TE Vwgh Beschluss 2023/6/30 Ra 2023/02/0106

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Veröffentlicht am 30.06.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VStG §5 Abs1
VStG §7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des A in W, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. März 2023, VGW-031/097/9670/2022-8, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das wegen vorsätzlicher Beihilfe zur Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO durch Überlassen eines bestimmten Fahrzeuges an einen alkoholisierten Lenker von der belangten Behörde gegen ihn erlassene Straferkenntnis als unbegründet ab und bestätigte dieses mit für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgaben. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das wegen vorsätzlicher Beihilfe zur Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO durch Überlassen eines bestimmten Fahrzeuges an einen alkoholisierten Lenker von der belangten Behörde gegen ihn erlassene Straferkenntnis als unbegründet ab und bestätigte dieses mit für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgaben. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, der Revisionswerber sei Halter eines näher bezeichneten Fahrzeuges, dessen Schlüssel er an einem bestimmten Abend seinem Sohn übergeben habe. Der Sohn habe den Revisionswerber mit diesem PKW zu einem Lokal gebracht, wo der Revisionswerber mit Kollegen Alkohol konsumiert habe. Nachdem der Sohn den Revisionswerber abgesetzt habe, habe er sich mit Freunden getroffen, um ebenfalls Alkohol zu konsumieren. Der Sohn habe näher spezifizierte Alkoholmengen zu sich genommen. Nach einem Telefonat habe der Sohn den Revisionswerber in den frühen Morgenstunden vor dem Lokal abgeholt. Der Revisionswerber habe am Beifahrersitz Platz genommen, eine weitere Person auf der Rückbank. Der Sohn habe nach Alkohol gerochen, der Revisionswerber habe nicht gefragt, ob der Sohn Alkohol konsumiert habe. Zur Tatzeit habe der Sohn einen Atemalkoholgehalt von 0,74 mg/l (1,48 Promille) aufgewiesen und nach Alkohol gerochen.
3
Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung näher, erläuterte seine rechtlichen Erwägungen und die Strafbemessung. Insbesondere führte es aus, der Sohn habe alkoholisiert das Fahrzeug des Revisionswerbers vom Lokal bis zum Anhalteort durch Polizeiorgane gelenkt. Eine Beitragstäterschaft des Revisionswerbers sei mangels abgeschlossener Tat zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen. Beim Revisionswerber liege durch das Überlassen des PKW Eventualvorsatz vor, zumal der Revisionswerber die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen habe, indem er zu diesem ins Auto gestiegen und ihn die Fahrt habe fortsetzen lassen. Der Revisionswerber sei kausal für das tatbildhafte Verhalten des Haupttäters gewesen, indem der Revisionswerber diesem die Tat durch das physische Überlassen des PKWs erleichtert habe.
4
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5
Die Revision erweist sich als unzulässig:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei Vorsatz erforderlich, wobei dem Überlasser nachzuweisen sei, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung überlassen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe diametral entgegengesetzt zu dieser Rechtsprechung entschieden, weil es davon ausgehe, dass der Zulassungsbesitzer zur Vermeidung einer Beitragstäterschaft aktiv auf das bereits im Gange befindliche Lenken seines Fahrzeuges durch die alkoholisierte Person eingreifen müsse. Es gebe keine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Fahrzeughalter, der zu einer alkoholisierten Person in sein Auto steige, welches er dieser Person überlassen habe, als sie noch nüchtern gewesen sei, ohne Vorliegen einer Feststellung, dass er deren zwischenzeitig vorhandenen Alkoholgeruch wahrnehmen könne, dazu verpflichtet sei, diese Person aufzufordern, aus dem Auto auszusteigen, und die Fahrt abzubrechen und im Fall des Unterbleibens eines derartig aktiven Einwirkens als Beitragstäter zu qualifizieren und zu bestrafen sei.
10
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung eines Verhaltens als Beitragstat einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm. § 5 StVO vor:Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung eines Verhaltens als Beitragstat einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit , Paragraph 5, StVO vor:
11
Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
12
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1974, 0753/73, ist für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung Vorsatz erforderlich, wobei schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es ist daher dem Überlasser des Pkw nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung des Personenkraftwagens überlassen wurde.
13
Wesentlich ist daher, ob ausreichend Sachverhaltsgrundlagen vorliegen, um davon auszugehen, dass es der Beitragstäter bereits bei Fahrtantritt für möglich gehalten hat, dass der unmittelbare Täter auf Grund dessen Alkoholkonsums eine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Alkoholisierung aufwies. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der unmittelbare Täter bei der Anhaltung kurze Zeit nach Fahrtantritt schwere Alkoholisierungsmerkmale aufweist, die unbestritten blieben und von denen auch nicht behauptet wurde, dass sie bei Fahrtantritt nicht vorhanden waren; der Beitragstäter muss über das dem unmittelbaren Täter überlassene Fahrzeug verfügungsberechtig gewesen sein und es dem unmittelbaren Täter zum Lenken überlassen haben (vgl. VwGH 25.6.2010, 2009/02/0143).Wesentlich ist daher, ob ausreichend Sachverhaltsgrundlagen vorliegen, um davon auszugehen, dass es der Beitragstäter bereits bei Fahrtantritt für möglich gehalten hat, dass der unmittelbare Täter auf Grund dessen Alkoholkonsums eine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Alkoholisierung aufwies. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der unmittelbare Täter bei der Anhaltung kurze Zeit nach Fahrtantritt schwere Alkoholisierungsmerkmale aufweist, die unbestritten blieben und von denen auch nicht behauptet wurde, dass sie bei Fahrtantritt nicht vorhanden waren; der Beitragstäter muss über das dem unmittelbaren Täter überlassene Fahrzeug verfügungsberechtig gewesen sein und es dem unmittelbaren Täter zum Lenken überlassen haben vergleiche , VwGH 25.6.2010, 2009/02/0143).
14
Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass der Revisionswerber zu seinem Sohn ins Auto gestiegen ist und auf dem Beifahrersitz Platz genommen hat, der Sohn nach Alkohol gerochen hat und der Revisionswerber den Alkoholgeruch wahrnehmen konnte (Erkenntnis Seite 7 Mitte), der Revisionswerber über das seinem Sohn überlassene Fahrzeug verfügungsberechtigt war und es diesem zum Lenken überlassen hat, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung dieser Handlungen als Beitragstat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Für die rechtliche Beurteilung ist es im vorliegenden Fall nämlich unerheblich, ob das Fahrzeug dem Sohn des Revisionswerbers auch bereits vor der Beitragstat überlassen worden war.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020106.L00

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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