TE Vwgh Beschluss 2023/6/28 Ra 2023/10/0337

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des J T in R, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stubenring 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. März 2022, Zl. LVwG 30.11-2720/2021-18, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung und Richtigstellung des Spruches eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) vom 12. August 2021 - mit jeweils näheren Ausführungen zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass vom Firmenstandort aus an ein Lebensmittelunternehmen in Wien das von der T GmbH hergestellte Lebensmittel „Hühner Keulenroulade“ trotz Nichteignung für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unterliege. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begangen, weshalb gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt wurde. Neben dem von der belangten Behörde bereits auferlegten Kostenersatz (Strafverfahren, AGES-Untersuchungskosten) wurden dem Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung und Richtigstellung des Spruches eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) vom 12. August 2021 - mit jeweils näheren Ausführungen zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass vom Firmenstandort aus an ein Lebensmittelunternehmen in Wien das von der T GmbH hergestellte Lebensmittel „Hühner Keulenroulade“ trotz Nichteignung für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unterliege. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG begangen, weshalb gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt wurde. Neben dem von der belangten Behörde bereits auferlegten Kostenersatz (Strafverfahren, AGES-Untersuchungskosten) wurden dem Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig erklärt.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 1266/2022-5, ablehnte und sie gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende Revision.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).
6
In der Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht „auf richtige Gesetzesanwendung, nämlich auf richtige Anwendung der Bestimmung des § 5 LMSVG iVm § 90 LMSVG“ sowie auf „richtige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, insbesondere dessen § 37“ verletzt. Hinsichtlich des angenommenen Verschuldens des Revisionswerbers erachte sich dieser in seinem subjektiven Recht auf „richtige Anwendung des § 5 VStG“ verletzt. Weiters erachte sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht darauf, dass „ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten“ werde, sowie im Recht auf „richtige Gesetzesanwendung des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG (Grundsatz der Amtswegigkeit) sowie des § 37 AVG iVm § 17 VwGVG (Grundsatzes der materiellen Wahrheit)“ verletzt, da der wesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei, das Erkenntnis unter wesentlichen Begründungsmängeln leide und die beantragten Zeugen nicht vernommen worden seien. Der Revisionswerber erachte sich auch in seinem „Recht auf rechtliches Gehör“ und in Bezug auf das „Überraschungsverbot“ verletzt. Zudem liege eine Missachtung des subjektiven Rechts „auf ein faires und vollständiges Verfahren“ vor, und zwar wegen Feststellungs- und Begründungsmängeln.In der Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht „auf richtige Gesetzesanwendung, nämlich auf richtige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, LMSVG in Verbindung mit , Paragraph 90, LMSVG“ sowie auf „richtige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, insbesondere dessen Paragraph 37, verletzt. Hinsichtlich des angenommenen Verschuldens des Revisionswerbers erachte sich dieser in seinem subjektiven Recht auf „richtige Anwendung des Paragraph 5, VStG“ verletzt. Weiters erachte sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht darauf, dass „ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten“ werde, sowie im Recht auf „richtige Gesetzesanwendung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG (Grundsatz der Amtswegigkeit) sowie des Paragraph 37, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG (Grundsatzes der materiellen Wahrheit)“ verletzt, da der wesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei, das Erkenntnis unter wesentlichen Begründungsmängeln leide und die beantragten Zeugen nicht vernommen worden seien. Der Revisionswerber erachte sich auch in seinem „Recht auf rechtliches Gehör“ und in Bezug auf das „Überraschungsverbot“ verletzt. Zudem liege eine Missachtung des subjektiven Rechts „auf ein faires und vollständiges Verfahren“ vor, und zwar wegen Feststellungs- und Begründungsmängeln.
7
Bei der - hier im Zusammenhang mit verschiedenen, teils nach Paragrafen bezeichneten Rechtsgrundlagen - behaupteten Verletzung im Recht auf richtige Gesetzesanwendung handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/10/0037; 16.3.2022, Ra 2022/10/0030; 21.11.2019, Ra 2019/10/0167).Bei der - hier im Zusammenhang mit verschiedenen, teils nach Paragrafen bezeichneten Rechtsgrundlagen - behaupteten Verletzung im Recht auf richtige Gesetzesanwendung handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/10/0037; 16.3.2022, Ra 2022/10/0030; 21.11.2019, Ra 2019/10/0167).
8
Gleichermaßen wird weder mit der Berufung auf das Recht auf richtige und vollständige Vorhaltung der Tat und auf das Überraschungsverbot (vgl. etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091; 19.4.2021, Ra 2021/05/0055; 23.8.2022, Ra 2022/09/0091), noch mit der Geltendmachung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020) oder auf ein vollständiges Verfahren (vgl. ähnlich zu „mängelfreien Verfahren“ VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 14.1.2022, Ra 2021/02/0211) ein Revisionspunkt dargetan, sondern zählen die im Zusammenhang damit vorgebrachten Verletzungen zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können.Gleichermaßen wird weder mit der Berufung auf das Recht auf richtige und vollständige Vorhaltung der Tat und auf das Überraschungsverbot vergleiche , etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091; 19.4.2021, Ra 2021/05/0055; 23.8.2022, Ra 2022/09/0091), noch mit der Geltendmachung des Rechts auf rechtliches Gehör vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020) oder auf ein vollständiges Verfahren vergleiche , ähnlich zu „mängelfreien Verfahren“ VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 14.1.2022, Ra 2021/02/0211) ein Revisionspunkt dargetan, sondern zählen die im Zusammenhang damit vorgebrachten Verletzungen zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können.
9
Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof schließlich angibt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Art. 6 EMRK) handelt, nicht berufen ist (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof schließlich angibt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Artikel 6, EMRK) handelt, nicht berufen ist (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).
10
Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100337.L00

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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