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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des J E in B, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. März 2009, Zl. uvs- 2008/17/0837-5, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Oktober 2007 um 10:42 Uhr in Schlitters vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug seinem Bruder zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das Fahrzeug sei zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Bruder des Beschwerdeführers mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l gelenkt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO in Verbindung mit § 7 VStG begangen, wofür ihm eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) auferlegt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Oktober 2007 um 10:42 Uhr in Schlitters vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug seinem Bruder zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das Fahrzeug sei zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Bruder des Beschwerdeführers mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l gelenkt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 7, VStG begangen, wofür ihm eine Geldstrafe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) auferlegt wurde.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 19. Februar 2008, die Anzeige der Polizeiinspektion S vom 21. Oktober 2007 sowie die in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde gemachten Angaben des Beschwerdeführers, seines Bruders und jene des Polizeibeamten, der die Anzeige verfasste, wieder. Die Angaben des Polizeibeamten bewertete die belangte Behörde als nachvollziehbar und glaubwürdig. Er habe vom Vorfall widerspruchsfrei berichtet und es bestehe kein Zweifel, dass er die Wahrheit gesagt habe. Beim Bruder des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde den Eindruck gewonnen, dieser habe den Beschwerdeführer schützen wollen. Erst in der mündlichen Berufungsverhandlung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer 100 Angestellte und deren PKW zu führen und zu beaufsichtigen habe. Diese Tatsache sei Motiv genug, um selbst kein Fahrzeug alkoholisiert zu lenken.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung trug die belangte Behörde als Feststellung nach, dass der Beschwerdeführer die Inbetriebnahme und Lenkung des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch seinen Bruder in seine Erwägungen einbezogen habe, weil der Beschwerdeführer die Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers nicht nur ernstlich für möglich habe halten müssen (gemeinsamer Alkoholkonsum in der Diskothek B), sondern ihm dies auch bekannt gewesen sei ("er glaubte zu wissen, dass der Bruder weniger aber doch alkoholisiert war") und er das Fahrzeug dem Lenker in alkoholisiertem Zustand zum weiteren Lenken ungehindert überlassen habe. Der Beschwerdeführer sei sogar selbst am Beifahrersitz gesessen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer auf Grund der eingeschränkten Motorik des Bruders erkennen müssen, dass dieser schwer alkoholisiert gewesen sei, habe doch der Bruder anlässlich der Anhaltung durch die Polizeibeamten beträchtliche Probleme gehabt, gerade zu gehen, und sich wiederholt an der Tür des Fahrzeuges festhalten müssen, um nicht umzufallen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dieses Verhalten zur Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes genüge, nämlich das alkoholisierte Lenken des Fahrzeuges durch den Bruder des Beschwerdeführers für möglich zu halten. Der Beschwerdeführer habe sich trotzdem damit abgefunden, die Übertretung zugelassen und damit eine ganz erhebliche Verkehrsgefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgelöst. Für den Beschwerdeführer hätte ein Lenken in alkoholisiertem Zustand weit größere Konsequenzen gehabt als für seinen Bruder. Er habe in seiner Firma eine Vorbildwirkung. Der Beschwerdeführer habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die belangte Behörde habe keinerlei Sachverhalt festgestellt. Die belangte Behörde habe sich darauf beschränkt, das Verwaltungsgeschehen zusammenzufassen und die Aussagen wiederzugeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 41 Abs. 1 VwGG).Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht Paragraph 38, Absatz 2, VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).
Es trifft zu, dass die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde tatsächlich als erwiesen angenommen hat, die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 78 zu § 60 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Es trifft zu, dass die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde tatsächlich als erwiesen angenommen hat, die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen kann vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 78 zu Paragraph 60, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die belangte Behörde die für den Beschwerdefall entscheidenden Feststellungen, die oben wiedergegeben wurden, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragen hat. Diese sind daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Auch trifft es nicht zu, dass die belangte Behörde die Beweise nicht gewürdigt hat, zumal sie schlüssig darlegte, weshalb sie der Verantwortung des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht gefolgt ist. Dies einerseits weil es keinen Grund gäbe, den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Polizeibeamten nicht zu glauben und es für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verantwortung für sein Unternehmen ungleich schwerere Folgen gehabt hätte, wenn er das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hätte. Die Beschwerde erschöpft sich in diesem Punkt in theoretischen Überlegungen zur Bescheidbegründung, ohne die dort enthaltenen Sachverhaltsgrundlagen sowie die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen.
In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Beihilfe zur Verwaltungsübertretung seines Bruders vorgeworfen und ihm bedingten Vorsatz angelastet.
Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Anders als der Beschwerdeführer dies in seiner Rechtsrüge in der Beschwerde ausführt, hatte die belangte Behörde ausreichend Sachverhaltsgrundlagen um davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer bereits bei Fahrtantritt für möglich gehalten hat, dass sein Bruder auf Grund des zugegebenen gemeinsamen Alkoholkonsums in der vorangegangenen Nacht eine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Alkoholisierung aufwies, zumal er bei der Anhaltung kurze Zeit nach Fahrtantritt schwere Alkoholisierungsmerkmale aufwies, die unbestritten blieben und von denen auch nicht behauptet wurde, dass sie bei Fahrtantritt nicht vorhanden waren.
Ausgehend von dem - ebenfalls unbestrittenen gebliebenen - Umstand, dass der Beschwerdeführer über das seinem Bruder überlassene Fahrzeug verfügungsberechtigt war und es diesem zum Lenken überlassen hat, erweist sich die Beantwortung der Rechtsfrage durch die belangte Behörde als zutreffend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 25. Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020143.X00Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010