1
Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2
Soweit hier von Interesse wies das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 20. Jänner 2020 das Begehren des Mitbeteiligten vom 8. Jänner 2020 auf Abgeltung einer halbstündigen Ruhepause von April 2016 bis dato ab, wobei sie davon ausging, dass die Zeit der Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 nicht auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zur Anrechnung zu bringen sei.Soweit hier von Interesse wies das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 20. Jänner 2020 das Begehren des Mitbeteiligten vom 8. Jänner 2020 auf Abgeltung einer halbstündigen Ruhepause von April 2016 bis dato ab, wobei sie davon ausging, dass die Zeit der Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 zur Anrechnung zu bringen sei.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum von April 2016 bis zum 23. Jänner 2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 304,5 Stunden erbracht, die ihm als Überstunden abzugelten seien. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum von April 2016 bis zum 23. Jänner 2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 304,5 Stunden erbracht, die ihm als Überstunden abzugelten seien. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4
Begründend wurde ausgeführt, die Mittagspause des Beamten liege gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der Dienstzeit. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass die in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 93/104/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß § 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 in Anrechnung zu bringen seien. Gemäß den getroffenen Feststellungen sei es dem Mitbeteiligten nicht möglich gewesen, in den beiden Dienstzeitblöcken von jeweils vier Stunden, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe, eine Mittagspause einzulegen. Der Mitbeteiligte habe für die Inanspruchnahme seiner Mittagspause seine private Freizeit zwischen den beiden Dienstzeitblöcken heranziehen müssen. Er habe daher durch die Inanspruchnahme der Mittagspause außerhalb der beiden Dienstplanblöcke die achtstündige tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde überschritten, die ihm für die Einhaltung der Mittagspause gesetzlich zustehe. Wenn der Gesetzgeber ab einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine 30-minütige Mittagspause innerhalb der Dienstzeit zubillige, so könne dies nicht dadurch umgangen werden, dass zwei Dienstzeitblöcke gebildet würden, innerhalb derer die Mittagspause nicht eingehalten werden könne, sodass der Beamte gezwungen sei, die Mittagspause in seine Freizeit zu verlegen. Gemäß § 48b BDG 1979 sei es nicht gefordert, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet würden. Die Unterbrechung des Dienstes nach vier Stunden sei durch das Überschreiten der sechs Stunden im zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Mittagspause gemäß § 48b BDG 1979 zu begründen.Begründend wurde ausgeführt, die Mittagspause des Beamten liege gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb der Dienstzeit. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass die in Umsetzung von Artikel 4, der Richtlinie 93/104/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 in Anrechnung zu bringen seien. Gemäß den getroffenen Feststellungen sei es dem Mitbeteiligten nicht möglich gewesen, in den beiden Dienstzeitblöcken von jeweils vier Stunden, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe, eine Mittagspause einzulegen. Der Mitbeteiligte habe für die Inanspruchnahme seiner Mittagspause seine private Freizeit zwischen den beiden Dienstzeitblöcken heranziehen müssen. Er habe daher durch die Inanspruchnahme der Mittagspause außerhalb der beiden Dienstplanblöcke die achtstündige tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde überschritten, die ihm für die Einhaltung der Mittagspause gesetzlich zustehe. Wenn der Gesetzgeber ab einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine 30-minütige Mittagspause innerhalb der Dienstzeit zubillige, so könne dies nicht dadurch umgangen werden, dass zwei Dienstzeitblöcke gebildet würden, innerhalb derer die Mittagspause nicht eingehalten werden könne, sodass der Beamte gezwungen sei, die Mittagspause in seine Freizeit zu verlegen. Gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 sei es nicht gefordert, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet würden. Die Unterbrechung des Dienstes nach vier Stunden sei durch das Überschreiten der sechs Stunden im zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 zu begründen.
5
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der im Vergleich zur zitierten Judikatur geringfügige Unterschied hinsichtlich der geblockten Dienstzeit mit einer längeren dazwischenliegenden Unterbrechung kein Abweichen von der eindeutigen Judikaturlinie und dem klaren Gesetzeswortlaut zu begründen vermöge.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision abgesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision abgesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision beruft sich die revisionswerbende Amtspartei zunächst darauf, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt sei, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Einräumung einer Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 innerhalb der Dienstzeit bestehe, wenn die angeordnete Tagesdienstzeit acht Stunden betrage, die in zwei Dienstzeitblöcke (mit jeweils weniger als sechs Stunden) mit einer dazwischen liegenden Zeit von zumindest 30 Minuten geteilt sei.Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision beruft sich die revisionswerbende Amtspartei zunächst darauf, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt sei, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Einräumung einer Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 innerhalb der Dienstzeit bestehe, wenn die angeordnete Tagesdienstzeit acht Stunden betrage, die in zwei Dienstzeitblöcke (mit jeweils weniger als sechs Stunden) mit einer dazwischen liegenden Zeit von zumindest 30 Minuten geteilt sei.
11
Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass der Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48b BDG 1979 Sachverhalte zu Grunde lagen, in denen zwischen zwei Dienstzeitblöcken angeordnete „Dienstzeitunterbrechungen“ vorgesehen waren, und der Verwaltungsgerichtshof gerade zu diesen Konstellationen die Verpflichtung zur Gewährung einer halbstündigen Pause innerhalb der Dienstzeit bejaht hat (vgl. insbesondere VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051 ua., und 8.3.2018, Ra 2017/12/0133).Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass der Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 48 b, BDG 1979 Sachverhalte zu Grunde lagen, in denen zwischen zwei Dienstzeitblöcken angeordnete „Dienstzeitunterbrechungen“ vorgesehen waren, und der Verwaltungsgerichtshof gerade zu diesen Konstellationen die Verpflichtung zur Gewährung einer halbstündigen Pause innerhalb der Dienstzeit bejaht hat vergleiche , insbesondere VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051 ua., und 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). 12
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Standpunkt vertreten wird, der vorliegende Revisionsfall unterscheide sich von der bislang vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass fallbezogen keine Konstellation vorliege, in der die Gewährung einer Ruhepause außerhalb der Dienstzeit zu einer Verschiebung des Endes der Dienstzeit führen würde, ist die revisionswerbende Partei darauf hinzuweisen, dass bereits im Beschluss vom 9. November 2022, Ra 2022/12/0042, ausgeführt wurde, dass die Regelung des § 48b BDG 1979 schon nach dem im Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051 ua., zum Ausdruck kommenden Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes in dem Sinn zu verstehen ist, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines „Normaldienstplanes“ als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei „durchgehender Dienstzeit“ in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen. Dem genannten Beschluss vom 21. Jänner 2016 ist auch zu entnehmen, dass bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten sind.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Standpunkt vertreten wird, der vorliegende Revisionsfall unterscheide sich von der bislang vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass fallbezogen keine Konstellation vorliege, in der die Gewährung einer Ruhepause außerhalb der Dienstzeit zu einer Verschiebung des Endes der Dienstzeit führen würde, ist die revisionswerbende Partei darauf hinzuweisen, dass bereits im Beschluss vom 9. November 2022, Ra 2022/12/0042, ausgeführt wurde, dass die Regelung des Paragraph 48 b, BDG 1979 schon nach dem im Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051 ua., zum Ausdruck kommenden Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes in dem Sinn zu verstehen ist, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines „Normaldienstplanes“ als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei „durchgehender Dienstzeit“ in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen. Dem genannten Beschluss vom 21. Jänner 2016 ist auch zu entnehmen, dass bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten sind.
13
Das Vorbringen, mit dem die revisionswerbende Amtspartei unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien argumentiert, dass bei zwei vierstündigen Dienstzeitblöcken mit dazwischenliegender längerer zeitlicher Unterbrechung die Mittagspause oder Ruhepause(n) nicht innerhalb der Dienstzeit zu gewähren seien, hat der Verwaltungsgerichtshof gegenüber der revisionswerbenden Amtspartei im Beschluss vom 9. November 2022, Ra 2022/12/0042, abvotiert.
14
Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung hätte das Bundesverwaltungsgericht auch keine Feststellungen dazu treffen müssen, ob vor Einführung des § 48b BDG 1979 bei der Österreichischen Post AG bereits eine Praxis bestanden habe, die Mittagspause zwischen und damit außerhalb von zwei Dienstzeitblöcken zu gewähren. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden, eine Ruhe- bzw. Mittagspause von einer halben Stunde in der Dienstzeit einzuräumen, allenfalls auch aufgeteilt in mehrere kürzere Ruhepausen (s.o.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 21. Jänner 2016 mit näherer Begründung bereits dargelegt, dass gerade aus den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage genannten Beispielen abzuleiten ist, dass die Mittagspause bzw. die Ruhepause(n) innerhalb der Dienstzeit bzw. des Dienstplanes zu gewähren sind. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies normiert hätte, wäre er davon ausgegangen, dass die zu gewährenden Pausen durch Gestaltung des Dienstplanes als zur Dienstzeit zählend oder nicht dazu zählend anzusehen seien, wovon dann abhinge, ob sie abzugelten wären. Für eine derartige Unterscheidung bietet die geltende Rechtslage keine Anhaltspunkte.Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung hätte das Bundesverwaltungsgericht auch keine Feststellungen dazu treffen müssen, ob vor Einführung des Paragraph 48 b, BDG 1979 bei der Österreichischen Post AG bereits eine Praxis bestanden habe, die Mittagspause zwischen und damit außerhalb von zwei Dienstzeitblöcken zu gewähren. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden, eine Ruhe- bzw. Mittagspause von einer halben Stunde in der Dienstzeit einzuräumen, allenfalls auch aufgeteilt in mehrere kürzere Ruhepausen (s.o.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 21. Jänner 2016 mit näherer Begründung bereits dargelegt, dass gerade aus den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage genannten Beispielen abzuleiten ist, dass die Mittagspause bzw. die Ruhepause(n) innerhalb der Dienstzeit bzw. des Dienstplanes zu gewähren sind. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies normiert hätte, wäre er davon ausgegangen, dass die zu gewährenden Pausen durch Gestaltung des Dienstplanes als zur Dienstzeit zählend oder nicht dazu zählend anzusehen seien, wovon dann abhinge, ob sie abzugelten wären. Für eine derartige Unterscheidung bietet die geltende Rechtslage keine Anhaltspunkte.
15
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.
16
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juli 2023