TE Vwgh Beschluss 2023/6/28 Fr 2023/09/0004

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, in der Fristsetzungssache der A GmbH & CoKG in B, vertreten durch Mag.a Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 begehrte die antragstellende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eine Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950.Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 begehrte die antragstellende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eine Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950.
2
Am 27. Mai 2021 brachte sie bei dieser Behörde eine Säumnisbeschwerde ein.
3
Mit dem am 1. Februar 2022 eingelangten Schriftsatz beantragte sie beim Landesverwaltungsgericht Tirol nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Behörde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht und wiederholte ihre Säumnisbeschwerde.Mit dem am 1. Februar 2022 eingelangten Schriftsatz beantragte sie beim Landesverwaltungsgericht Tirol nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht und wiederholte ihre Säumnisbeschwerde.
4
Am 2. März 2023 brachte die antragstellende Partei beim Verwaltungsgericht den gegenständlichen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein.Am 2. März 2023 brachte die antragstellende Partei beim Verwaltungsgericht den gegenständlichen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein.
5
Diesen Antrag legte das Landesverwaltungsgericht mit einer Äußerung und der Ausfertigung des Erkenntnisses vom 4. Mai 2023, LVwG-2022/44/0287-3, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof gab die antragstellende Partei eine Stellungnahme zur chronologischen Darlegung des Verfahrensgangs durch das Verwaltungsgericht ab, weshalb dieser wie eingangs ausgeführt im Einklang mit der Aktenlage als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
7
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z 3 auch die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende Paragraph 34, VwGVG. Nach dessen ersten Satz ist das Verwaltungsgericht nämlich verpflichtet, (u.a.) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Ziffer 3, auch die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - mit der Vorlage der Beschwerde. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich.
8
Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 18 VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. zu alledem VwGH 25.11.2019, Fr 2018/11/0009, mwN).Der Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG steht aber einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann vergleiche , zu alledem VwGH 25.11.2019, Fr 2018/11/0009, mwN).
9
Im vorliegenden Fall begann - aufgrund des Ablaufs der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG und der pflichtwidrigen Nichtvorlage der Säumnisbeschwerde durch die Behörde an das Verwaltungsgericht - die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit dem Einlangen der durch die antragstellende Partei selbst vorgelegten Säumnisbeschwerde bei diesem zu laufen. Der gegenständliche Fristsetzungsantrag wurde somit nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts gestellt und erweist sich daher als zulässig.Im vorliegenden Fall begann - aufgrund des Ablaufs der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG und der pflichtwidrigen Nichtvorlage der Säumnisbeschwerde durch die Behörde an das Verwaltungsgericht - die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit dem Einlangen der durch die antragstellende Partei selbst vorgelegten Säumnisbeschwerde bei diesem zu laufen. Der gegenständliche Fristsetzungsantrag wurde somit nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts gestellt und erweist sich daher als zulässig.
10
Da das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dem Erkenntnis vom 4. Mai 2023 nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dem Erkenntnis vom 4. Mai 2023 nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Juni 2023

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023090004.F00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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