TE Vwgh Beschluss 2023/7/18 Ra 2021/12/0066

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Veröffentlicht am 18.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §8
BDG 1979 §145a Abs2 Z1
BDG 1979 §3
BDG 1979 §4
BDG 1979 §8
B-GlBG 1993
EURallg
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf
  1. BDG 1979 § 145a heute
  2. BDG 1979 § 145a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 145a gültig von 29.01.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 145a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.2004 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 145a gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  10. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 145a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  1. BDG 1979 § 3 heute
  2. BDG 1979 § 3 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 3 gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. BDG 1979 § 3 gültig von 29.01.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 3 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. BDG 1979 § 3 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 3 gültig von 29.05.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 3 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 3 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der D W, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021, W246 2237403-1/14E, betreffend Ernennung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin steht als Beamtin des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Bescheid vom 5. November 2020 sprach der Bundesminister für Inneres über Anträge der Revisionswerberin folgendermaßen ab:

„Ihre Anträge

1. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Nichternennung spätestens zum 1.9.2020 in E1 und die Nichternennung zum 1.9.2020 zur ‚Frau Leutnant‘ rechtswidrig gewesen wäre,

2. in eventu: Auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass Sie mit 1.9.2020 in E1 und zur ‚Frau Leutnant‘ zu ernennen gewesen wären,

3. in eventu: Auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass es keine Gründe gegeben hätte, welche die Ernennung sowohl in E1 als auch zur ‚Fr. Leutnant‘ verhindert hätten und

4. zudem, dass Sie ‚sogleich‘ in E1 und zur ‚Frau Leutnant‘ - und dies im örtlichen Bereich des SPK X oder BPK Y - zu ernennen seien4. zudem, dass Sie ‚sogleich‘ in E1 und zur ‚Frau Leutnant‘ - und dies im örtlichen Bereich des SPK römisch zehn oder BPK Y - zu ernennen seien

werden gem. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der am heutigen Tage gültigen Fassung (idgF), in Verbindung mit § 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), StF: BGBl. Nr. 29/1984 (WV), idgF, und § 3, § 8 und § 145a Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juli 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, zurückgewiesen.“werden gem. Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der am heutigen Tage gültigen Fassung (idgF), in Verbindung mit Paragraph 3, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (WV), idgF, und Paragraph 3,, Paragraph 8 und Paragraph 145 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 27. Juli 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, zurückgewiesen.“

3
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Beamte und Beamtinnen keinen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde und keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die (bescheidmäßige) Verleihung bzw. Nichtverleihung einer Planstelle und damit auf Verleihung eines Dienstgrades als Verwendungsbezeichnung hätten. Es bestehe daher auch keine Parteistellung in einem derartigen Verfahren. Die von der Revisionswerberin gestellten Anträge seien sohin unzulässig.
4
Die gegen diesen Bescheid der Dienstbehörde erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8. Juni 2021 als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid der Dienstbehörde erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8. Juni 2021 als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5
Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf Überstellung des Beamten in eine höhere Verwendungsgruppe bestehe selbst dann nicht, wenn beim Beamten die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorlägen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werde. Es bestehe somit kein Recht darauf, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden. Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass ein Rechtsanspruch auf Ernennungen und die Parteistellung im Ernennungsverfahren eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten nur dann gegeben sei, wenn ein solcher Anspruch der materiell-rechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen sei. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ komme dem Beamten daher ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zu. Eine solche rechtliche Verdichtung sei aber nur dann gegeben, wenn einerseits die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst seien und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handle und andererseits, wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen werde.
6
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse setze voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme der Revisionswerberin auch bei - wie in ihrem Fall gegebenem - Vorliegen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E1 entgegen ihren Ausführungen im Antrag vom 14. September 2020 und in der Beschwerde kein rechtlicher Anspruch auf Ernennung auf eine bestimmte Planstelle/in die Laufbahn der Verwendungsgruppe E1 zu. Sie könne daher weder ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichternennung und der Nichtverleihung eines mit der Ernennung verbundenen Dienstgrades noch an der Feststellung der Ernennung in die Verwendungsgruppe E1 haben. Umso weniger vermöge daher die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der Revisionswerberin zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 einen solchen rechtlichen Anspruch auf Ernennung zu begründen. Auch aus einer mündlichen Mitteilung seitens der Behörde, dass die Revisionswerberin für eine E1-Planstelle vorgesehen sei, könne ein solcher rechtlicher Anspruch auf Ernennung nicht abgeleitet werden.
7
Soweit die Revisionswerberin geltend mache, dass sich eine rechtliche Verdichtung und somit ein Rechtsanspruch aus dem Erlass der Dienstbehörde vom 15. Mai 2013 zur „E1-Jobrotation“ ergäbe, sei Folgendes auszuführen: Es werde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr auch bei nicht in gesetzlich vorgesehener Weise erfolgter Kundmachung eine „gehörig kundgemachte“ Verordnung vorliegen könne, die von den Verwaltungsgerichten anzuwenden und unter Umständen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten sei, sofern diese ein „Mindestmaß an Publizität“ erreiche. Ein solches Mindestmaß an Publizität sei - im Gegensatz etwa zu den Fällen des Anschlags eines Gemeinderatsbeschlusses an der Amtstafel einer Gemeinde oder der Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens - im vorliegenden Fall nicht erkennbar, weil der gegenständliche Erlass sich explizit insbesondere an Sektionen, Gruppen, Abteilungen sowie Referate innerhalb des Bundesministeriums für Inneres und an die Landespolizeidirektionen richte. Dieser Erlass sei somit an keinen externen Personenkreis adressiert und habe keine Außenwirkung erlangt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Erlass die übrigen für das Vorliegen einer Verordnung notwendigen Merkmale erfülle, stelle dieser bereits auf Grund des aufgezeigten fehlenden „Mindestmaßes an Publizität“ keine für das Bundesverwaltungsgericht anwendbare Verordnung dar. Da es sich bei diesem Erlass somit um eine Selbstbindungsnorm im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle, könne eine „rechtliche Verdichtung“ entgegen dem Beschwerdevorbringen aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
8
Soweit die Revisionswerberin im Hinblick auf ihre Nicht-Ernennung auf eine E1-Planstelle finanzielle Nachteile ins Treffen führe, genüge es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertige.
9
Die Behörde habe daher die von der Revisionswerberin gestellten Anträge (samt Eventualanträgen) zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid sei daher abzuweisen.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. In deren Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, in der vorliegenden Rechtssache gehe es letztlich um die Fragen, ob der Revisionswerberin einerseits ein Anspruch auf Ernennung im Dienstverhältnis und ob ihr Parteistellung zukämen. Diesen Fragen käme über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
11
Im Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, die Zulassung zu den Lehrgängen für E1 und die erfolgte positive Absolvierung müssten zur Folge haben, dass eine Ernennung in der Verwendungsgruppe E1 bzw. in die Grundlaufbahn von E1 mit dem Dienstgrad „Leutnant“ erfolge, wobei der Posten/Planstelle nicht ausschlaggebend sei.
12
Der Erlass über die „Jobrotation“ sei ua auch an die Vorsitzende der „AG für Gleichbehandlungsfragen“ übermittelt worden, sodass sich insbesondere auch daraus ergebe, dass ein Mindestmaß an Publizität erreicht worden sei. Nach Ansicht der Revisionswerberin sei daher die in dem genannten Erlass vorgesehene Vorgangsweise nach positivem Abschluss des Ausbildungslehrganges verbindlich vorgesehen, was sich auch aus dem Vertrauensschutz der Teilnehmer ergebe.
13
Die Revisionswerberin sei - soweit ersichtlich - als Einzige der Absolventen des Lehrgangs ohne nachvollziehbare Begründung nicht zum Zug gekommen. Vermutlich sei auch von einer unberechtigten Diskriminierung der Revisionswerberin auszugehen. Weil die Revisionswerberin nicht zum Zug gekommen sei, seien ihr auch erhebliche finanzielle Nachteile erwachsen.
14
Im Weiteren verweist die Revisionswerberin auf ihr Vorbringen in der Beschwerde und die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden.
15
Es stelle sich sohin die Rechtsfrage, ob jemand einerseits bei Zulassung zu einem Lehrgang bei positiver Absolvierung nicht gleichsam automatisch in E1 zu ernennen wäre und ob nicht in diesem Fall bei einer folgenden Nichternennung dem Nichternannten Parteistellung im entsprechenden Feststellungsverfahren zukomme.
16
Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt Niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde. Es besteht daher kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auch kein Recht auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (vgl. etwa die in VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055, in Rn. 14 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt Niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde. Es besteht daher kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auch kein Recht auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung vergleiche , etwa die in VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055, in Rn. 14 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn einerseits die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt, und andererseits, wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0075; 30.1.2019, Ra 2019/12/0003; 10.11.2010, 2010/12/0144). Dass das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Ernennung vermittelt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen und zwar auch dann, wenn der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet würde (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0035, mwN). Die Zulassung und Absolvierung des eine Ernennungsvoraussetzung in E1 bildenden Lehrgangs „Polizeiliche Führung“ vermittelt der Revisionswerberin daher keinen Anspruch auf Ernennung in E1.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn einerseits die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt, und andererseits, wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird vergleiche , etwa VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0075; 30.1.2019, Ra 2019/12/0003; 10.11.2010, 2010/12/0144). Dass das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Ernennung vermittelt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen und zwar auch dann, wenn der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet würde vergleiche , VwGH 11.12.2013, 2013/12/0035, mwN). Die Zulassung und Absolvierung des eine Ernennungsvoraussetzung in E1 bildenden Lehrgangs „Polizeiliche Führung“ vermittelt der Revisionswerberin daher keinen Anspruch auf Ernennung in E1.
22
Besteht aber kein subjektives Recht auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, können aus der Nichternennung abgeleitete finanzielle Nachteile nicht zur Zulässigkeit der von der Revisionswerberin gestellten Feststellungsanträge oder des Antrages auf Ernennung führen.
23
Gerade der Umstand, dass ein Recht auf Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht besteht, schließt einen Vertrauensschutz von Personen, die die Ernennungserfordernisse einer bestimmten Verwendungsgruppe erfüllen, darauf aus, dass sie in diese Verwendungsgruppe ernannt werden.
24
Selbst wenn - entsprechend den Mutmaßungen in der Zulässigkeitsbegründung - eine Diskriminierung der Revisionswerberin in einem oder mehreren der von der Revisionswerberin nicht konkretisierten Ernennungsverfahren vorgelegen wäre, hätte dies gemäß der Richtlinie 2000/78/EG und nach den Regelungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes lediglich dazu geführt, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Revisionswerberin ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre. Eine Ernennung hätte aber deshalb nicht zu erfolgen gehabt (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055, zum NÖ Gleichbehandlungsgesetz).Selbst wenn - entsprechend den Mutmaßungen in der Zulässigkeitsbegründung - eine Diskriminierung der Revisionswerberin in einem oder mehreren der von der Revisionswerberin nicht konkretisierten Ernennungsverfahren vorgelegen wäre, hätte dies gemäß der Richtlinie 2000/78/EG und nach den Regelungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes lediglich dazu geführt, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Revisionswerberin ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre. Eine Ernennung hätte aber deshalb nicht zu erfolgen gehabt vergleiche , VwGH 27.5.2020, Ra 2019/12/0055, zum NÖ Gleichbehandlungsgesetz).
25
Weshalb einem an die Dienstbehörden (bzw. deren Einheiten) gerichteten Erlass, wenn er von einer nicht genannten Person zu einem nicht genannten Zeitpunkt an die Vorsitzende einer Gleichbehandlungskommission übermittelt worden wäre, das von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geforderte Mindestmaß an Publizität zukommen sollte, wird mit dem diesbezüglich im Übrigen dem Neuerungsverbot unterliegenden Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt, erforderte dies doch, dass eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise (vgl. etwa VfGH 9.10.2018, V 26/2018; 28.6.2017, V 4/2017).Weshalb einem an die Dienstbehörden (bzw. deren Einheiten) gerichteten Erlass, wenn er von einer nicht genannten Person zu einem nicht genannten Zeitpunkt an die Vorsitzende einer Gleichbehandlungskommission übermittelt worden wäre, das von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geforderte Mindestmaß an Publizität zukommen sollte, wird mit dem diesbezüglich im Übrigen dem Neuerungsverbot unterliegenden Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt, erforderte dies doch, dass eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise vergleiche , etwa VfGH 9.10.2018, V 26 aus 2018,; 28.6.2017, V 4 aus 2017,).
26
Mit dem Verweis auf im Verwaltungsverfahren erstattete Schriftsätze oder Urkunden wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
27
Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
28
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. Juli 2023

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Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120066.L00

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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