TE Vwgh Erkenntnis 2023/6/29 Ra 2023/07/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art102
B-VG Art133 Abs6
B-VG Art133 Abs8
EpidemieG 1950
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3 idF 2022/I/089
EpidemieG 1950 §32 Abs3a idF 2022/I/089
EpidemieG 1950 §32 idF 2022/I/089
EpidemieG 1950 §47a idF 2022/I/089
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/07/0020 E 29.06.2023
Ra 2023/07/0021 E 29.06.2023
Ra 2023/07/0022 E 29.06.2023
Ra 2023/07/0032 E 29.06.2023
Ra 2023/07/0033 E 29.06.2023
Ra 2023/07/0034 E 29.06.2023
Ro 2023/03/0033 E 16.10.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2022, Zl. 405-8/1727/1/4-2022, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: Ö AG in Wien, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2022, Zl. 405-8/1727/1/4-2022, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: Ö AG in Wien, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2),

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Anträge der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne einer Abweisung der Beschwerde, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 6. September 2022 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) infolge Absonderung (vom 14. September 2021 bis 28. September 2021) gemäß § 7 EpiG eines ihr gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen mangelnder Antragslegitimation zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 6. September 2022 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) infolge Absonderung (vom 14. September 2021 bis 28. September 2021) gemäß Paragraph 7, EpiG eines ihr gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz (PTSG) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen mangelnder Antragslegitimation zurückgewiesen.
2
Begründend hielt die belangte Behörde fest, die mitbeteiligte Partei sei nicht „Arbeitgeberin“ des Beamten im Sinne des § 32 EpiG - Dienstgeber sei vielmehr der Bund - und könne gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen.Begründend hielt die belangte Behörde fest, die mitbeteiligte Partei sei nicht „Arbeitgeberin“ des Beamten im Sinne des Paragraph 32, EpiG - Dienstgeber sei vielmehr der Bund - und könne gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen.
3
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis einer von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde Folge und änderte (unter der Annahme, dass die belangte Behörde trotz der irrtümlichen Bezeichnung „Zurückweisung“ anstelle von „Abweisung“ eine Sachentscheidung getroffen habe) den Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr antragsgemäß ein Betrag in Höhe von € 1.888,68 als Vergütung des durch die Behinderung des Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils betreffend den Beamten für den Zeitraum vom 14. September 2021 bis 28. September 2021 gemäß § 32 Abs. 3 EpiG zuerkannt werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis einer von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde Folge und änderte (unter der Annahme, dass die belangte Behörde trotz der irrtümlichen Bezeichnung „Zurückweisung“ anstelle von „Abweisung“ eine Sachentscheidung getroffen habe) den Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr antragsgemäß ein Betrag in Höhe von € 1.888,68 als Vergütung des durch die Behinderung des Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils betreffend den Beamten für den Zeitraum vom 14. September 2021 bis 28. September 2021 gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zuerkannt werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht hielt in seinen rechtlichen Erwägungen fest, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) stehe einer Antragstellerin, der ein Bundesbeamter nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, kein Vergütungsanspruch für die dem Bund nach § 17 Abs. 6 und Abs. 7 PTSG ersetzten Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands aufgrund der Absonderung dieses nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zu. Einerseits sei nicht die Antragstellerin, sondern vielmehr der Bund Arbeitgeber im Sinne des § 32 EpiG und andererseits sei dem dienstzugewiesenen Beamten aufgrund der im Gehaltsgesetz normierten gesetzlichen und Bundesbeamte betreffenden Fortzahlungsverpflichtungen kein Verdienstentgang entstanden, welcher gemäß § 32 Abs. 3 EpiG auf den Arbeitgeber übergehen hätte können.Das Verwaltungsgericht hielt in seinen rechtlichen Erwägungen fest, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) stehe einer Antragstellerin, der ein Bundesbeamter nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, kein Vergütungsanspruch für die dem Bund nach Paragraph 17, Absatz 6 und Absatz 7, PTSG ersetzten Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands aufgrund der Absonderung dieses nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zu. Einerseits sei nicht die Antragstellerin, sondern vielmehr der Bund Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 32, EpiG und andererseits sei dem dienstzugewiesenen Beamten aufgrund der im Gehaltsgesetz normierten gesetzlichen und Bundesbeamte betreffenden Fortzahlungsverpflichtungen kein Verdienstentgang entstanden, welcher gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG auf den Arbeitgeber übergehen hätte können.
5
Diese Rechtsansicht sei jedoch aufgrund des mit BGBl. I Nr. 89/2022 eingefügten und am 1. Juli 2022 in Kraft getretenen § 32 Abs. 3a EpiG für Sachverhalte, die dieser neuen Rechtslage unterlägen, nicht mehr unmittelbar einschlägig (dazu verwies das Verwaltungsgericht auf VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112). Diese neue Rechtslage sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen - vor dem 1. Juli 2022 verwirklichten - Sachverhalt anzuwenden.Diese Rechtsansicht sei jedoch aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, eingefügten und am 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Paragraph 32, Absatz 3 a, EpiG für Sachverhalte, die dieser neuen Rechtslage unterlägen, nicht mehr unmittelbar einschlägig (dazu verwies das Verwaltungsgericht auf VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112). Diese neue Rechtslage sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen - vor dem 1. Juli 2022 verwirklichten - Sachverhalt anzuwenden.
6
Anders als zuvor sei der Bund als Arbeitgeber des Beamten zur Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Ersatzanspruchs berechtigt, zumal nunmehr „der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 (...) ungeachtet (...) öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts [besteht]“ (Verweis auf § 32 Abs. 3a EpiG).Anders als zuvor sei der Bund als Arbeitgeber des Beamten zur Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Ersatzanspruchs berechtigt, zumal nunmehr „der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Absatz 3, (...) ungeachtet (...) öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts [besteht]“ (Verweis auf Paragraph 32, Absatz 3 a, EpiG).
7
Unter Berücksichtigung der in § 10 PTSG geregelten Gesamtrechtsnachfolge („einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten“) in Zusammenhang mit der in § 17 Abs. 8 PTSG normierten Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der erfolgten Umstrukturierung auch sämtliche (auch zukünftige) Nebenrechte an die mitbeteiligte Partei übertragen worden seien. Mit dem PTSG sei der Bund zwar faktisch Dienstgeber geblieben, finanziell und wirtschaftlich betrachtet habe dieser jedoch aufgrund des erfolgten Ersatzes hinsichtlich der Bezüge als eine Art „Durchlaufposten“ fungiert.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, PTSG geregelten Gesamtrechtsnachfolge („einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten“) in Zusammenhang mit der in Paragraph 17, Absatz 8, PTSG normierten Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der erfolgten Umstrukturierung auch sämtliche (auch zukünftige) Nebenrechte an die mitbeteiligte Partei übertragen worden seien. Mit dem PTSG sei der Bund zwar faktisch Dienstgeber geblieben, finanziell und wirtschaftlich betrachtet habe dieser jedoch aufgrund des erfolgten Ersatzes hinsichtlich der Bezüge als eine Art „Durchlaufposten“ fungiert.
8
Im Zuge der Umstrukturierung der Post- und Telegraphenverwaltung seien auch sämtliche entgeltbezogenen (Neben-)Rechte betreffend die der mitbeteiligten Partei dienstzugewiesenen BeamtInnen an diese übertragen worden. Die mitbeteiligte Partei sei folglich zwar nicht Arbeitgeberin des verfahrensgegenständlichen Beamten im Sinne des EpiG, jedoch infolge Universalsukzession (aufgrund der dem Bund nach neuer Rechtslage zustehenden Forderungen und Rechte) zur Antragstellung legitimiert.
9
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass keine Übertragung der Antrags- und Forderungsrechte erfolgt sei, so habe der Bund die Aktivbezüge des verfahrensgegenständlichen Beamten fortbezahlt, welche diesem seitens der mitbeteiligten Partei entsprechend der ihr gesetzlich auferlegten Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 6 PTSG ersetzt worden seien. Ausgehend von dieser Struktur sei jedenfalls von einer neuerlich erfolgten Legalzession des Ersatzanspruchs vom Bund auf die mitbeteiligte Partei auszugehen, zumal § 32 Abs. 3 EpiG unter Berücksichtigung verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung beabsichtige, dem Fortzahlenden den ihm übergangsweise entstandenen wirtschaftlichen Nachteil tatsächlich auszugleichen.Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass keine Übertragung der Antrags- und Forderungsrechte erfolgt sei, so habe der Bund die Aktivbezüge des verfahrensgegenständlichen Beamten fortbezahlt, welche diesem seitens der mitbeteiligten Partei entsprechend der ihr gesetzlich auferlegten Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, PTSG ersetzt worden seien. Ausgehend von dieser Struktur sei jedenfalls von einer neuerlich erfolgten Legalzession des Ersatzanspruchs vom Bund auf die mitbeteiligte Partei auszugehen, zumal Paragraph 32, Absatz 3, EpiG unter Berücksichtigung verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung beabsichtige, dem Fortzahlenden den ihm übergangsweise entstandenen wirtschaftlichen Nachteil tatsächlich auszugleichen.
10
Schließlich führte das Verwaltungsgericht aus, im Zuge der zitierten Neuregelung sei die Gleichstellung der Anspruchsberechtigung bei Vorliegen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Fortzahlungsverpflichtungen erfolgt. Diese Gesetzesänderung habe auch im Zuge einer Neubeurteilung Auswirkungen betreffend die Qualifikation der mitbeteiligten Partei als „Arbeitgeber“ im Sinne des EpiG zur Folge. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vermeidung von Ungleichheiten könne nur dann erreicht werden, wenn sie sich auch auf die Arbeitgebereigenschaft und sämtliche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung beziehe. Offensichtlich sei damit jene verfassungskonforme Ausgestaltung des EpiG in den Gesetzestext eingearbeitet worden, welche vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. September 2013, B 536/2012, zum Heeresgebührengesetz 2001 in Verbindung mit dem PTSG vorgenommen worden sei.Schließlich führte das Verwaltungsgericht aus, im Zuge der zitierten Neuregelung sei die Gleichstellung der Anspruchsberechtigung bei Vorliegen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Fortzahlungsverpflichtungen erfolgt. Diese Gesetzesänderung habe auch im Zuge einer Neubeurteilung Auswirkungen betreffend die Qualifikation der mitbeteiligten Partei als „Arbeitgeber“ im Sinne des EpiG zur Folge. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vermeidung von Ungleichheiten könne nur dann erreicht werden, wenn sie sich auch auf die Arbeitgebereigenschaft und sämtliche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung beziehe. Offensichtlich sei damit jene verfassungskonforme Ausgestaltung des EpiG in den Gesetzestext eingearbeitet worden, welche vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. September 2013, B 536 aus 2012,, zum Heeresgebührengesetz 2001 in Verbindung mit dem PTSG vorgenommen worden sei.
11
Zusammengefasst ergebe sich aufgrund der nunmehr eingetretenen Gesetzesänderung eine durch den Gesetzgeber vorgenommene verfassungsrechtliche Gleichstellung der mitbeteiligten Partei als Arbeitgeberin im Sinne des EpiG, sodass auch diesbezüglich die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr unmittelbar einschlägig sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf § 47a EpiG gestützte außerordentliche (Amts-)Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Paragraph 47 a, EpiG gestützte außerordentliche (Amts-)Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
13
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
14
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Verwaltungsgerichtshof möge in Entsprechung der Revision im Sinne einer Abweisung der Beschwerde selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben.
15
Die mitbeteiligte Partei brachte in einer ergänzenden Äußerung vor, die „Revisionsbeantwortung“ der belangten Behörde sei als verspätete Revision zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16
Zunächst ist auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei einzugehen, wonach § 47a EpiG, auf den der BMSGPK seine Legitimation zur Amtsrevision stützt, verfassungswidrig sei. Art 133 Abs. 8 B-VG normiere keine schrankenlose Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Ausweitung des Kreises jener Stellen und Personen, die bundesverfassungsrechtlich zur Erhebung einer (zu ergänzen) Revision berechtigt seien. § 47a EpiG verstoße gegen die bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Beschränkungen der mittelbaren Bundesverwaltung, insbesondere Art. 102 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 B-VG, weil der BMSGPK zusätzlich zu den dem Landeshauptmann unterstellten Behörden im Bereich der in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Vollziehung, nämlich zur Erhebung der Revision, ermächtigt werde. Eine solche Ermächtigung widerspreche dem Sachlichkeitsgebot nach Art. 7 B-VG, weil der BMSGPK mit einer Weisung an den Landeshauptmann gemäß Art. 103 Abs. 1 B-VG die Erhebung der Revision durch die dem Landeshauptmann unterstellte Bezirksverwaltungsbehörde, die ihrerseits zur Erhebung der Revision bereits bundesverfassungsgesetzlich gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ermächtigt sei, bewirken und jederzeit durch Erklärung in das Revisionsverfahren gemäß § 22 VwGG eintreten könne. Eine mit § 47a EpiG bewirkte Verdoppelung der möglichen Amtsrevisionsverfahren durch für die Vollziehung des Bundes berufene Behörden sei zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Vollziehung nicht erforderlich.Zunächst ist auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei einzugehen, wonach Paragraph 47 a, EpiG, auf den der BMSGPK seine Legitimation zur Amtsrevision stützt, verfassungswidrig sei. Artikel 133, Absatz 8, B-VG normiere keine schrankenlose Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Ausweitung des Kreises jener Stellen und Personen, die bundesverfassungsrechtlich zur Erhebung einer (zu ergänzen) Revision berechtigt seien. Paragraph 47 a, EpiG verstoße gegen die bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Beschränkungen der mittelbaren Bundesverwaltung, insbesondere Artikel 102, Absatz eins und Artikel 103, Absatz eins, B-VG, weil der BMSGPK zusätzlich zu den dem Landeshauptmann unterstellten Behörden im Bereich der in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Vollziehung, nämlich zur Erhebung der Revision, ermächtigt werde. Eine solche Ermächtigung widerspreche dem Sachlichkeitsgebot nach Artikel 7, B-VG, weil der BMSGPK mit einer Weisung an den Landeshauptmann gemäß Artikel 103, Absatz eins, B-VG die Erhebung der Revision durch die dem Landeshauptmann unterstellte Bezirksverwaltungsbehörde, die ihrerseits zur Erhebung der Revision bereits bundesverfassungsgesetzlich gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ermächtigt sei, bewirken und jederzeit durch Erklärung in das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 22, VwGG eintreten könne. Eine mit Paragraph 47 a, EpiG bewirkte Verdoppelung der möglichen Amtsrevisionsverfahren durch für die Vollziehung des Bundes berufene Behörden sei zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Vollziehung nicht erforderlich.
17
Gemäß dem am 1. Juli 2022 (ohne Übergangsbestimmung) in Kraft getretenen § 47a EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2022, kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Gemäß dem am 1. Juli 2022 (ohne Übergangsbestimmung) in Kraft getretenen Paragraph 47 a, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,, kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
18
Die Materialien (GP XXVII. AB 1503) führen dazu aus:Die Materialien Gesetzgebungsperiode , römisch 27 . Ausschussbericht 1503, ) führen dazu aus:

„Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG kann auch in anderen Angelegenheiten als jenen in Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B-VG festgelegt werden, dass der Bundesminister Revision gegen Beschlüsse und Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten erheben kann. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung wird Gebrauch gemacht, um die Einheitlichkeit der Vollziehung sicherstellen zu können. Die Notwendigkeit hiefür besteht, da in der Vergangenheit einzelne verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse ergangen sind, die der Rechtsansicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diametral entgegen stehen (s. insbesondere Verwaltungsgericht Wien 24.3.2021, VGW-103/048/3227/2021).“„Gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG kann auch in anderen Angelegenheiten als jenen in Artikel 11, 12, 14, Absatz 2, und 3 und 14a Absatz 3, und 4 B-VG festgelegt werden, dass der Bundesminister Revision gegen Beschlüsse und Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten erheben kann. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung wird Gebrauch gemacht, um die Einheitlichkeit der Vollziehung sicherstellen zu können. Die Notwendigkeit hiefür besteht, da in der Vergangenheit einzelne verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse ergangen sind, die der Rechtsansicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diametral entgegen stehen (s. insbesondere Verwaltungsgericht Wien 24.3.2021, VGW-103/048/3227/2021).“

19
Art. 133 Abs. 8 B-VG normiert die verfassungsgesetzliche Ermächtigung des Bundes- oder Landesgesetzgebers zur Einräumung eines Revisionsrechts in anderen als den in Art. 133 Abs. 6 B-VG genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung mehrfach Gebrauch gemacht (vgl. zur Revisionslegitimation eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin etwa § 116 Abs. 2 WRG 1959 oder § 87c Abs. 3 AWG 2020). Der Verwaltungsgerichtshof hegte anlässlich auf § 47a EpiG gestützter Amtsrevisionen des BMSGPK bisher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung (vgl. zu entsprechenden Fällen zuletzt etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2022/09/0148; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Auch das zitierte Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist nicht geeignet, derartige Bedenken hervorzurufen, zumal es im Ergebnis ohne nachvollziehbare Begründung die Verfassungswidrigkeit der Revisionslegitimation eines Bundesministers in allen Fällen unterstellt, in denen diesem (auch) eine Weisungsbefugnis gegenüber ihm unterstellten Behörden zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht demnach keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.Artikel 133, Absatz 8, B-VG normiert die verfassungsgesetzliche Ermächtigung des Bundes- oder Landesgesetzgebers zur Einräumung eines Revisionsrechts in anderen als den in Artikel 133, Absatz 6, B-VG genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung mehrfach Gebrauch gemacht vergleiche , zur Revisionslegitimation eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin etwa Paragraph 116, Absatz 2, WRG 1959 oder Paragraph 87 c, Absatz 3, AWG 2020). Der Verwaltungsgerichtshof hegte anlässlich auf Paragraph 47 a, EpiG gestützter Amtsrevisionen des BMSGPK bisher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung vergleiche , zu entsprechenden Fällen zuletzt etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2022/09/0148; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Auch das zitierte Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist nicht geeignet, derartige Bedenken hervorzurufen, zumal es im Ergebnis ohne nachvollziehbare Begründung die Verfassungswidrigkeit der Revisionslegitimation eines Bundesministers in allen Fällen unterstellt, in denen diesem (auch) eine Weisungsbefugnis gegenüber ihm unterstellten Behörden zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht demnach keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.
20
Der Zulässigkeit der Revision steht auch das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die Revision sei dann unzulässig, wenn man - wie das Verwaltungsgericht Wien in einigen Entscheidungen - die Anwendung der Rechtslage nach der EpiG-Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 in Fällen der Erwerbsbehinderung vor ihrem Inkrafttreten verneine, als für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, nicht entgegen (vgl. zu dem in der Revisionsbeantwortung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien auch VwGH 31.5.2023, Ra 2023/09/0043). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in Fällen der Übertretung des EpiG, in denen sowohl der Tatzeitraum als auch die Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses vor dem Inkrafttreten der EpiG-Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 lagen, keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Amtsrevision des BMSGPK geäußert (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0140, und erneut VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).Der Zulässigkeit der Revision steht auch das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die Revision sei dann unzulässig, wenn man - wie das Verwaltungsgericht Wien in einigen Entscheidungen - die Anwendung der Rechtslage nach der EpiG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, in Fällen der Erwerbsbehinderung vor ihrem Inkrafttreten verneine, als für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, nicht entgegen vergleiche , zu dem in der Revisionsbeantwortung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien auch VwGH 31.5.2023, Ra 2023/09/0043). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in Fällen der Übertretung des EpiG, in denen sowohl der Tatzeitraum als auch die Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses vor dem Inkrafttreten der EpiG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, lagen, keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Amtsrevision des BMSGPK geäußert vergleiche , VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0140, und erneut VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).
21
In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis u.a. auf VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) ab, wonach in jenen Fällen, in denen ein Beamter (der jeweiligen Revisionswerberin) gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, die (jeweilige) Revisionswerberin nicht Arbeitgeberin des ihr zugewiesenen Beamten im Sinne des § 32 EpiG sei und sie daher auch keinen entsprechenden Ersatzanspruch geltend machen könne.In der Amtsrevision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis u.a. auf VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) ab, wonach in jenen Fällen, in denen ein Beamter (der jeweiligen Revisionswerberin) gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, die (jeweilige) Revisionswerberin nicht Arbeitgeberin des ihr zugewiesenen Beamten im Sinne des Paragraph 32, EpiG sei und sie daher auch keinen entsprechenden Ersatzanspruch geltend machen könne.

Das Verwaltungsgericht habe dazu auf die mit BGBl. I Nr. 89/2022 erfolgte Novelle des EpiG und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2022, Ra 2022/03/0112, verwiesen. Nach Ansicht des BMSGPK beziehe sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aber nur auf die Frage der Entstehung eines Anspruches gemäß § 32 EpiG bei öffentlich-rechtlich Bediensteten und nicht auf die Frage der Arbeitgebereigenschaft der mitbeteiligten Partei im Kontext von § 32 Abs. 3 EpiG und § 17 PTSG. Auch die mit der genannten Novelle erfolgte Einfügung des Abs. 3a in § 32 EpiG habe lediglich die Frage der Anspruchsentstehung bei öffentlich-rechtlich Bediensteten zum Gegenstand.Das Verwaltungsgericht habe dazu auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, erfolgte Novelle des EpiG und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2022, Ra 2022/03/0112, verwiesen. Nach Ansicht des BMSGPK beziehe sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aber nur auf die Frage der Entstehung eines Anspruches gemäß Paragraph 32, EpiG bei öffentlich-rechtlich Bediensteten und nicht auf die Frage der Arbeitgebereigenschaft der mitbeteiligten Partei im Kontext von Paragraph 32, Absatz 3, EpiG und Paragraph 17, PTSG. Auch die mit der genannten Novelle erfolgte Einfügung des Absatz 3 a, in Paragraph 32, EpiG habe lediglich die Frage der Anspruchsentstehung bei öffentlich-rechtlich Bediensteten zum Gegenstand.

22
Die Amtsrevision erweist sich aus den genannten Gründen als zulässig. Sie ist aus nachstehenden Erwägungen auch begründet.
23
Der Revisionswerber bringt in seiner Revisionsbegründung zusammengefasst vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei gemäß § 17 PTSG dienstzugewiesenen Beamten der Bund - und nicht die Gesellschaft, der der Beamte zugewiesen worden sei - als Arbeitgeber im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG anzusehen sei. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 erfolgte Einfügung des § 32 Abs. 3a EpiG behandle lediglich die Frage der Anspruchsentstehung und sehe keine Änderung dahingehend vor, wer zur Antragstellung legitimiert sei oder wer bei gemäß § 17 PTSG dienstzugewiesenen Beamten als Arbeitgeber im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG anzusehen sei.Der Revisionswerber bringt in seiner Revisionsbegründung zusammengefasst vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei gemäß Paragraph 17, PTSG dienstzugewiesenen Beamten der Bund - und nicht die Gesellschaft, der der Beamte zugewiesen worden sei - als Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG anzusehen sei. Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, erfolgte Einfügung des Paragraph 32, Absatz 3 a, EpiG behandle lediglich die Frage der Anspruchsentstehung und sehe keine Änderung dahingehend vor, wer zur Antragstellung legitimiert sei oder wer bei gemäß Paragraph 17, PTSG dienstzugewiesenen Beamten als Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG anzusehen sei.
24
Ferner hält die Revision der im angefochtenen Erkenntnis angenommenen Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei aufgrund einer Universalsukzession entgegen, der BMSGPK verkenne die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene wirtschaftliche Problemstellung nicht, sehe sie aber als Konsequenz der in § 32 Abs. 3 EpiG enthaltenen Regelung, wonach der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergehe. Arbeitgeber der gemäß § 17 PTSG dienstzugewiesenen Beamten sei aber - auch nach der mit BGBl. I Nr. 89/2022 erfolgten Novelle - der Bund. Auch für eine Legalzession des Ersatzanspruches nach § 32 EpiG auf die mitbeteiligte Partei bestehe keine gesetzliche Grundlage, zumal § 32 Abs. 3 EpiG ausdrücklich einen Übergang auf den Arbeitgeber anordne.Ferner hält die Revision der im angefochtenen Erkenntnis angenommenen Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei aufgrund einer Universalsukzession entgegen, der BMSGPK verkenne die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene wirtschaftliche Problemstellung nicht, sehe sie aber als Konsequenz der in Paragraph 32, Absatz 3, EpiG enthaltenen Regelung, wonach der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergehe. Arbeitgeber der gemäß Paragraph 17, PTSG dienstzugewiesenen Beamten sei aber - auch nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, erfolgten Novelle - der Bund. Auch für eine Legalzession des Ersatzanspruches nach Paragraph 32, EpiG auf die mitbeteiligte Partei bestehe keine gesetzliche Grundlage, zumal Paragraph 32, Absatz 3, EpiG ausdrücklich einen Übergang auf den Arbeitgeber anordne.
25
§ 32 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2022, lautet:Paragraph 32, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,, lautet:

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.Paragraph 32,

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.
sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2.
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3.
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
4.
sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5.
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6.
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7.
sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.(1a) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Absatz eins, auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Absatz 3, besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Absatz 3 a,

[...]“

26
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 EpiG für einen Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. bereits VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 32, EpiG für einen Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche , bereits VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, mwN).
27
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur jedoch einen Ersatzanspruch der mitbeteiligten Partei nach § 32 EpiG auch deshalb verneint, weil diese nicht Dienstgeberin der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist (vgl. ausführlich erneut VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, insbesondere Rn. 40; dem folgend: VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031; 29.4.2022, Ra 2022/09/0031; 9.6.2022, Ra 2021/03/0298, u.a.; vgl. jüngst VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0040).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur jedoch einen Ersatzanspruch der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 32, EpiG auch deshalb verneint, weil diese nicht Dienstgeberin der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist vergleiche , ausführlich erneut VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, insbesondere Rn. 40; dem folgend: VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031; 29.4.2022, Ra 2022/09/0031; 9.6.2022, Ra 2021/03/0298, u.a.; vergleiche , jüngst VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0040).
28
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Beschluss vom 25. Mai 2023, Ra 2023/09/0040, hervorhob, änderte an der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der mitbeteiligten Partei auch die Einfügung des Absatzes 3a in § 32 EpiG durch die Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 nichts, sodass es auf deren zeitlichen Geltungsbereich im Revisionsverfahren nicht entscheidungswesentlich ankommt. Selbst § 32 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 3 EpiG räumt weiterhin nur dem Arbeitgeber einen Ersatzanspruch ein. Das wird auch in dem im angefochtenen Erkenntnis und von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2022, Ra 2022/03/0112, nicht in Frage gestellt (vgl. auch dazu VwGH 31.5.2023, Ra 2023/09/0043).Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Beschluss vom 25. Mai 2023, Ra 2023/09/0040, hervorhob, änderte an der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der mitbeteiligten Partei auch die Einfügung des Absatzes 3a in Paragraph 32, EpiG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, nichts, sodass es auf deren zeitlichen Geltungsbereich im Revisionsverfahren nicht entscheidungswesentlich ankommt. Selbst Paragraph 32, Absatz 3 a, in Verbindung mit Absatz 3, EpiG räumt weiterhin nur dem Arbeitgeber einen Ersatzanspruch ein. Das wird auch in dem im angefochtenen Erkenntnis und von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2022, Ra 2022/03/0112, nicht in Frage gestellt vergleiche , auch dazu VwGH 31.5.2023, Ra 2023/09/0043).
29
Setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aber in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls die Arbeitgebereigenschaft eines Antragstellers voraus, kommt es auf die im angefochtenen Erkenntnis zu Fragen der Universalsukzession bzw. Legalzession angestellten Überlegungen nicht entscheidend an.Setzt ein Ersatzanspruch nach Paragraph 32, EpiG aber in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls die Arbeitgebereigenschaft eines Antragstellers voraus, kommt es auf die im angefochtenen Erkenntnis zu Fragen der Universalsukzession bzw. Legalzession angestellten Überlegungen nicht entscheidend an.
30
Auch das vom Verwaltungsgericht und von der mitbeteiligten Partei (unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Lastentragung im Arbeitsverhältnis) zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, B 1536/2012, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass dieses Erkenntnis zum Heeresgebührengesetz 2001 in Verbindung mit dem PTSG erging, ist in diesem Zusammenhang erneut auf den hg. Beschluss vom 25. Mai 2023, Ra 2023/09/0040, zu verweisen. Darin beurteilte der Verwaltungsgerichtshof - mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass die in der dortigen Revision unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gesehenen Bedenken angesichts der Ablehnung der Beschwerde an ihn in dieser Angelegenheit offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt worden seien - bei Bedachtnahme auf den in den Materialien zur Neuregelung des § 32 Abs. 3a EpiG vom Gesetzgeber postulierten Vorrang des Anspruchs auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG im Zusammenhang mit der Ersatzregelung des § 17 Abs. 6 und 6a PTSG solche Bedenken als nicht stichhaltig.Auch das vom Verwaltungsgericht und von der mitbeteiligten Partei (unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Lastentragung im Arbeitsverhältnis) zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, B 1536 aus 2012,, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass dieses Erkenntnis zum Heeresgebührengesetz 2001 in Verbindung mit dem PTSG erging, ist in diesem Zusammenhang erneut auf den hg. Beschluss vom 25. Mai 2023, Ra 2023/09/0040, zu verweisen. Darin beurteilte der Verwaltungsgerichtshof - mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass die in der dortigen Revision unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gesehenen Bedenken angesichts der Ablehnung der Beschwerde an ihn in dieser Angelegenheit offenbar auch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt worden seien - bei Bedachtnahme auf den in den Materialien zur Neuregelung des Paragraph 32, Absatz 3 a, EpiG vom Gesetzgeber postulierten Vorrang des Anspruchs auf Vergütung nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG im Zusammenhang mit der Ersatzregelung des Paragraph 17, Absatz 6, und 6a PTSG solche Bedenken als nicht stichhaltig.
31
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in Stattgabe der Beschwerde der mitbeteiligten Partei die Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 EpiG in beantragter Höhe zuerkannte, hat sie das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in Stattgabe der Beschwerde der mitbeteiligten Partei die Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG in beantragter Höhe zuerkannte, hat sie das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
32
Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
33
Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst die Anträge auf Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne einer Abweisung der Beschwerde, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, stellt, ist festzuhalten, dass die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts unter anderem an die belangten Behörde bereits am 20. Dezember 2022 veranlasst wurde; die genannten, in der Revisionsbeantwortung vom 31. März 2023 gestellten Anträge - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen, worauf die mitbeteiligte Partei in ihrer ergänzenden Äußerung zutreffend hinwies - sind damit verspätet, sodass diese Anträge gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen waren (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).Soweit die belangte Behörde - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - in ihrer Revisionsbeantwortung selbst die Anträge auf Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne einer Abweisung der Beschwerde, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, stellt, ist festzuhalten, dass die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts unter anderem an die belangten Behörde bereits am 20. Dezember 2022 veranlasst wurde; die genannten, in der Revisionsbeantwortung vom 31. März 2023 gestellten Anträge - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen, worauf die mitbeteiligte Partei in ihrer ergänzenden Äußerung zutreffend hinwies - sind damit verspätet, sodass diese Anträge gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen waren vergleiche , VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).

Wien, am 29. Juni 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070017.L00

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten