1
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung - der nunmehrigen Revisionswerberin - vom 25. April 2022 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm § 11a Abs. 7 iVm § 5 Abs. 3 sowie § 4 zweiter Satz und § 19 Abs. 2 erster Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 „idgF“ (StbG) abgewiesen.Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung - der nunmehrigen Revisionswerberin - vom 25. April 2022 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz 7, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 3, sowie Paragraph 4, zweiter Satz und Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 „idgF“ (StbG) abgewiesen.
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Begründend führte die Revisionswerberin zusammengefasst aus, die Mitbeteiligte habe bei ihrer Antragstellung lediglich einen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgestellten Konventionsreisepass und eine vom Standesamtsverband Salzburg ausgestellte Geburtsurkunde als Nachweis für ihre Identität vorgelegt.
3
Der mehrfachen Aufforderung, weitere Identitätsdokumente aus dem Herkunftsland vorzulegen, sei die Mitbeteiligte nicht nachgekommen. Da es der Mitbeteiligten somit nicht gelungen sei, ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen (Hinweis auf VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010), habe die Revisionswerberin amtswegig weitere Ermittlungsschritte zu setzen gehabt. Gegenständlich habe die Einsicht in das Zentrale Personenstands- und Staatsbürgerregister (ZPR/ZSR) sowie das Zentrale Melderegister (ZMR) hinsichtlich der Mitbeteiligten lediglich Einträge ergeben, die auf der Verfahrensidentität der Mitbeteiligten [im Asylverfahren] aufbauten. Der weiter noch in Frage kommende Ermittlungsschritt, nämlich die Vorlage amtlicher Dokumente mit der Vernehmung von Identitätszeugen zu verbinden, habe im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen können, weil die Mitbeteiligte überhaupt kein amtliches Identitätsdokument aus dem Herkunftsland habe beibringen können; zudem hätten auch ihre Eltern, die als Identitätszeugen grundsätzlich hätten in Frage kommen können, keine zweifelsfreie Identität nachweisen können. Die in § 5 Abs. 3 StbG für diesen Fall vorgesehene Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger käme nur in Frage, wenn der Behörde ein Vergleichswert in Form von entsprechend dokumentierten und mit der Identität des Antragstellers verknüpften Papillarlinienabdrücken einer befugten Herkunftsstelle aus dem Herkunftsland zur Verfügung stünde oder diese auf Dokumenten als Vergleichswert dienten; dies sei gegenständlich nicht der Fall und könne auch nicht im Herkunftsland ermittelt werden.Der mehrfachen Aufforderung, weitere Identitätsdokumente aus dem Herkunftsland vorzulegen, sei die Mitbeteiligte nicht nachgekommen. Da es der Mitbeteiligten somit nicht gelungen sei, ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen (Hinweis auf VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010), habe die Revisionswerberin amtswegig weitere Ermittlungsschritte zu setzen gehabt. Gegenständlich habe die Einsicht in das Zentrale Personenstands- und Staatsbürgerregister (ZPR/ZSR) sowie das Zentrale Melderegister (ZMR) hinsichtlich der Mitbeteiligten lediglich Einträge ergeben, die auf der Verfahrensidentität der Mitbeteiligten [im Asylverfahren] aufbauten. Der weiter noch in Frage kommende Ermittlungsschritt, nämlich die Vorlage amtlicher Dokumente mit der Vernehmung von Identitätszeugen zu verbinden, habe im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen können, weil die Mitbeteiligte überhaupt kein amtliches Identitätsdokument aus dem Herkunftsland habe beibringen können; zudem hätten auch ihre Eltern, die als Identitätszeugen grundsätzlich hätten in Frage kommen können, keine zweifelsfreie Identität nachweisen können. Die in Paragraph 5, Absatz 3, StbG für diesen Fall vorgesehene Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger käme nur in Frage, wenn der Behörde ein Vergleichswert in Form von entsprechend dokumentierten und mit der Identität des Antragstellers verknüpften Papillarlinienabdrücken einer befugten Herkunftsstelle aus dem Herkunftsland zur Verfügung stünde oder diese auf Dokumenten als Vergleichswert dienten; dies sei gegenständlich nicht der Fall und könne auch nicht im Herkunftsland ermittelt werden. 4
Führe nun keine der angeführten Methoden zur zweifelsfreien Feststellung der Identität des Fremden, so sei der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits aus diesem Grund abzuweisen (neuerlich Hinweis auf VwGH
Ro 2021/01/0010).
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Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 [zweiter Satz] VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurück (I.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, [zweiter Satz] VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurück (römisch eins.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe zutreffend angenommen, dass der von der Mitbeteiligten vorgelegte Konventionsreisepass - der unbestritten auf Grundlage der im Asylverfahren ohne entsprechenden Nachweis angenommenen Verfahrensidentität als Familienangehörige ausgestellt worden sei - nicht als unbedenkliche Urkunde nach § 5 Abs. 3 StbG zur zweifelsfreien Feststellung der Identität herangezogen werden könne. Ebenso habe die Revisionswerberin zutreffend ausgeführt, dass auch durch die Einsicht in das ZSR und andere zur Verfügung stehende Register die Identität der Mitbeteiligten nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe zutreffend angenommen, dass der von der Mitbeteiligten vorgelegte Konventionsreisepass - der unbestritten auf Grundlage der im Asylverfahren ohne entsprechenden Nachweis angenommenen Verfahrensidentität als Familienangehörige ausgestellt worden sei - nicht als unbedenkliche Urkunde nach Paragraph 5, Absatz 3, StbG zur zweifelsfreien Feststellung der Identität herangezogen werden könne. Ebenso habe die Revisionswerberin zutreffend ausgeführt, dass auch durch die Einsicht in das ZSR und andere zur Verfügung stehende Register die Identität der Mitbeteiligten nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können.
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Der Verwaltungsgerichtshof habe aber im erwähnten Erkenntnis Ro 2021/01/0010 klargestellt, dass die Feststellung der Identität auch durch die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen erfolgen könne. Diese müsse ausreichende Verlässlichkeit in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht werde, bieten; in diesem Stadium der Beweiswürdigung könne die Vorlage anderer amtlicher Dokumente in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen.
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Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin schließe das Nichtvorliegen eines amtlichen Identitätsdokuments aus dem Herkunftsland eine Feststellung der Identität mittels Identitätszeugen nicht von vornherein aus. Zu den Ausführungen der Revisionswerberin, dass die Eltern der Mitbeteiligten keine zweifelsfreie Identität nachgewiesen hätten, sei auszuführen, dass der Vater der Mitbeteiligten im Asylverfahren ein nationales Personaldokument (Tazkira) vorgelegt habe, welches vom BFA als echt und unverfälscht erachtet worden sei; der Beweiswert dieses Dokuments unterliege der Beweiswürdigung. Die Revisionswerberin hätte daher den Asylakt des Vaters der Mitbeteiligten, in dem sich allenfalls noch die Tazkira oder eine Kopie der im Original vorgelegten Tazkira befinden könnte, anzufordern gehabt. Demzufolge wären die Eltern der Mitbeteiligten von der Revisionswerberin als Identitätszeugen einzuvernehmen gewesen.
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Da die Revisionswerberin keinerlei Ermittlungsschritte zur Frage der Feststellung der Identität der Mitbeteiligten mittels Identitätszeugen gesetzt habe, sei das Verwaltungsgericht - infolge Vorliegens besonders gravierender Ermittlungsmängel - berechtigt gewesen, die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Revisionswerberin zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werde die Revisionswerberin die Eltern der Mitbeteiligten einzuvernehmen haben.Da die Revisionswerberin keinerlei Ermittlungsschritte zur Frage der Feststellung der Identität der Mitbeteiligten mittels Identitätszeugen gesetzt habe, sei das Verwaltungsgericht - infolge Vorliegens besonders gravierender Ermittlungsmängel - berechtigt gewesen, die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Revisionswerberin zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werde die Revisionswerberin die Eltern der Mitbeteiligten einzuvernehmen haben.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorlegte und die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen:
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Die Revision bringt zur Zulässigkeit - konkret und näher begründet vor - der gegenständliche Beschluss weiche vom erwähnten hg. Erkenntnis Ro 2021/01/0010 zu den Erfordernissen der Feststellung der Identität eines Antragstellers im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren sowie von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ab.Die Revision bringt zur Zulässigkeit - konkret und näher begründet vor - der gegenständliche Beschluss weiche vom erwähnten hg. Erkenntnis Ro 2021/01/0010 zu den Erfordernissen der Feststellung der Identität eines Antragstellers im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren sowie von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ab.
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Die maßgeblichen Bestimmungen des StbG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl I Nr. 122, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt , I Nr. 122, lauten (auszugsweise):
„§ 5. ...
(3) Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
...
§ 19. ...Paragraph 19, ...
(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
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§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 329 idF BGBl. II Nr. 280/2022 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), lautet auszugsweise:Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 329 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2022, (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), lautet auszugsweise: „Zu § 19 StbG„Zu Paragraph 19, StbG
...
§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 2, (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1.
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, und 5 FPG);
2.
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3.
aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
4.
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;
(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
...
(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem erwähnten Erkenntnis Ro 2021/01/0010 zur Frage, in welcher Weise ein Fremder in einem Verleihungsverfahren nach dem StbG seine Identität nachzuweisen bzw. wie die Staatsbürgerschaftsbehörde die Identität eines Verleihungswerbers festzustellen hat, u.a. ausgeführt:
„62 Zunächst hat der Fremde gemäß § 5 Abs. 3 StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.„62 Zunächst hat der Fremde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.
63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in § 5 Abs. 3 StbG; vgl. zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in Paragraph 5, Absatz 3, StbG; vergleiche , zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).
64 Dieser Nachweis hat gemäß § 5 Abs. 3 StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist (vgl. so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht (vgl. zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht ... Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss ...64 Dieser Nachweis hat gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist vergleiche , so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht vergleiche , zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht ... Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss ...
65 Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann die Behörde gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Diese Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 StbG stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, zu der die nach dem StbG zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden gegenüber Fremden, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, ermächtigt sind (vgl. § 39a Abs. 5 StbG).65 Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Diese Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, zu der die nach dem StbG zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden gegenüber Fremden, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, ermächtigt sind vergleiche , Paragraph 39 a, Absatz 5, StbG).
...
72 Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen (vgl. § 5 Abs. 3 StbG), so wird es, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), im Regelfall zur Beweisführung über die Identität geboten sein, gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen (vgl. zum Nichtvorliegen eines Regelfalls etwa die Hinderungsgründe nach § 2b Abs. 3 und 4 NAG).72 Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen vergleiche , Paragraph 5, Absatz 3, StbG), so wird es, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), im Regelfall zur Beweisführung über die Identität geboten sein, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen vergleiche , zum Nichtvorliegen eines Regelfalls etwa die Hinderungsgründe nach Paragraph 2 b, Absatz 3, und 4 NAG).
73 Dies zeigt auch § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der davon spricht, dass von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Unbedenklichkeit können nach § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden.73 Dies zeigt auch Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der davon spricht, dass von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 leg. cit. abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Unbedenklichkeit können nach Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden.
74 Führt dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel (alleine oder in Zusammenhalt mit anderen Dokumenten - vgl. § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise von Amts wegen zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen ...74 Führt dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel (alleine oder in Zusammenhalt mit anderen Dokumenten - vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise von Amts wegen zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen ...
75 Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen ... Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der ‚mangelnden Identifizierbarkeit‘ nach § 35 Z 1 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur ‚sonstigen Identitätsfeststellung‘ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine ‚Identitätsbezeugung‘ durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen ...75 Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen ... Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der ‚mangelnden Identifizierbarkeit‘ nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur ‚sonstigen Identitätsfeststellung‘ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine ‚Identitätsbezeugung‘ durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen ...
76 In diesem Zusammenhang weisen die Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht auf den Umstand hin, dass eine allzu strenge Sichtweise es nahezu jedem Konventionsflüchtling, für welchen in seinem Herkunftsstaat vor seiner Flucht keine Urkunden zur Identitätsfeststellung ausgestellt haben werden können, unmöglich machen würde, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen ...
77 Es ist aber auch auf die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. § 4 und § 19 Abs. 2 StbG) hinzuweisen, die gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf ...77 Es ist aber auch auf die Mitwirkungspflicht der Partei vergleiche , Paragraph 4, und Paragraph 19, Absatz 2, StbG) hinzuweisen, die gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf ...
...“
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Das Verwaltungsgericht geht - wie bereits die Revisionswerberin im erstinstanzlichen Bescheid - zunächst davon aus, dass die von der Mitbeteiligten vorgelegten Dokumente, nämlich ein Konventionsreisepass und eine (in Österreich ausgestellte) Geburtsurkunde, keinen Nachweis zur zweifelsfreien Feststellung der Identität der Mitbeteiligten im Sinne des § 5 Abs. 3 StbG darstellen (weil beide Dokumente nur auf einer Verfahrensidentität beruhen würden); auch von einer Abnahme der Papillarlinienabdrücke sei abzusehen, weil dies im Fall der Mitbeteiligten nur zu einem Abgleich mit den schon im Asylverfahren abgenommenen Papillarlinienabdrücken und damit wiederum nur zu einer Verfahrensidentität führen könne.Das Verwaltungsgericht geht - wie bereits die Revisionswerberin im erstinstanzlichen Bescheid - zunächst davon aus, dass die von der Mitbeteiligten vorgelegten Dokumente, nämlich ein Konventionsreisepass und eine (in Österreich ausgestellte) Geburtsurkunde, keinen Nachweis zur zweifelsfreien Feststellung der Identität der Mitbeteiligten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, StbG darstellen (weil beide Dokumente nur auf einer Verfahrensidentität beruhen würden); auch von einer Abnahme der Papillarlinienabdrücke sei abzusehen, weil dies im Fall der Mitbeteiligten nur zu einem Abgleich mit den schon im Asylverfahren abgenommenen Papillarlinienabdrücken und damit wiederum nur zu einer Verfahrensidentität führen könne.
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Entgegen der Revisionswerberin ist das Verwaltungsgericht aber - näher begründet - der Auffassung, dass die Eltern (insbesondere der Vater) der Mitbeteiligten als (mögliche) geeignete Identitätszeugen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung in Frage kommen.
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Soweit die Revision dazu die Auffassung vertritt, aus dem zitierten hg. Erkenntnis Ro 2021/01/0010 (Rn. 75 letzter Satz) ergebe sich, dass eine Identitätsfeststellung mittels Identitätszeugen nur bei Vorliegen amtlicher Dokumente des Antragstellers (aus seinem Herkunftsland) in Betracht komme, ist diese Ansicht verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr im erwähnten Erkenntnis (Rn. 75 erster Satz) klargestellt, dass der Feststellung der Identität (auch) die „direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen“ dient; wenn im letzten Satz der Rn. 75 dieses Erkenntnisses davon die Rede ist, dass „[i]n diesem Stadium der Beweiswürdigung ... die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (zB. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen [kann]“, wird diesbezüglich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage von amtlichen Dokumenten, die - mangels Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale - als solche für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG vorgesehenen Nachweis der Identität des Fremden nicht genügen (vgl. Rn. 64 des Erkenntnisses VwGH Ro 2021/01/0010), in Verbindung mit (den Angaben von) Identitätszeugen sehr wohl als mögliche Beweismittel herangezogen werden können.Soweit die Revision dazu die Auffassung vertritt, aus dem zitierten hg. Erkenntnis Ro 2021/01/0010 (Rn. 75 letzter Satz) ergebe sich, dass eine Identitätsfeststellung mittels Identitätszeugen nur bei Vorliegen amtlicher Dokumente des Antragstellers (aus seinem Herkunftsland) in Betracht komme, ist diese Ansicht verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr im erwähnten Erkenntnis (Rn. 75 erster Satz) klargestellt, dass der Feststellung der Identität (auch) die „direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen“ dient; wenn im letzten Satz der Rn. 75 dieses Erkenntnisses davon die Rede ist, dass „[i]n diesem Stadium der Beweiswürdigung ... die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (zB. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen [kann]“, wird diesbezüglich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage von amtlichen Dokumenten, die - mangels Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale - als solche für den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG vorgesehenen Nachweis der Identität des Fremden nicht genügen vergleiche , Rn. 64 des Erkenntnisses VwGH Ro 2021/01/0010), in Verbindung mit (den Angaben von) Identitätszeugen sehr wohl als mögliche Beweismittel herangezogen werden können. 21
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Übrigen in Rn. 76 des genannten Erkenntnisses ausgeführt, dass „eine allzu strenge Sichtweise es nahezu jedem Konventionsflüchtling, für welchen in seinem Herkunftsstaat vor seiner Flucht keine Urkunden zur Identitätsfeststellung ausgestellt haben werden können, unmöglich machen würde, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.“
22
Diese Sichtweise wurde jüngst durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, der im Erkenntnis vom 14. März 2023,
E 3480/2022-15, (unter vorangehender Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis Ro 2021/01/0010) ausführte:
„3.3. Es geht im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263 ua. mwN). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht - wie die Salzburger Landesregierung in ihrer Gegenschrift - davon aus, dass eine von § 5 Abs 3 StbG geforderte Identitätsfeststellung nur dann vorliege, wenn ein Identitätsnachweis im Zusammenhang mit Identitätsdokumenten (oder allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen) erbracht werden könne, die außerhalb der im Zuge des Asylverfahrens festgestellten ‚Verfahrensidentität‘ der Beschwerdeführerin liegen. Hätte § 5 Abs 3 StbG diesen Inhalt, würde diese Bestimmung Personen wie die Beschwerdeführerin, (die schon als Flüchtling geboren wurden und) denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließen. Eine solche Anordnung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und stünde daher im Widerspruch zu den Anforderungen des aus Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 folgenden Gleichbehandlungsgebotes von Fremden untereinander, deren Ungleichbehandlung nur dann und insoweit zulässig ist, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.“„3.3. Es geht im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263 ua. mwN). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht - wie die Salzburger Landesregierung in ihrer Gegenschrift - davon aus, dass eine von Paragraph 5, Absatz 3, StbG geforderte Identitätsfeststellung nur dann vorliege, wenn ein Identitätsnachweis im Zusammenhang mit Identitätsdokumenten (oder allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen) erbracht werden könne, die außerhalb der im Zuge des Asylverfahrens festgestellten ‚Verfahrensidentität‘ der Beschwerdeführerin liegen. Hätte Paragraph 5, Absatz 3, StbG diesen Inhalt, würde diese Bestimmung Personen wie die Beschwerdeführerin, (die schon als Flüchtling geboren wurden und) denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließen. Eine solche Anordnung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und stünde daher im Widerspruch zu den Anforderungen des aus Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, folgenden Gleichbehandlungsgebotes von Fremden untereinander, deren Ungleichbehandlung nur dann und insoweit zulässig ist, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.“
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Im vorliegenden Revisionsfall kommt demnach - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - eine Identitätsfeststellung der Mitbeteiligten im Wege der Identitätsbezeugung durch ihre Eltern grundsätzlich in Betracht.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin - indem sie diese Möglichkeit nicht geprüft bzw. die Einvernahme der Identitätszeugen nicht durchgeführt habe - ihren Bescheid mit einem zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führenden Mangel belastetet habe, erweist sich fallbezogen indes als unzutreffend:Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin - indem sie diese Möglichkeit nicht geprüft bzw. die Einvernahme der Identitätszeugen nicht durchgeführt habe - ihren Bescheid mit einem zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG führenden Mangel belastetet habe, erweist sich fallbezogen indes als unzutreffend:
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Nach der ständigen, vom hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 2.2.2023, Ra 2021/10/0145, mwN).Nach der ständigen, vom hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 2.2.2023, Ra 2021/10/0145, mwN).
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Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Revisionsweberin habe „keinerlei Ermittlungsschritte zur Frage der Feststellung der Identität der [Mitbeteiligten] mittels Identitätszeugen gesetzt“, vermag die Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu tragen, zumal der Revisionswerberin nicht vorgeworfen werden kann (und vom Verwaltungsgericht auch nicht vorgeworfen wird), sie habe - generell - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt (vgl. dazu die oben unter Rn. 3 erwähnten Ermittlungsschritte) und die Aufhebung und Zurückverweisung in der vorliegenden Konstellation auch mit der Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung nicht in Einklang zu bringen ist.Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Revisionsweberin habe „keinerlei Ermittlungsschritte zur Frage der Feststellung der Identität der [Mitbeteiligten] mittels Identitätszeugen gesetzt“, vermag die Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu tragen, zumal der Revisionswerberin nicht vorgeworfen werden kann (und vom Verwaltungsgericht auch nicht vorgeworfen wird), sie habe - generell - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt vergleiche , dazu die oben unter Rn. 3 erwähnten Ermittlungsschritte) und die Aufhebung und Zurückverweisung in der vorliegenden Konstellation auch mit der Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung nicht in Einklang zu bringen ist.
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Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Revisionswerberin durch das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor.Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Revisionswerberin durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht vor.
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Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Wien, am 29. Juni 2023