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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers und der ebenso minderjährigen Drittrevisionswerberin, alle sind Staatsangehörige der Türkei, Kurden und Sunniten. Sie stammen aus der in Zentralanatolien liegenden Stadt Aksaray.
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Nach der im Jahr 2016 erfolgten Scheidung der Erstrevisionswerberin vom Vater der weiteren revisionswerbenden Parteien reisten die revisionswerbenden Parteien im September 2018 mit einem Visum C nach Österreich ein und zogen zu den (zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten) Eltern der Erstrevisionswerberin. Nach Ablauf ihrer Visa stellten die revisionswerbenden Parteien am 28. November 2018 zunächst Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus Gründen des Art. 8 EMRK, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Juni 2019 abgewiesen wurden. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 2. Jänner 2020 als unbegründet ab.Nach der im Jahr 2016 erfolgten Scheidung der Erstrevisionswerberin vom Vater der weiteren revisionswerbenden Parteien reisten die revisionswerbenden Parteien im September 2018 mit einem Visum C nach Österreich ein und zogen zu den (zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten) Eltern der Erstrevisionswerberin. Nach Ablauf ihrer Visa stellten die revisionswerbenden Parteien am 28. November 2018 zunächst Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus Gründen des Artikel 8, EMRK, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Juni 2019 abgewiesen wurden. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 2. Jänner 2020 als unbegründet ab.
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Am 5. Februar 2020 stellten die revisionswerbenden Parteien (die ersten) Anträge auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte die Erstrevisionswerberin vor, ihr Leben wäre bei einer Rückkehr in die Türkei in Gefahr, weil sie ihr Exmann - ein Alkoholiker - bedroht und ihr gegenüber Gewalt geübt habe. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich ständig vor ihm verstecken müssen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er sie überall finden.
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Mit Bescheiden vom 23. Juli 2020 wies das BFA die Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und setzte eine Frist für ihre freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheiden vom 23. Juli 2020 wies das BFA die Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und setzte eine Frist für ihre freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem Erkenntnis vom 24. Februar 2021 wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Das Vorbringen der Erstrevisionswerberin, dass sie mehrere Jahre lang von ihrem früheren Ehemann körperlich misshandelt und bedroht worden sei, beurteilte das BVwG als unglaubhaft, zumal sie solche Übergriffe nur allgemein und sehr vage geschildert und das Vorbringen stetig gesteigert habe. Außerdem führte das BVwG diverse Widersprüche und Unplausibilitäten des Vorbringens der Erstrevisionswerberin ins Treffen. Für den Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
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Am 29. April 2021 stellten die revisionswerbenden Parteien die nunmehr maßgeblichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die Erstrevisionswerberin brachte vor, der Zweitrevisionswerber habe im März 2021 am Handy mit seinem Vater Nachrichten ausgetauscht, wobei es zu heftigen Beleidigungen und zu Drohungen des Vaters, die revisionswerbenden Parteien umzubringen, gekommen sei. Deshalb würden die revisionswerbenden Parteien befürchten, dass der frühere Ehemann bzw. Vater ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei Leid zufügen werde, wovor sie der türkische Staat nicht schütze. Die Türkei sei aus der Istanbul-Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewalt ausgetreten; für Frauen gebe es keine Lebenssicherheit mehr. Die Erstrevisionswerberin habe außerdem die Vorbereitung auf die Taufe in der römisch-katholischen Kirche begonnen (Aufnahme in das Katechumenat), was ihren ehemaligen Ehemann noch zusätzlich zu Gewaltakten herausfordern würde.
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Während der Einvernahme vor dem BFA am 21. Mai 2021 teilte der Organwalter des BFA mit, dass das Verfahren über die Folgeanträge mit 18. Mai 2021 zugelassen sei, und folgte ihr die Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) aus.Während der Einvernahme vor dem BFA am 21. Mai 2021 teilte der Organwalter des BFA mit, dass das Verfahren über die Folgeanträge mit 18. Mai 2021 zugelassen sei, und folgte ihr die Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG 2005) aus. 8
Mit Bescheiden vom 8. Juni 2021 wies das BFA die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (jeweils Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.), hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (jeweils Spruchpunkt VI.), und erließ gegen sie jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (jeweils Spruchpunkt VII.).Mit Bescheiden vom 8. Juni 2021 wies das BFA die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.), hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.), und erließ gegen sie jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (jeweils Spruchpunkt römisch sieben.).
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Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wies das BVwG ohne Durchführung einer solchen mit dem angefochtenen Erkenntnis, soweit sie sich jeweils gegen die Spruchpunkte I. bis VI. richteten, als unbegründet ab. Spruchpunkt VII. behob das BVwG jeweils ersatzlos. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wies das BVwG ohne Durchführung einer solchen mit dem angefochtenen Erkenntnis, soweit sie sich jeweils gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. richteten, als unbegründet ab. Spruchpunkt römisch sieben. behob das BVwG jeweils ersatzlos. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Zur Zurückweisung der Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz hielt das BVwG insbesondere fest, es schließe sich hinsichtlich des Vorbringens, dass nun auch der Zweitrevisionswerber vom früheren Ehemann der Erstrevisionswerberin (seinem Vater) bedroht worden sei, den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA an. Dieses habe das wenig überzeugende Aussageverhalten der Erstrevisionswerberin im Rahmen der behördlichen Einvernahme zu dem bereits in der Erstbefragung vorgelegten Chatverlauf nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt. Außerdem habe das BFA in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass aus dem vorgelegten Chatverlauf weder der Urheber noch der Empfänger der Nachrichten verifiziert werden könne; ob der Chatverlauf tatsächlich zwischen dem Zweitrevisionswerber und dessen Vater stattgefunden habe, könne daher nicht festgestellt werden. Auch der Zeitpunkt des Verschickens der Nachrichten sei nicht nachvollziehbar. Diesem Beweismittel komme daher keine maßgebliche Beweiskraft zu. Das BVwG gelange daher wie das BFA zum Ergebnis, dass das im Folgeantragsverfahren behauptete Geschehen nicht glaubhaft sei bzw. keinen glaubhaften Kern aufweise.
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Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 3098-3100/2021-17, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache insbesondere vor, bereits in den Beschwerden hätten sich die revisionswerbenden Parteien gegen die beweiswürdigende Annahme des BFA gewandt, an Hand der vorgelegten Kopie könne nicht verifiziert werden, ob der Chatverlauf, in dem neue Drohungen des früheren Ehemannes bzw. Vaters der revisionswerbenden Parteien zum Ausdruck gekommen seien, tatsächlich zwischen dem Zweitrevisionswerber und dessen Vater stattgefunden habe. Indem das BVwG diesem Vorbringen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Einvernahme des damals elfjährigen Zweitrevisionswerbers selbst den „glaubhaften Kern“ abgesprochen habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen.
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Zu dieser Revision hat das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Das Verfahren über die hier in Rede stehenden Folgeanträge auf internationalen Schutz wurde durch die Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten (§ 51 AsylG 2005) zugelassen (vgl. § 28 Abs. 1 AsylG 2005). Demnach sind für die Beurteilung der Verhandlungspflicht vor dem BVwG nur § 21 Abs. 7 BFA-VG (mit dem Verweis auf § 24 VwGVG) und die dazu aufgestellten Kriterien heranzuziehen, welche der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 ua., und Folgejudikatur) entwickelt hat (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049).Das Verfahren über die hier in Rede stehenden Folgeanträge auf internationalen Schutz wurde durch die Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten (Paragraph 51, AsylG 2005) zugelassen vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005). Demnach sind für die Beurteilung der Verhandlungspflicht vor dem BVwG nur Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (mit dem Verweis auf Paragraph 24, VwGVG) und die dazu aufgestellten Kriterien heranzuziehen, welche der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 ua., und Folgejudikatur) entwickelt hat vergleiche , VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). 17
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG - der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, anzuwenden ist - kann die Verhandlung (u.a. dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 47 GRC (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/18/0424, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG - der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG betrifft, anzuwenden ist - kann die Verhandlung (u.a. dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK zu handhaben. Dies gilt sinngemäß auch für Artikel 47, GRC vergleiche , VwGH 5.10.2021, Ra 2020/18/0424, mwN).
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Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. zuletzt VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, mwN); dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind.Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind vergleiche , zuletzt VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, mwN); dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind. 19
Im vorliegenden Fall verneinte das BVwG den „glaubhaften Kern“ eines auf die Darlegung einer asylrelevanten Sachverhaltsänderung gerichteten Vorbringens im Zusammenhang mit Folgeanträgen auf internationalen Schutz bloß mit dem - bereits in den Bescheiden des BFA herangezogenen und in den Beschwerden bestrittenen - Argument, aus dem vorgelegten Chatverlauf, der neue Drohungen des früheren Ehemannes bzw. Vaters der revisionswerbenden Parteien beweisen solle, könne weder der Urheber noch der Empfänger der Nachrichten verifiziert werden; ob der Chatverlauf tatsächlich zwischen dem Zweitrevisionswerber und dessen Vater stattgefunden habe, könne daher nicht festgestellt werden. Auch der Zeitpunkt des Verschickens der Nachrichten sei nicht nachvollziehbar, weshalb diesem Beweismittel „keine maßgebliche Beweiskraft“ zukomme.
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Die Durchführung der - in den Beschwerden beantragten - mündlichen Verhandlung war nach dem Vorgesagten in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens geboten, zumal die in den Bescheiden des BFA vorgenommene Auslegung einer Urkunde (eines Ausdrucks eines Chatverlaufes) in den Beschwerden bestritten wurde. In der Verhandlung wäre der damals elfjährige Zweitrevisionswerber - nach den Behauptungen der revisionswerbenden Parteien der unmittelbare Empfänger der Chatnachrichten ihres früheren Ehemannes bzw. Vaters - über die genaueren Umstände dieses behaupteten Nachrichtenaustausches in kindgerechter Weise einzuvernehmen gewesen.
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Weil das BVwG somit in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Weil das BVwG somit in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen hätte dürfen, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. Juli 2023