1
Am 11. Juli 2018 brachte die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, mittels E-Mail und dann am 1. Oktober 2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen auf ihren in Österreich asylberechtigten Sohn bezogenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ein. Für dieses Verfahren hatte sie mehreren namentlich genannten Mitarbeitern des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK), darunter Mag. B, eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren und auch eine Zustellvollmacht erteilt. Diese Vollmacht lag dem Antrag bei.Am 11. Juli 2018 brachte die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, mittels E-Mail und dann am 1. Oktober 2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen auf ihren in Österreich asylberechtigten Sohn bezogenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG ein. Für dieses Verfahren hatte sie mehreren namentlich genannten Mitarbeitern des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK), darunter Mag. B, eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren und auch eine Zustellvollmacht erteilt. Diese Vollmacht lag dem Antrag bei.
2
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (Behörde) vom 7. Februar 2019 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Dieser Bescheid wurde entgegen der Zustellverfügung nicht im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad an die Revisionswerberin persönlich, sondern von der Botschaft am 14. Februar 2019 an die in der Vollmacht angeführte allgemeine E-Mail-Adresse des ÖRK gesendet.
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Am 18. März 2019 wurde von Mag. B (u.a.) in Vertretung der Revisionswerberin eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Februar 2019 bei der Behörde eingebracht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. April 2020 wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid sei mit Wirksamkeit vom 14. Februar 2019 zugestellt worden, folglich hätte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit 14. März 2019 geendet.
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Nach Zustellung dieses Beschlusses am 28. April 2020 stellte die Revisionswerberin am 8. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6
Begründend wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei darauf gestützt worden, dass der Bescheid vom 7. Februar 2019 am 14. Februar 2019 an die allgemeine E-Mailadresse des ÖRK gesendet und von dort an den zuständigen Mitarbeiter, Mag. B, weitergeleitet worden sei. Mag. B habe erklärt, sich im Zeitraum von 14. bis 18. Februar 2019 im Krankenstand befunden zu haben. Er sei (demzufolge) irrtümlich davon ausgegangen, die Zustellung des anzufechtenden Bescheides sei (erst) am 18. Februar 2019 und nicht (schon) am 14. Februar 2019 bewirkt worden, weshalb er das Ende der Beschwerdefrist mit 18. März 2019 „angesetzt“ habe. An diesem Rechtsirrtum treffe ihn - aus im Antrag näher genannten Gründen - „maximal ein minderer Grad des Versehens“.
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Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.11.1999, 96/19/1578) mangelnde Rechtskenntnisse oder ein Rechtsirrtum (alleine) nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG zu werten seien.Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.11.1999, 96/19/1578) mangelnde Rechtskenntnisse oder ein Rechtsirrtum (alleine) nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu werten seien. 8
Im gegenständlichen Fall liege „zunächst“ aber gar kein Rechtsirrtum vor, sondern ein Fehler in der Organisation, weil der Bescheid an einen Mitarbeiter weitergeleitet worden sei, der sich im Krankenstand befunden habe. Außerdem hätte der rechtskundige Vertreter (Mag. B) erkennen müssen, dass bereits vier Tage seit der Zustellung des Bescheides vergangen seien und diese vier Tage „von der Frist der vier Wochen abzuziehen gewesen wären“. Der Rechtsvertreter hätte die Zustellung und das Datum der Zustellung „unverzüglich überprüfen“ müssen. Dass er „dies offensichtlich unterlassen“ habe, falle ihm als grobe Fahrlässigkeit an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last, was die von ihm vertretene Partei treffe. Von einem minderen Grad des Versehens könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, im Zuge dessen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, im Zuge dessen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
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Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - aus nachstehenden Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - aus nachstehenden Gründen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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In der Revision wird zutreffend geltend gemacht, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des als Wiedereinsetzungsgrund vorgebrachten Rechtsirrtums auf (seit langem) überholte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen hat. Vielmehr ist es seit vielen Jahren dessen ständige Rechtsprechung, dass auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen können, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. unter vielen zu § 46 VwGG etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, 0213, Rn. 18, und zu § 33 VwGVG etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102, Rn. 31, jeweils mwN).In der Revision wird zutreffend geltend gemacht, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des als Wiedereinsetzungsgrund vorgebrachten Rechtsirrtums auf (seit langem) überholte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen hat. Vielmehr ist es seit vielen Jahren dessen ständige Rechtsprechung, dass auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen können, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft vergleiche , unter vielen zu Paragraph 46, VwGG etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2020/19/0212, 0213, Rn. 18, und zu Paragraph 33, VwGVG etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102, Rn. 31, jeweils mwN). 12
Ausgehend von einer falschen, weil überholten Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht zunächst eine Prüfung unterlassen, ob dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin, Mag. B, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, als er von der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 7. Februar 2019 erst am 18. Februar 2019 ausgegangen ist. Schon insoweit ist der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel belastet.
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Auch das Bestehen eines solchen Rechtsirrtums setzt aber voraus, dass tatsächlich eine Fristversäumnis gegeben ist. Vorliegend ging das Verwaltungsgericht ohne Weiteres davon aus, dass die Zustellung des Bescheides vom 7. Februar 2019 tatsächlich schon am 14. Februar 2019 bzw. vor dem 18. Februar 2019 wirksam an einen der von der Revisionswerberin bevollmächtigten Mitarbeiter des ÖRK vorgenommen wurde (siehe dazu sogleich in Rn. 14/15). Ohne nachvollziehbare Begründung verneinte das Verwaltungsgericht sodann einen diesbezüglichen Irrtum des Mag. B, warf ihm aber gleichzeitig vor, er hätte bei Prüfung des Zustelldatums erkennen müssen, dass bereits vier Tage der Rechtsmittelfrist abgelaufen seien. Damit erweist sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses auch in sich als widersprüchlich.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. April 2020, mit dem (u.a.) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 7. Februar 2020 als verspätet zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In dieser Entscheidung ging der Gerichtshof mit näherer Begründung vom Vorliegen eines Zustellmangels aus, der gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG durch ein tatsächliches Zukommen der Sendung an einen der Zustellungsbevollmächtigten geheilt werden konnte, wobei fallbezogen unstrittig ist, dass ein tatsächliches Zukommen an Mag. B spätestens am 18. Februar 2019 erfolgte. Dem Verwaltungsgericht wurde daher für das fortzusetzende Verfahren aufgetragen, nach Ergänzung des Parteienvorbringens und nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen samt Einräumung des Parteiengehörs die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, um beurteilen zu können, wann der Bescheid vom 7. Februar 2019 dem Mag. B oder einem anderen Zustellungsbevollmächtigten durch Zugriff auf das elektronisch übermittelte Dokument tatsächlich zugekommen ist und damit wirksam zugestellt wurde, sowie ob eine solche Zustellung bereits vor dem 18. Februar 2019 erfolgt ist und ob aufgrund dessen die Beschwerdefrist am 18. März 2019 bereits abgelaufen war oder nicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. April 2020, mit dem (u.a.) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 7. Februar 2020 als verspätet zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In dieser Entscheidung ging der Gerichtshof mit näherer Begründung vom Vorliegen eines Zustellmangels aus, der gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG durch ein tatsächliches Zukommen der Sendung an einen der Zustellungsbevollmächtigten geheilt werden konnte, wobei fallbezogen unstrittig ist, dass ein tatsächliches Zukommen an Mag. B spätestens am 18. Februar 2019 erfolgte. Dem Verwaltungsgericht wurde daher für das fortzusetzende Verfahren aufgetragen, nach Ergänzung des Parteienvorbringens und nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen samt Einräumung des Parteiengehörs die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, um beurteilen zu können, wann der Bescheid vom 7. Februar 2019 dem Mag. B oder einem anderen Zustellungsbevollmächtigten durch Zugriff auf das elektronisch übermittelte Dokument tatsächlich zugekommen ist und damit wirksam zugestellt wurde, sowie ob eine solche Zustellung bereits vor dem 18. Februar 2019 erfolgt ist und ob aufgrund dessen die Beschwerdefrist am 18. März 2019 bereits abgelaufen war oder nicht. 15
Diese zur Klärungsbedürftigkeit des tatsächlichen Zustellzeitpunktes getroffenen Ausführungen haben auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit, weil sich die Frage der Wiedereinsetzung und des zu ihrer Begründung ins Treffen geführten Vorliegens eines (nicht grob schuldhaften) Rechtsirrtums in Bezug auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 7. Februar 2019 erst nach Feststehen der Verspätung der am 18. März 2019 erhobenen Beschwerde stellt. Auch deshalb leidet der vorliegend angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes an einem (weiteren) maßgeblichen Begründungsmangel.
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Klarstellend ist schließlich festzuhalten, dass die übrigen in Rn. 8 oben wiedergegebenen Begründungsteile nicht geeignet sind, die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu tragen. Sie berücksichtigen einerseits nicht den maßgeblichen Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages und lassen andererseits beim Vorwurf eines Organisationsfehlers außer Acht, dass er für die (allfällige) Versäumung der Beschwerdefrist nicht kausal war. Sie vermögen im Übrigen auch nicht die fehlende Auseinandersetzung mit dem Grad des Verschuldens am geltend gemachten (Rechts-)Irrtum zu ersetzen.
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Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Begründungsmängeln belastet. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Begründungsmängeln belastet. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Ein Kostenzuspruch war nicht vorzunehmen, weil in der Revision kein, und zwar auch kein allgemeiner Antrag iSd § 59 Abs. 3 VwGG gestellt wurde.Ein Kostenzuspruch war nicht vorzunehmen, weil in der Revision kein, und zwar auch kein allgemeiner Antrag iSd Paragraph 59, Absatz 3, VwGG gestellt wurde.
Wien, am 17. Juli 2023