwGH 7.9.2021, Ra 2021/15/0036; 12.6.2020, Ra 2019/15/0098; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; 30.4.2019, Ro 2018/15/0001, jeweils mwN).
24
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
25
Im Übrigen zeigt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung - in der im Wesentlichen fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anrechnungshöchstbetrag „bei einer Privatstiftung“ behauptet und unionsrechtliche Bedenken geäußert werden - auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
26
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer - erfolgen, wenn die damit belasteten ausländischen Einkünfte in jenem Jahr, in dem sie erzielt werden, im Inland aufgrund eines zu niedrigen Einkommens - oder eines negativen Einkommens, etwa auf Grund des Vorliegens negativer Einkünfte - nicht der Besteuerung unterliegen (vgl. VwGH 20.4.1999, 99/14/0012; 7.8.2001, 97/14/0109; 27.11.2014, 2012/15/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer - erfolgen, wenn die damit belasteten ausländischen Einkünfte in jenem Jahr, in dem sie erzielt werden, im Inland aufgrund eines zu niedrigen Einkommens - oder eines negativen Einkommens, etwa auf Grund des Vorliegens negativer Einkünfte - nicht der Besteuerung unterliegen vergleiche , VwGH 20.4.1999, 99/14/0012; 7.8.2001, 97/14/0109; 27.11.2014, 2012/15/0002).
27
Eine gänzliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern - ohne Berücksichtigung eines aufgrund der spezifischen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen ermittelten Anrechnungshöchstbetrages - ist auch nicht unionsrechtlich geboten (vgl. EuGH 25.2.2021, C-403/19, Société Générale SA, mwN; vgl. dazu Bendlinger, Die Anrechnungsmethode im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit, SWI 2021, 701).Eine gänzliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern - ohne Berücksichtigung eines aufgrund der spezifischen Einkünfte- bzw Einkommensermittlungsvorschriften des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen ermittelten Anrechnungshöchstbetrages - ist auch nicht unionsrechtlich geboten vergleiche , EuGH 25.2.2021, C-403/19, Société Générale SA, mwN; vergleiche , dazu Bendlinger, Die Anrechnungsmethode im Lichte der Kapitalverkehrsfreiheit, SWI 2021, 701).
28
Im vorliegenden Fall betragen sowohl das Einkommen als auch die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte der Revisionswerberin in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren - unbestritten - null. In einem solchen Fall können nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausländische - auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende - Quellensteuern nicht angerechnet (und nicht vorgetragen) werden.
29
Der damit einhergehende - von der Revisionswerberin kritisierte - Effekt einer endgültigen Steuerbelastung in Höhe der nichtangerechneten Quellensteuern (siehe dazu Riedl/Streicher in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer [Hrsg], KStG3 § 13 Rz 104, 188) ist allerdings kein Spezifikum des Zwischenbesteuerungsregimes bei Privatstiftungen, sondern tritt - sowohl bei natürlichen Personen als auch bei Körperschaften - in allen Fällen ein, in denen eine Anrechnung zur Gänze (aufgrund eine Einkommens von null oder eines negativen Einkommens) oder zum Teil (bei einer teilweisen Anrechnung unter Beachtung des Anrechnungshöchstbetrages) unterbleibt, sofern nicht spezielle Bestimmungen einen Anrechnungsvortrag normieren (siehe dazu allerdings erneut VwGH 27.11.2014, 2012/15/0002, mwN).Der damit einhergehende - von der Revisionswerberin kritisierte - Effekt einer endgültigen Steuerbelastung in Höhe der nichtangerechneten Quellensteuern (siehe dazu Riedl/Streicher in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer [Hrsg], KStG3 Paragraph 13, Rz 104, 188) ist allerdings kein Spezifikum des Zwischenbesteuerungsregimes bei Privatstiftungen, sondern tritt - sowohl bei natürlichen Personen als auch bei Körperschaften - in allen Fällen ein, in denen eine Anrechnung zur Gänze (aufgrund eine Einkommens von null oder eines negativen Einkommens) oder zum Teil (bei einer teilweisen Anrechnung unter Beachtung des Anrechnungshöchstbetrages) unterbleibt, sofern nicht spezielle Bestimmungen einen Anrechnungsvortrag normieren (siehe dazu allerdings erneut VwGH 27.11.2014, 2012/15/0002, mwN).
30
Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen einer - vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrsfreiheit - unionsrechtlich verbotenen Diskriminierung „von ausländischen Wertpapieren“ behauptet und dazu lediglich vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe sich eines anderen Vergleichspaares als die Revisionswerberin bedient, ist dem entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Entscheidung Privatstiftungen, die ausschließlich inländische Wertpapiererträge erzielen, Privatstiftungen, die ausschließlich ausländische Wertpapiererträge erzielen, gegenübergestellt werden (siehe zur Vergleichspaarbildung etwa Lang, Totgesagte leben länger: Horizontale Vergleichbarkeit und die Verwirklichung des Binnenmarkts, SWI 2016, 118). Das Bundesfinanzgericht führt dazu aus, dass eine unterschiedliche Steuerbelastung Ausfluss der in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesenen Besteuerungsrechten sowie systembedingtes Ergebnis des zur Anwendung gelangenden Anrechnungshöchstbetrages sei, womit kein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit vorliege. Auf diese Ausführungen geht die Revisionswerberin nicht ein und legt auch nicht schlüssig dar, worin die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs liegen soll (vgl. dazu erneut EuGH 25.2.2021, C-403/19, Société Générale SA, Rn 40). Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen einer - vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrsfreiheit - unionsrechtlich verbotenen Diskriminierung „von ausländischen Wertpapieren“ behauptet und dazu lediglich vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe sich eines anderen Vergleichspaares als die Revisionswerberin bedient, ist dem entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Entscheidung Privatstiftungen, die ausschließlich inländische Wertpapiererträge erzielen, Privatstiftungen, die ausschließlich ausländische Wertpapiererträge erzielen, gegenübergestellt werden (siehe zur Vergleichspaarbildung etwa Lang, Totgesagte leben länger: Horizontale Vergleichbarkeit und die Verwirklichung des Binnenmarkts, SWI 2016, 118). Das Bundesfinanzgericht führt dazu aus, dass eine unterschiedliche Steuerbelastung Ausfluss der in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zugewiesenen Besteuerungsrechten sowie systembedingtes Ergebnis des zur Anwendung gelangenden Anrechnungshöchstbetrages sei, womit kein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit vorliege. Auf diese Ausführungen geht die Revisionswerberin nicht ein und legt auch nicht schlüssig dar, worin die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs liegen soll vergleiche , dazu erneut EuGH 25.2.2021, C-403/19, Société Générale SA, Rn 40).
31
Die in der Zulässigkeitsbegründung ergänzend - unter dem Gesichtspunkt der Verfassungskonformität der betreffenden Bestimmungen - dargelegte Rechtsansicht der Revisionswerberin, wonach durch die Nichtanrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuern Fälle, in denen im Jahr der Erzielung zwischensteuerpflichtiger Einkünfte Zuwendungen erfolgen, anders behandelt würden als jene Fälle, in denen in späteren Zeiträumen Zuwendungen erfolgen, geht - wie vom Finanzamt in der Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt - von der unrichtigen Prämisse aus, dass tatsächlich angerechnete ausländische Quellensteuern in späteren Jahren gutgeschrieben werden könnten. Damit übersieht sie allerdings, dass schon nach dem Wortlaut der - von ihr selbst angeführten - Bestimmung des § 24 Abs. 5 Z 1 KStG 1988 (sowohl in der Fassung des BGBl. I Nr. 163/2015, als auch in der davor geltenden Fassung) nur die tatsächlich entrichtete - auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende - Körperschaftsteuer wieder gutgeschrieben werden kann. Angerechnete Quellensteuern reduzieren insoweit die zu entrichtende - und im Evidenzkonto gemäß § 24 Abs. 5 Z 5 KStG 1988 aufzuzeichnende - Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988 und können damit in späteren Veranlagungsjahren, in denen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigende Zuwendungen getätigt werden, nicht gutgeschrieben werden (vgl. dazu Schuchter in Achatz/Kirchmayr, KStG § 13 Rz 163).Die in der Zulässigkeitsbegründung ergänzend - unter dem Gesichtspunkt der Verfassungskonformität der betreffenden Bestimmungen - dargelegte Rechtsansicht der Revisionswerberin, wonach durch die Nichtanrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuern Fälle, in denen im Jahr der Erzielung zwischensteuerpflichtiger Einkünfte Zuwendungen erfolgen, anders behandelt würden als jene Fälle, in denen in späteren Zeiträumen Zuwendungen erfolgen, geht - wie vom Finanzamt in der Revisionsbeantwortung zutreffend dargelegt - von der unrichtigen Prämisse aus, dass tatsächlich angerechnete ausländische Quellensteuern in späteren Jahren gutgeschrieben werden könnten. Damit übersieht sie allerdings, dass schon nach dem Wortlaut der - von ihr selbst angeführten - Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins, KStG 1988 (sowohl in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, als auch in der davor geltenden Fassung) nur die tatsächlich entrichtete - auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte entfallende - Körperschaftsteuer wieder gutgeschrieben werden kann. Angerechnete Quellensteuern reduzieren insoweit die zu entrichtende - und im Evidenzkonto gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 5, KStG 1988 aufzuzeichnende - Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1988 und können damit in späteren Veranlagungsjahren, in denen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigende Zuwendungen getätigt werden, nicht gutgeschrieben werden vergleiche , dazu Schuchter in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 13, Rz 163).
32
Wenn die Revisionswerberin abschließend mehrfach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 3 KStG 1988 äußert, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann (vgl. VwGH 14.3.2023, Ra 2020/04/0079, mwN). Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188, mwN).Wenn die Revisionswerberin abschließend mehrfach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, KStG 1988 äußert, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann vergleiche , VwGH 14.3.2023, Ra 2020/04/0079, mwN). Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188, mwN).
33
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juni 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0403 Societe Generale VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130043.L00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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