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Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 20. April 2007 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des aus der Russischen Föderation stammenden und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörigen Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 20. April 2007 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des aus der Russischen Föderation stammenden und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörigen Revisionswerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme. 2
Der Revisionswerber wurde später in Österreich straffällig und für von ihm begangene Straftaten mehrfach - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes erstmals am 28. März 2011 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien - rechtskräftig verurteilt.
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Nach der dritten strafgerichtlichen Verurteilung (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juli 2018) leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2019 ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
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Mit Bescheid vom 15. März 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der dem Revisionswerber zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Behörde legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 15. März 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der dem Revisionswerber zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Behörde legte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. 5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
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Der Revisionswerber wurde während des Beschwerdeverfahrens erneut straffällig und weitere zweimal rechtskräftig verurteilt.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 26. Mai 2023 im Wesentlichen als unbegründet ab. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes änderte es den Spruch der Behörde dahingehend ab, dass diese mit drei Jahren festgesetzt wurde. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 26. Mai 2023 im Wesentlichen als unbegründet ab. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes änderte es den Spruch der Behörde dahingehend ab, dass diese mit drei Jahren festgesetzt wurde. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision zunächst gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht sei den Vorgaben der - aber nicht näher genannten - Rechtsprechung zu den grundlegenden und nicht nur vorübergehenden objektiven Veränderungen im Herkunftsstaat nicht gerecht geworden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass im Herkunftsstaat keine effektiven und dauerhaften „Schutzstrukturen“ bestünden. Es bestehe keine Rechtsprechung „betreffend den Wegfall des Schutzes der Europäischen Menschenrechtskonvention und somit einem effektiven Schutz vor den dokumentierten Menschenrechtsverletzungen“.
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Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 7.12.2022, Ra 2022/20/0076).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 7.12.2022, Ra 2022/20/0076). 13
Soweit in der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ein Fehlen von Rechtsprechung zu den vorgenannten Fragen aufgeworfen wird, ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen muss, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Dazu enthält die Revision allerdings kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht berufen (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/20/0145, mwN).Soweit in der Revision als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ein Fehlen von Rechtsprechung zu den vorgenannten Fragen aufgeworfen wird, ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen muss, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Dazu enthält die Revision allerdings kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber nicht berufen vergleiche , VwGH 17.5.2021, Ra 2021/20/0145, mwN).
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Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zudem damit, dass bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK und der konstatierten negativen Zukunftsprognose der siebzehnjährige Aufenthalt, die berufliche und sprachliche Integration sowie die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers im Inland nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zudem damit, dass bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK und der konstatierten negativen Zukunftsprognose der siebzehnjährige Aufenthalt, die berufliche und sprachliche Integration sowie die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers im Inland nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist - nicht revisibel (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/00034, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist - nicht revisibel vergleiche , VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/00034, mwN).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, in der es auch auf die im Gesetz festgelegten Gründe für eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht genommen hat, die maßgeblichen Umstände, wie den zumindest siebzehn Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers, seine familiären Verhältnisse, die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit und die wiederholte Straffälligkeit berücksichtigt und ist vertretbar zum Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwögen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK, in der es auch auf die im Gesetz festgelegten Gründe für eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht genommen hat, die maßgeblichen Umstände, wie den zumindest siebzehn Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers, seine familiären Verhältnisse, die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit und die wiederholte Straffälligkeit berücksichtigt und ist vertretbar zum Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwögen.
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Wenn die Revision in diesem Zusammenhang betont, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung ab, ist ihr entgegen zu halten, dass die damit angesprochene Judikaturlinie nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Außerdem käme diese Judikatur, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im gegenständlichen Fall auch wegen der Straffälligkeit des Revisionswerbers nicht zum Tragen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/20/0379, mwN).Wenn die Revision in diesem Zusammenhang betont, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung ab, ist ihr entgegen zu halten, dass die damit angesprochene Judikaturlinie nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Außerdem käme diese Judikatur, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im gegenständlichen Fall auch wegen der Straffälligkeit des Revisionswerbers nicht zum Tragen vergleiche , VwGH 23.11.2021, Ra 2021/20/0379, mwN). 18
Die Revision rügt im Hinblick auf die Interessenabwägung und die im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose angestellten Erwägungen zur Bewältigung der Drogensucht, das Bundesverwaltungsgericht habe das Prinzip der Amtswegigkeit verletzt und keine weiteren Erhebungen zum Therapieerfolg und zur Therapiewilligkeit des Revisionswerbers durchgeführt.
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Mit diesem Vorbringen verkennt der Revisionswerber, dass seinen Angaben zur inneren Abkehr von Drogen vom Bundesverwaltungsgericht - mit näherer Begründung - die Glaubwürdigkeit versagt wurde. In Bezug auf die Beweiswürdigung enthält die Revision jedoch kein Vorbringen.
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Somit ist dem auf der Richtigkeit der eigenen sachverhaltsbezogenen Prämisse aufbauenden Vorbringen zu Ermittlungsmängeln der Boden entzogen.
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Wenn sich die Revision darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe es auch unterlassen, die beantragte Vernehmung der Mutter des Revisionswerbers durchzuführen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Mit dem in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision enthaltenen Vorbringen wird jedoch der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich geforderten Relevanzdarlegung im Fall einer unterbliebenen Vernehmung nicht entsprochen (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0305, mwN).Wenn sich die Revision darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe es auch unterlassen, die beantragte Vernehmung der Mutter des Revisionswerbers durchzuführen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Mit dem in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision enthaltenen Vorbringen wird jedoch der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich geforderten Relevanzdarlegung im Fall einer unterbliebenen Vernehmung nicht entsprochen vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0305, mwN). 22
Es gelingt dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Gewichtung der festgestellten Umstände, im Besonderen vor dem Hintergrund der mehrfachen Straffälligkeit des Revisionswerbers, selbst unter Bedachtnahme auf den langen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet unvertretbar wäre.
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2023